Bei den GATT-Verhandlungen zur Liberalisierung des Welthandels wurde 1979 (Ende der
„Tokio-Runde“) vereinbart, das im GATT verankerte Prinzip der Meistbegünstigung für
Entwicklungsländer auszusetzen („enabling clause“ als Ausnahme vom Prinzip der
Gleichbehandlung aller GATT-Mitgliedstaaten). Handelsvorteile bei bestimmten Produkten
für Entwicklungsländer sollten deren Exportchancen erhöhen und die wirtschaftliche
Entwicklung voranbringen.