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Geplante Verfassungsreform

Seit Juni wird im mongolischen Parlament über eine geplante Verfassungsreform debattiert, über die ursprünglich am 31. Oktober 2019 im Rahmen eines Referendums abgestimmt werden sollte. Wesentliches Ziel der Reform ist es, die Kompetenzverteilung zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister neu zu justieren.

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Staatspräsident Battulga legte am 20. September 2019 ein Veto gegen das geplante Referendum ein. Dieses Veto wurde am 4. Oktober 2019 vom Parlament angenommen. Folglich wird es nicht zu einer Volksabstimmung kommen. Da die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) im Parlament über eine Zweidrittelmehrheit verfügt, wäre allerdings denkbar, dass die Partei den Entwurf ohne ein Referendum verabschiedet. Eine weitere Möglichkeit ist, dass über die  Änderungsvorschläge im Einzelnen abgestimmt wird.

Wochenlang kursierten in der Hauptstadt Gerüchte über mögliche Neuwahlen im November. Einige Beobachter waren der Ansicht, dass die MVP das Referendum gezielt verlieren möchte, um vorzeitige Neuwahlen zu veranlassen. Dies wäre mit Zustimmung von zwei Drittel der Abgeordneten jederzeit möglich und hätte die oppositionelle Demokratische Partei unvorbereitet getroffen. Dass es zu vorzeitigen Neuwahlen kommt, ist nach dem Aus für das Referendum jedoch unwahrscheinlich geworden.

Welche Änderungen sind konkret vorgesehen?

Der Entwurf sieht eine Stärkung des Premierminister vor: Er soll dem Parlament auch dann Regierungsmitglieder vorschlagen können, wenn es zuvor nicht zu einer Einigung mit dem Staatspräsidenten gekommen ist (Art. 39.3). Zudem wird die Abwahl des Premierministers durch das Parlament erschwert. Zuvor war hierfür eine Mehrheit der anwesenden Parlamentarier erforderlich, nun ist die Zustimmung einer Mehrheit der gesamten Abgeordneten notwendig, um dessen Abwahl zu erwirken (Art. 43.1). Darüber hinaus erhält der Premierminister die Möglichkeit, die Verabschiedung des Haushalts oder eines Gesetzes mit einer Vertrauensfrage zu verbinden (Art. 44.1 und 2).

Zudem soll die Macht des Staatspräsidenten beschränkt werden. Er soll nur noch für eine einmalige Amtszeit von sechs Jahren gewählt werden können (Art. 30.2). Darüber hinaus sollen die Kompetenzen des Staatspräsidenten künftig ausschließlich über die Verfassung geregelt werden (Art. 33.4).

Der Verfassungsentwurf sieht zudem eine stärkere Trennung zwischen der Exekutive und der Legislative vor. Zukünftig sollen neben dem Premierminister nur noch maximal vier weitere Abgeordnete Mitglieder der Regierung sein können (Art. 39.1).

Des Weiteren sollen die Parteien ihre Vermögens- und Einnahmequellen für die Öffentlichkeit transparent machen (Art. 19.3) und Änderungen des Wahlgesetztes sind innerhalb eines Jahres vor Beginn der planmäßigen Wahlen untersagt (Art. 21.4).   

Eine inoffizielle Übersetzung der Reformvorschläge (in deutscher Sprache) finden Sie anbei.

 

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