VI. Staat-Kirche-Verhältnis

Angesichts von wachsendem religiösem Pluralismus auf der einen und einer zunehmenden Entkirchlichung vor allem in Ostdeutschland auf der anderen Seite ist das deutsche Staatskirchenrecht in Bewegung geraten. Bisherige Selbstverständlichkeiten der Kooperation von Staat und Kirche scheinen zu erodieren. Kritiker favorisieren ein radikal–laizistisches Trennungsmodell und wollen Religion zur Privatsache erklären. Dem gegenüber wünschen kleinere christliche Gemeinschaften und muslimische Vereinigungen eine Gleichstellung mit den beiden großen Volkskirchen hinsichtlich Förderung und gesellschaftlicher Mitwirkungsrechte.

Grundlegend ist die Auslegung der negativen und positiven Religionsfreiheit. Sie betrifft den Religionsunterricht und theologische Fakultäten, die Feiertagsreglungen, Kirchensteuern, Militärseelsorge, Staatsleistungen und öffentliche Förderung von Kirchen.

Die Diskussionen über die Entwicklung des Staatkirchenrechts mit seinen Auswirkungen in unterschiedlichen Politikfeldern, im Bildungs- und Kulturbereich sowie der Gestaltung des Sozialstaats wird in der Konrad-Adenauer-Stiftung beobachtet. Ein Schwerpunkt ist die Auseinandersetzung über den Religionsunterricht.

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