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Chancen und Risiken eines NPD-Verbots

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Der Anfang Dezember 2013 vom Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht eingereichte NPD-Verbotsantrag wurde – ähnlich wie der erste aus dem Jahr 2001 – durch spektakuläre Gewalttaten mit fremdenfeindlichem/rechtsextremistischem Hintergrund angestoßen – die Enthüllungen über das mörderische Treiben des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU). Die seither geführte Verbotsdebatte hat überwiegend Argumente aufgenommen, die nicht erst seit dem 2003 gescheiterten Verbotsverfahren vorgetragenen worden waren. Allerdings haben die Innenminister des Bundes- und der Länder nach eigenem Bekunden das seinerzeit vom Gericht erkannte zentrale Verfahrenshindernis beseitigt: die Durchsetzung der Parteivorstände mit „V-Leuten“ des Verfassungsschutzes und die Nutzung von deren Äußerungen als Belege für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei. Die Zahl der Verbotsbefürworter ist dadurch gewachsen, aber Skeptiker und entschiedene Gegner sind nach wie vor in allen politischen Lagern anzutreffen. Am 17. Januar 2017 urteilte das Bundesverfassungsgericht gegen ein Verbot der NPD „wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele“ (1). Die Diskussion um ein Verbot der NPD geht dennoch weiter.

 

Wie lauten die wichtigsten Argumente pro und kontra?

Kritiker monieren zunächst, dass Parteiverbote einer demokratietheoretisch abgesicherten Begründung bedürfen. Sie sind keineswegs ein selbstverständlicher Bestandteil des Demokratieschutzes – wie etwa die alten Verfassungsstaaten Großbritannien und USA zeigen, die ein solches Instrument nicht kennen. Umgekehrt greifen Autokraten zur Stabilisierung ihrer Herrschaft nicht selten auf Parteiverbote zurück. Das im Grundgesetz vor dem Hintergrund totalitärer Erfahrung verankerte Konzept der „streitbaren“ oder „wehrhaften“ Demokratie umfasst die Möglichkeit des Parteiverbots (Art. 21 Abs. 2) für solche Parteien, von denen angenommen werden muss, dass sie die demokratischen Freiheitsrechte nutzen, um sie nach einer erfolgreichen Machtübernahme außer Kraft zu setzen. Es beruht auf dem Prinzip der normativen Toleranz – also der uneingeschränkten Respektierung nur solcher oppositioneller Parteien, die ein Minimum an Werten und Spielregeln beachten.

Die „streitbare Demokratie“ begründet aber keinen Freibrief für repressive Eingriffe. Über die in jedem Rechtsstaat geltenden Bedingungen hinaus ist das Parteiverbot mit höheren Auflagen verknüpft als das Vereinigungsverbot (Art. 9 Abs. 2 GG). Wegen der elementaren Bedeutung des Parteienpluralismus für das Funktionieren eines demokratischen politischen Prozesses kann es nur von der höchsten Instanz der Judikative, dem Bundesverfassungsgericht, ausgesprochen werden (Art. 21 Abs. 3 GG). Aus guten Gründen ist dies in der Geschichte der Bundesrepublik bisher nur zweimal erfolgt: 1952 gegen die rechtsextremistische Sozialistische Reichspartei (SRP), 1956 gegen die linksextremistische Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Besonders hoch setzte das Gericht die Hürde im KPD-Verbot, als es betonte, eine Partei sei „nicht schon dann verfassungswidrig“, wenn sie die „obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muss planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen“ (BVerfGE 5, 85, 251, Hervorhebung nicht im Original). Diese hohe Hürde trug dazu bei, dass Parteiverbote zwar oft öffentlich gefordert (wie schon Ende der 1960er Jahre gegen die bei Wahlen zeitweilig erfolgreiche NPD), aber selten praktisch umgesetzt wurden.

Nicht wenige Juristen und Sozialwissenschaftler halten das Konzept der „streitbaren Demokratie“ für einen „autoritären Systembruch“. Der Jurist Horst Meier vertrat die Auffassung: „Eine Verfassung, die nicht erst die Anwendung politisch motivierter Gewalt sanktioniert, also das ‚Verhalten’ der Parteianhänger, sondern auch schon die Propagierung verfassungsfeindlicher ‚Ziele’, also Gesinnungen – eine solche Verfassung ist keine voll demokratische.“ Er plädierte gemeinsam mit Claus Leggewie dafür, zu den Republikschutzbestimmungen der Weimarer Zeit zurückzukehren. Der „vielgescholtene Relativismus der Weimarer Reichsverfassung“ sei nämlich durchaus die „angemessene Regelung der politischen Auseinandersetzung“. Er fordere die „friedliche Form des politischen Kampfes, ohne den Spielraum für dessen Inhalte einzuengen.“ Die Vorverlagerung des Verfassungsschutzes in den Bereich nicht-gewaltförmigen Handelns beeinträchtige das vom Katalog verbürgter Grundrechte abzuleitende Gebot der Chancengleichheit für alle politischen Kräfte, behindere den freien Austausch der Meinungen und Ideen und leiste der Entstehung von Duckmäusertum Vorschub.

Halten Verbotsgegner wie Leggewie und Meier ein NPD-Verbot für illegitim, solange die Partei nicht systematisch Gewalt als Mittel der Politik propagiert und praktiziert, machen Anhänger des Konzepts der „streitbaren Demokratie“ die Frage der Legitimität eines NPD-Verbots nicht von deren Gewalttätigkeit abhängig. Aber auch unter ihnen gibt es nicht wenige Verbotsskeptiker. Über die Frage der Legitimität und grundsätzlichen Rechtmäßigkeit eines Verbots hinaus führen sie Gesichtspunkte der Liberalität, Praktikabilität und Zweckmäßigkeit ins Feld. So teilt der Chemnitzer Politikwissenschaftler Eckhard Jesse die demokratietheoretische Position Leggewies und Meiers nicht, beurteilt aber die Zweckmäßigkeit eines NPD-Verbots ähnlich. Zum einen sei die Partei keine wirkliche Gefahr für die konsolidierte deutsche Demokratie. Zum anderen würden mit dem Verbot die Ziele nicht erreicht, die sich die Verbotsbefürworter erhofften: Es sei nach aller Wahrscheinlichkeit kein wirksamer Beitrag zur Bekämpfung politischer Gewalt, da von der Verstrickung einzelner Mitglieder in militante Szenen und Gewalttaten nicht auf das Gesamtverhalten der Partei und ihrer Führungen geschlossen werden könne. Nach einem erfolgreichen Verbot müsse mit einer flexiblen Reorganisation des rechtsextremen Lagers und dem Auftreten „weicherer“ und womöglich erfolgreicherer Parteien rechtsaußen gerechnet werden. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass sich Teile der Partei weiter radikalisierten und zum Mittel der Gewalt griffen.

In früheren Diskussionen haben Verbotsskeptiker auf ein Dilemma hingewiesen: Verbote bewirken nicht viel, solange eine Organisation eher unbedeutend ist; sie werden hingegen faktisch unmöglich, wenn eine Organisation Massenresonanz erzielt. Zudem gehe mit dem Verbot extremistischer Parteien der Seismograph für die Erfassung des Gefährdungsgrades einer Demokratie verloren. Denn Erfolge extremistischer Parteien seien vielfach ein Indikator für Problemlagen, die von den „Etablierten“ vernachlässigt würden. Mit dem Verbot aber beseitige man weder die Probleme noch das Anhänger- und Einstellungspotential. Verbote könnten darüber hinaus unerwünschte Folgen nach sich ziehen: Sie erhöhten die Attraktivität gewaltsamer Alternativen. Die Anhänger einer verbotenen Partei sähen sich als Märtyrer, gingen womöglich in den Untergrund, bedienten sich konspirativer Techniken und ließen sich dann von den Sicherheitsbehörden schwerer beobachten und kontrollieren als zuvor.

Die zahllosen Verbote meist NS-affiner Vereinigungen seit 1992 (auf Bundes- und Landesebene) nähren Verbotsskepsis: Die erhoffte dauerhafte Verunsicherung und Schwächung militanter rechtsextremer Szenen wurde nicht erreicht. Stattdessen stieg deren Personenpotential nach Angaben der Verfassungsschutzbehörden beinahe kontinuierlich an. Die Vereinigungsverbote führten in der Szene zu größerer Flexibilisierung. Zudem wurde die NPD als organisatorisches Auffangbecken aufgewertet. Allerdings ist die Behauptung, die Vereinigungsverbote hätten Radikalisierungsprozesse in Richtung Rechtsterrorismus begünstigt, in dieser Pauschalität unhaltbar. Organisiertes, planhaftes Gewalthandeln aus dem Untergrund wie im Falle des NSU war die Ausnahme, nicht die Regel.

Verbotsbefürworter argumentieren keineswegs allesamt auf der Grundlage des Konzepts der „streitbaren Demokratie“ – wie der einseitige „Antifaschismus“ von Linksaußen (siehe auch „Die Demokratie ist nur von rechts bedroht.“) zeigt. Im Unterschied zu diesen orientieren sich die Anhänger der „streitbaren Demokratie“ am Leitbild des demokratischen Verfassungsstaates, dessen Werte und Verfahrensregeln eine Grenzziehung gegenüber illiberalen und intoleranten Bestrebungen ermöglichen. Diese müssen keineswegs unbedingt mit der Propagierung und Praktizierung von Gewalt einhergehen. Die „Vorverlagerung“ des Demokratieschutzes in den Bereich nicht-gewaltsamen, aber aggressiv-verfassungsfeindlichen Handelns ist aus dieser Sicht die Schlussfolgerung aus der bitteren Lektion, die den Anhängern des Weimarer Republikschutzes von Hitler, Goebbels & Co. mit der geschickten Ausnützung der legalen Wege zur „Machtergreifung“ erteilt worden war.

Die Befürworter eines NPD-Verbots heben vielfach die Ähnlichkeiten zur NSDAP hervor. Im Berliner Wahlkampf 2011 habe die NPD ihre Perfidie auf die Spitze getrieben, als sie mit dem Slogan „Gas geben“ in der Nähe des Denkmals für die ermordeten Juden Europas für ihre politischen Vorstellungen warb. Ihr symbiotisches Verhältnis zu militanten rechtsextremen Szenen ist seit langem bekannt. Auch gehört die Partei zu jenen Rechtsaußenparteien in Europa, die sich in ihrer Ideologie und Programmatik an den Faschismen der Zwischenkriegszeit orientieren.

Verbotsbefürworter schätzten die Erfolgschancen eines neuerlichen Verbotsantrages optimistischer als die Verbotsgegner ein. Das erste Verfahren sei schließlich nicht an inhaltlichen, sondern an formalen Fragen gescheitert. Der verfassungswidrige Charakter der Partei lasse sich bereits durch das offen zugängliche Material zweifelsfrei belegen. Verbotsbefürworter beurteilen auch die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit eines NPD-Verbotes zuversichtlich. Die Erfahrungen aus dem ersten Verbotsverfahren begründeten keineswegs die Befürchtung, die NPD-Aktivisten würden nach einem Verbot in den Untergrund gehen und terroristische Zellen bilden. In einer „Märtyrerrolle“ sähen sich Rechtsextremisten ohnehin, aber das komme in der großen Bevölkerungsmehrheit nicht an. Das Verbot werde sich daher propagandistisch kaum ausnützen lassen. Die Risiken eines NPD-Verbots seien mithin gering. Umso gewichtiger wögen daher die zu erwartenden positiven Effekte: Mit dem NPD-Verbot verschwände ein „Flaggschiff des Rechtsextremismus“. Wer es versenke, schwäche die Szene nachhaltig. Dagegen seien mildere Mittel – etwa durch den Entzug staatlicher Mittel – unpraktikabel.

Verbotsbefürworter und Verbotsgegner sind sich in einem Punkt meist einig: Die Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus würde durch ein NPD-Verbot nicht überflüssig, sondern bleibt nach aller Erfahrung eine Daueraufgabe. Darauf weist auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2017 gegen ein Verbot der NPD hin.

– Uwe Backes

 

Anmerkungen

(1) Siehe dazu die Pressemitteilung und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.1.2017, online hier abrufbar.

 

Lesetipps

  • Uwe Backes, NPD-Verbot: Pro und Contra, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 62 (2012), H. 18-19, S. 9-15.
  • Lars Flemming, Das NPD-Verbotsverfahren. Vom „Aufstand der Anständigen“ zum „Aufstand der Unfähigen“, Baden-Baden 2005.
  • Eckhard Jesse, Demokratie in Deutschland. Diagnosen und Analysen, Köln/Weimar/Wien 2008.
  • Claus Leggewie/Horst Meier, Nach dem Verfassungsschutz. Plädoyer für eine neue Sicherheitsarchitektur der Berliner Republik, Berlin 2012.
  • Martin H.W. Möllers/Robert Chr. van Ooyen (Hrsg.), Parteiverbotsverfahren, 3. Aufl., Frankfurt a. M. 2011.

 

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16. Dezember 2014
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