Karlsruhe und die europäische Dynamik

Hans-Gert Pöttering, Berlin, 21. Nov. 2011

Der Vorsitzende der Konrad-Adenauer-Stiftung, Dr. Hans-Gert Pöttering, hat in einem Leserbrief in der FAZ Stellung zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genommen, wonach die Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahlen nichtig ist.

Georg Paul Hefty schließt seine kritische Analyse zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen in der F.A.Z. vom 11. November mit dem zutreffenden Hinweis, Karlsruhe verenge damit abermals die Handlungsräume des parlamentarischen Regierungssystems in europäischen Belangen.

Das Verfassungsgericht setzt damit eine Marschroute fort, für die es besonders nach dem Lissabon-Urteil heftig gescholten worden ist. Erstaunlich ist auch, dass der Gerichtspräsident das Urteil hinsichtlich der Finanzhilfen für Griechenland mit seiner Stellungnahme dahingehend verengte, dass der Spielraum des Grundgesetzes für weitere Integrationsschritte weitgehend erschöpft sei. Aus dieser Deutung spricht abermals jene Reserviertheit gegenüber der Europäischen Union. Der Integrationsauftrag des Grundgesetzes hingegen wird in der Karlsruher Europa-Rechtsprechung bedauerlicherweise nicht hinreichend berücksichtigt. Zum richtig verstandenen Integrationsauftrag gehört aber, dass die europäischen Institutionen und der europäische Integrationsprozess nicht ausschließlich mit deutscher Elle gemessen werden. Eine Stabilisierung und Stärkung des Europäischen Parlaments, wie sie durch die Sperrklausel bezweckt wird, bedeutet eine Stärkung der Demokratie auf europäischer Ebene. Darauf hinzuwirken ist Teil des Integrationsauftrags unseres Grundgesetzes.

Mit ihrer Argumentation verschließt sich die Richtermehrheit abermals der Wirklichkeit und Dyriamik des europäischen Einigungsprozesses. Während sich die Rechte des Europäischen Parlaments bei seiner ersten Direktwahl 1979 im Wesentlichen auf Beratungsaufgaben beschränkten, verfügt es heute über Mitentscheidungsrechte auf zentralen Politikfeldern wie der Handelspolitik, der Justiz oder der inneren Sicherheit. Durch den Vertrag von Lissabon ist das Europäische Parlament im Regelfall dem Rat als Mitgesetzgeber gleichgestellt. Dazu kommen erweiterte Befugnisse in Haushaltsfragen.

Ebenso wenig berücksichtigt hat die Richtermehrheit die gewachsene Kontrollfunktion des Europäischen Parlaments gegenüber der Europäischen Kommission, deren Präsident vom Parlament gewählt wird und deren Mitglieder sich einem Zustimmungsvotum stellen müssen.

Als Kontrollorgan und als Mitgesetzgeber muss das Europäische Parlament vor einer Fragmentierung der politischen Kräfte bewahrt werden. Wenn dieser notwendige Schutz nicht einmal vom Bundesverfassungsgericht anerkannt wird, dessen Rechtsprechung im Ausland schon oft Vorbildwirkung entfaltet hat, könnten sich politische Splittergruppen in den anderen zehn EU-Ländern, die ebenfalls Sperrklauseln haben, durch den Karlsruher Richterspruch ermuntert fühlen, diese Instrumente gleichfalls kippen zu lassen.

Die Sicherung effektiver Mitspracheund Kontrollmöglichkeiten durch das Europäische Parlament wird in Zukunft noch wichtiger, wenn es darum geht, neue Strukturen zur Gestaltung der europäischen Finanzordnung zu entwickeln.

Bei den Verhandlungen über die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes hat das Europäische Parlament entscheidend dazu beigetragen, dass wirksame Vorkehrungen zur schärferen Haushaltskontrolle getroffen wurden. Bedauerlicherweise verengt die Mehrheit des Verfassungsgerichts seinen Blick im Urteil zur Fünf-Prozent-Sperrklausel jedoch auf Unterschiede zum parlamentarischen System in Deutschland. Das war nicht immer so: 1979 verwies das Verfassungsgericht in seinem ersten Beschluss zur Fünf-Prozent-Hürde bei den Europawahlen auf die große Bedeutung des Europäischen Parlaments für die weitere Integration, als es - einstimmig – die Sperrklausel billigte.

Es wäre zu wünschen, dass das Verfassungsgericht, das den Bundestag immer wieder gestärkt hat, in ähnlich konstruktiver Weise die Arbeit des Europäischen Parlaments begleitet. Von dem kreativen Elan, mit dem das Gericht die demokratische Entwicklung in Deutschland vorantrieb, ist jedoch wenig zu spüren, wenn es um das grundgesetzliche Mandat der europäischen Einigung geht.

Hans-Gert Pöttering

Dr. Hans-Gert Pöttering: "Der Integrationsauftrag des Grundgesetzes wird in der Karlsruher Europa-Rechtsprechung bedauerlicherweise nicht hinreichend berücksichtigt."