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"Röhm-Putsch"

von Christopher Beckmann
Gegenüber der Öffentlichkeit und dem Reichskabinett erklärt Hitler die Mordaktion zu einem Akt der Staatsnotwehr.

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Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich für den 30. Januar 1933, den Tag, an dem Reichspräsident Paul von Hindenburg Adolf Hitler zum Reichskanzler ernennt, der Begriff „Machtergreifung“ eingebürgert. In Wahrheit handelt es sich um eine Regierungsübertragung, die durchaus dem Buchstaben der Weimarer Reichsverfassung entspricht, wenngleich Hitler und seine Unterstützer aus dem nationalkonservativen Lager von Anfang an die Absicht verfolgen, den parlamentarisch-demokratischen Verfassungsstaat abzuschaffen. Die eigentliche „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten ist kein punktuelles Ereignis, sondern ein Prozess, der sich über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren erstreckt. Einen entscheidenden Schritt markiert hierbei der sog. „Röhm-Putsch“ am 30. Juni 1934.

 

Stufen der Machtergreifung

Nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 erfolgen der Aufbau der nationalsozialistischen Führerdiktatur und die Beseitigung des Rechtsstaats in mehreren Schritten. Als am 27. Februar 1933 der Reichstag durch den niederländischen Kommunisten Marinus van der Lubbe in Brand gesetzt wird – die Frage seiner Alleintäterschaft ist bis heute umstritten – nutzen die Nationalsozialisten dies, um mittels der am nächsten Tag von Reichspräsident Hindenburg unterzeichneten „Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“ (sog. „Reichstagsbrandverordnung“) die Grundrechte „bis auf Weiteres“ außer Kraft zu setzen. Praktisch ist damit der Ausnahmezustand verhängt und die Grundlage für ein massives Vorgehen gegen alle Personen und Vereinigungen geschaffen, die die beabsichtigte Umgestaltung Deutschlands im nationalsozialistischen Sinne gefährden könnten. Nach der Reichstagswahl vom 5. März beginnt eine Gleichschaltungswelle in den Ländern und Kommunen des Deutschen Reiches, die bis dahin noch nicht in der Hand der NSDAP sind. Am 21. März 1933 erfolgt mit der Verabschiedung des sog. „Ermächtigungsgesetzes“ der Abschluss der ersten Phase des nationalsozialistischen Herrschaftsausbaus. Gesetze können nun von der Regierung ohne Einbeziehung des Parlaments beschlossen werden und dürfen sogar von der Verfassung abweichen. Auch auf das Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten ist Hitler damit nicht mehr angewiesen: „Eine organisierte Gegenwehr, auf dem Boden der Verfassung jedenfalls, war nun unmöglich geworden“ (Hans-Ulrich Thamer). Es schließt sich eine weitere Phase der Gleichschaltung an, die kaum einen politischen oder gesellschaftlichen Bereich ausspart: Parteien, Gewerkschaften, Verbände, Vereine, Wirtschaft, Kultur, Medien – die Nazifizierung der Gesellschaft „erstreckt sich bis tief in die soziale Struktur jeder Stadt und jedes Dorfes“ (Ian Kershaw).

Noch hat Hitler indes nicht die ganze Macht erobert. Das Problem, das es noch zu lösen gilt, ist gewissermaßen ein internes, geht es doch um die unter dem Kürzel SA firmierende Parteimiliz der NSDAP.

 

Unzufriedenheit in der SA

Die 1921 gegründete und inzwischen auf rd. vier Millionen Mann angewachsene Sturmabteilung (SA) ist in den ersten Monaten der nationalsozialistischen Herrschaft eine der treibenden Kräfte des Umbruchs. In Preußen gar als Hilfspolizei eingesetzt, terrorisiert sie im ganzen Land Andersdenkende und verschleppt zahlreiche politische Gegner in „wilde“ Gefängnisse, wo sie brutal misshandelt und mehrere Hundert von ihnen ermordet werden. Viele SA-Männer erhoffen sich von der „nationalen Revolution“ materielle Vorteile, Positionen, Einfluss. Auch der Oberste SA-Führer Ernst Röhm hat weitreichende Ambitionen. Sein Ziel ist es, die Landesverteidigung zur „Domäne der SA“ zu machen und diese zu einer Volksmiliz auszubauen. Der durch den Versailler Vertrag stark reduzierten Reichswehr soll lediglich noch eine Ausbildungsfunktion zukommen. „Der graue Fels der Reichswehr“, müsse, so Röhm, „in der braunen Flut der SA untergehen“. Zudem gehen dem SA-Führer und seinen Anhängern die Gleichschaltungs- und Umgestaltungsmaßnahmen nicht weit genug. Die Hoffnungen auf Einfluss und Pfründe werden enttäuscht, da etwa die Funktionseliten in den Verwaltungen meist auf ihren Positionen bleiben. In der sächsischen Kleinstadt Naunhof lässt sich der Bürgermeister nach wiederholten drängenden Nachfragen seitens der lokalen SA-Führung zu der Mitteilung herab, es sei immerhin ein alter SA-Kämpfer als Trichinenbeschauer eingestellt worden. Röhm droht deshalb Anfang 1934, man werde in einer „zweiten Revolution“ das Versäumte nachholen.

Damit kommen verschiedene Konfliktlinien zu einer für die Herrschaft Hitlers durchaus bedrohlichen Situation zusammen: Innerhalb der nationalsozialistischen Bewegung wird Röhm, um den in der SA ebenfalls ein veritabler Personenkult betrieben wird, zu einem potenziell gefährlichen Konkurrenten. Auch andere NS-Größen wie Rudolf Heß, Hermann Göring und v. a. der Führer der immer noch der SA unterstellten SS, Heinrich Himmler, empfinden ihn und seine „braunen Bataillone“ als bedrohliche Konkurrenz. Darüber hinaus gefährden Röhms militärische Ambitionen das Bündnis Hitlers mit der Reichswehr und den konservativen Kräften, auf die er nach wie vor angewiesen ist, zumal sich abzeichnet, dass in kürzester Zeit die Nachfolge des greisen Reichspräsidenten von Hindenburg zu regeln sein wird. Hier regen sich auch Kräfte, die die Herrschaft Hitlers und seiner NSDAP zunehmend kritisch sehen. Auf die Reichswehr und ihren militärischen Sachverstand schließlich kann der „Führer“ nicht verzichten, soll der begonnene Prozess der Wiederaufrüstung als Bedingung für die Durchsetzung seiner außenpolitischen Ambitionen erfolgreich sein. Hinzu kommt ein angesichts des Verhaltens der SA wachsender Unmut in der Bevölkerung.

 

Die Ausschaltung der „braunen Bataillone“

Anfang 1934 erteilt Hitler dem Chef des Geheimen Staatspolizeiamtes (Gestapo), Rudolf Diel, und dem Leiter des parteieigenen Sicherheitsdienstes (SD), Reinhard Heydrich, den Auftrag, Material über Röhm und die Zustände in der SA zu sammeln. Am 28. Februar legt er sich einer Rede auf die Reichswehr als einzigen „Waffenträger der Nation“ fest und erklärt an die SA gerichtet, die „nationale Revolution“ sei endgültig abgeschlossen. Beides löst starken Unmut bei Röhm und seinen Gefolgsleuten aus. Zur Zuspitzung kommt es, als konservative Kreise, darunter der bei der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler als Steigbügelhalter fungierende Vizekanzler Franz von Papen, Pläne ventilieren, bei einer Zuspitzung der SA-Krise Hindenburg und die Reichswehr zur Ausrufung des Ausnahmezustands und zur Errichtung einer Militärdiktatur ohne die NSDAP zu bewegen. Putschgerüchte, wenngleich unbegründet, machen die Runde. Ende Juni sieht Hitler sich zum Handeln gezwungen und lässt entsprechende Vorbereitungen treffen. Listen mit den Namen derjenigen, die zu verhaften oder zu liquidieren sind, werden erstellt.

Im Morgengrauen des 30. Juni 1934 ist es soweit. Hitler eilt nach Bad Wiessee, wohin die Spitze der SA zu einer Konferenz gerufen worden ist. Röhm und die anderen SA-Führer werden von ihm persönlich verhaftet. Innerhalb von drei Tagen werden ca. 150–200 Menschen ohne jedes Verfahren erschossen. Dabei nutzt das Regime die Gunst der Stunde, um sich auch politischer Gegner außerhalb der SA zu entledigen und alte Rechnungen zu begleichen. Zu den Opfern gehören u. a. enge Mitarbeiter von Papens, der ehemalige Reichskanzler General Kurt von Schleicher und seine Frau, der Leiter der Katholischen Aktion, Erich Klausener, der ehemalige NSDAP-Organisationsleiter Gregor Strasser und der frühere bayerische Generalstaatskommissar von Kahr, der Hitler bei dessen Putschversuch am 9. November 1923 die Gefolgschaft verweigert hat. Andere Regimekritiker und potenzielle politische Gegner werden zum Zweck der Einschüchterung kurzzeitig inhaftiert, darunter der von den Nazis aus dem Amt gejagte ehemalige Kölner Oberbürgermeister Konrad Adenauer.

 

„Der Führer schützt das Recht“

Gegenüber der Öffentlichkeit und dem Reichskabinett erklärt Hitler die Mordaktion zu einem Akt der Staatsnotwehr. Die Bevölkerung reagiert überwiegend mit Erleichterung auf das Vorgehen gegen die weithin verhasste SA, das erheblich zur Steigerung von Hitlers persönlicher Popularität beiträgt. Die Regierung verabschiedet ein Gesetz, wonach die Maßnahmen „zur Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe (…) als Staatsnotwehr rechtens“ gewesen seien. Der prominente Staatsrechtler Carl Schmitt rechtfertigt: „Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Mißbrauch, wenn er im Augenblick kraft seines Führertum als Oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft“. Der „wahre Führer“ sei „immer auch Richter“, dessen Legitimation „aus dem Lebensrecht des Volkes“ entspringe. Es war dies die Rechtfertigung der uneingeschränkten Führerdiktatur. Insofern stellt der 30. Juni 1934 einen entscheidenden Schritt in den an keine rechtlichen Normen gebundenen nationalsozialistischen „Maßnahmenstaat“ dar (Ernst Fraenkel).

Mit seinem brutalen Vorgehen hat Hitler mehrere Probleme mit einem Schlag gelöst: Ein gefährlicher Konkurrent aus dem eigenen Lager ist ausgeschaltet, die Reichswehr endgültig auf seine Seite gezogen, konservative Oppositionspläne zunichte gemacht, sein Ansehen in der Bevölkerung deutlich gestiegen. Als Hindenburg am 2. August 1934 stirbt, vereinigt er unwidersprochen das Amt des Reichspräsidenten mit dem des „Führers und Reichskanzlers“. Noch am selben Tag wird die Reichswehr auf Hitler persönlich vereinigt, dem die Soldaten „unbedingten Gehorsam“ schwören. Der Prozess der nationalsozialistischen „Machtergreifung“ ist damit abgeschlossen. Darüber hinaus markieren die außerhalb jedes gesetzlichen Rahmens erfolgte Ausschaltung der SA-Führung und die Liquidierung von Widersachern aus dem bürgerlich-konservativen Lager einen wichtigen Schritt in der Gewaltgeschichte des „Dritten Reiches“: „Auf dem Weg in die Vernichtung und Barbarei war der 30. Juni 1934 ebenso wichtig wie der 30. Januar 1933“ (Hans-Ulrich Thamer).

 

Literatur:

  • Kershaw, Ian, Hitler. Bd. 1: 1889–1936, Stuttgart 1998, S. 547–662.
  • Longerich, Peter, Die braunen Bataillone. Geschichte der SA. München 2003.
  • Mau, Hermann, Die „Zweite Revolution“ – der 30. Juni 1934. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 1 (1953), S. 119–137.
  • Morsey, Rudolf (Hg.), Das "Ermächtigungsgesetz" vom 24. März 1933
  • Quellen zur Geschichte und Interpretation des "Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich"'. Überarb. u. erg. Neuaufl. Düsseldorf 2010.
  • Thamer, Hans-Ulrich, Verführung und Gewalt. Deutschland 1933–1945 (Die Deutschen und ihre Nation), Sonderausgabe 1994, S. 232–341.

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