Georg Paul Hefty schließt seine kritische Analyse zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen in der F.A.Z. vom 11. November mit dem zutreffenden Hinweis, Karlsruhe verenge damit abermals die Handlungsräume des parlamentarischen Regierungssystems in europäischen Belangen.
Das Verfassungsgericht setzt damit eine Marschroute fort, für die es
besonders nach dem Lissabon-Urteil heftig gescholten worden ist. Erstaunlich
ist auch, dass der Gerichtspräsident das Urteil hinsichtlich der
Finanzhilfen für Griechenland mit seiner Stellungnahme dahingehend
verengte, dass der Spielraum des Grundgesetzes für weitere Integrationsschritte
weitgehend erschöpft sei. Aus dieser Deutung spricht abermals jene
Reserviertheit gegenüber der Europäischen Union. Der Integrationsauftrag des
Grundgesetzes hingegen wird in der Karlsruher Europa-Rechtsprechung
bedauerlicherweise nicht hinreichend berücksichtigt. Zum richtig
verstandenen Integrationsauftrag gehört aber, dass die europäischen
Institutionen und der europäische Integrationsprozess nicht ausschließlich
mit deutscher Elle gemessen werden. Eine Stabilisierung und Stärkung des
Europäischen Parlaments, wie sie durch die Sperrklausel bezweckt wird,
bedeutet eine Stärkung der Demokratie auf europäischer Ebene. Darauf
hinzuwirken ist Teil des Integrationsauftrags unseres Grundgesetzes.
Mit ihrer Argumentation verschließt sich die Richtermehrheit abermals der
Wirklichkeit und Dyriamik des europäischen Einigungsprozesses. Während
sich die Rechte des Europäischen Parlaments bei seiner ersten Direktwahl 1979 im
Wesentlichen auf Beratungsaufgaben beschränkten, verfügt es heute über
Mitentscheidungsrechte auf zentralen Politikfeldern wie der Handelspolitik,
der Justiz oder der inneren Sicherheit. Durch den Vertrag von Lissabon ist
das Europäische Parlament im Regelfall dem Rat als Mitgesetzgeber
gleichgestellt. Dazu kommen erweiterte Befugnisse in Haushaltsfragen.
Ebenso wenig berücksichtigt hat die Richtermehrheit die gewachsene Kontrollfunktion
des Europäischen Parlaments gegenüber der Europäischen Kommission, deren
Präsident vom Parlament gewählt wird und deren Mitglieder sich einem
Zustimmungsvotum stellen müssen.
Als Kontrollorgan und als Mitgesetzgeber muss das Europäische Parlament vor
einer Fragmentierung der politischen Kräfte bewahrt werden. Wenn dieser
notwendige Schutz nicht einmal vom Bundesverfassungsgericht anerkannt
wird, dessen Rechtsprechung im Ausland schon oft Vorbildwirkung entfaltet hat,
könnten sich politische Splittergruppen in den anderen zehn EU-Ländern, die
ebenfalls Sperrklauseln haben, durch den Karlsruher Richterspruch ermuntert
fühlen, diese Instrumente gleichfalls kippen zu lassen.
Die Sicherung effektiver Mitspracheund Kontrollmöglichkeiten durch das
Europäische Parlament wird in Zukunft noch wichtiger, wenn es darum geht,
neue Strukturen zur Gestaltung der europäischen Finanzordnung zu
entwickeln.
Bei den Verhandlungen über die Verschärfung des Stabilitäts- und
Wachstumspaktes hat das Europäische Parlament entscheidend dazu
beigetragen, dass wirksame Vorkehrungen zur schärferen Haushaltskontrolle getroffen
wurden. Bedauerlicherweise verengt die Mehrheit des Verfassungsgerichts
seinen Blick im Urteil zur Fünf-Prozent-Sperrklausel jedoch auf Unterschiede
zum parlamentarischen System in Deutschland. Das war nicht immer so: 1979
verwies das Verfassungsgericht in seinem ersten Beschluss zur
Fünf-Prozent-Hürde bei den Europawahlen auf die große Bedeutung des
Europäischen Parlaments für die weitere Integration, als es - einstimmig –
die Sperrklausel billigte.
Es wäre zu wünschen, dass das Verfassungsgericht, das den Bundestag immer
wieder gestärkt hat, in ähnlich konstruktiver Weise die Arbeit des
Europäischen Parlaments begleitet. Von dem kreativen Elan, mit dem das
Gericht die demokratische Entwicklung in Deutschland vorantrieb, ist jedoch
wenig zu spüren, wenn es um das grundgesetzliche Mandat der europäischen
Einigung geht.
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