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Grenzen des Protests – Darf man rechtsextremistische Aufmärsche blockieren?

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In einer freiheitlichen Gesellschaft besteht Demonstrationsfreiheit. Wer dieses Grundrecht in Anspruch nimmt, muss dies in friedlicher Form tun. Auch antidemokratische, aber nicht verbotene Gruppierungen haben das Recht, davon Gebrauch zu machen. Dagegen ist Protest möglich, ja sinnvoll. Dieser muss aber ebenfalls friedlich sein.

Die verfassungsfeindliche NPD propagiert seit der zweiten Hälfte der 1990er Jahre den „Kampf um die Straße“. Mit diesem Mittel will sie öffentliche Wirkung erzielen und provozieren. Immer wieder kommt es vor, dass Bürger (Demokraten wie Extremisten) eine von den Gerichten genehmigte Demonstration der NPD oder einer der ihr nahestehenden Organisationen verhindern, so am 13. Februar, wenn die rechtsextremistische „Junge Landsmannschaft Ostdeutschland“ in Dresden einen „Trauermarsch“ organisiert. Die Öffentlichkeit registriert Blockaden gegen einen solchen „Trauermarsch“ überwiegend mit Beifall.

Friedliche Demonstrationen gegen die NPD und gegen andere extremistische Gruppierungen sind Zeichen einer offenen Bürgergesellschaft. Eine genehmigte Kundgebung durch eine Blockade zu verhindern lässt sich aber angesichts der fundamentalen Bedeutung des Demonstrationsrechts nicht rechtfertigen. Wer dies dennoch tut, macht sich nicht nur strafbar, sondern verstößt auch gegen demokratische Grundprinzipien. Am hohen Gut der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit darf nicht gerüttelt werden. Recht steht nicht unter dem Vorbehalt des Politischen.

Der „Kampf gegen rechts“, so die oft bewusst unscharf gewählte Terminologie, darf nicht zu einem Kampf gegen das Recht führen. Gewaltfreie „Menschenketten“ dagegen sind eindrucksvoll und wünschenswert. In einer demokratischen Verfassungsordnung wie der Bundesrepublik Deutschland gibt es ein staatliches Gewaltmonopol, das dem Rechtsfrieden dient (siehe auch Warum liegt das Gewaltmonopol beim Staat?). Wer sich auf zivilen Ungehorsam beruft, kann dies legitimerweise nur tun, wenn er offenkundiges Unrecht anzuprangern sucht. Davon ist in diesem Fall augenscheinlich nicht zu sprechen. Wer sich dazu entschließt, symbolisch gegen das Gesetz zu verstoßen, darf sich dem Strafrecht nicht entziehen – so jedenfalls Theoretiker des zivilen Ungehorsams wie John Rawls. Tatsächlich steht aber wohl kaum einer, der eine Demonstration etwa der NPD zu verhindern trachtet, für sein Unrecht ein. Wer zivilen Ungehorsam propagiert und Blockaden rechtfertigt, öffnet unter Umständen dem Missbrauch Tür und Tor.

Ein gescheites Verbotsverfahren (mit einem wasserdichten Antrag) gegen die NPD vor dem Bundesverfassungsgericht ist rechtlich möglich und muss nicht scheitern (siehe auch Chancen und Risiken eines NPD-Verbots). Dann hätte eine unabhängige Instanz gesprochen, nicht die Legislative, nicht die Exekutive. Zwar wäre in diesem Fall eine Demonstration der NPD untersagt, jedoch würde sich wohl schnell eine andere Gruppe finden, die eine solche Kundgebung anmeldet. Eine offene Gesellschaft muss mit ihren Gegnern leben, sofern diese nicht zu Gewalt aufrufen oder sie gar anwenden. Und: Wir haben eine antiextremistische Verfassungsordnung, keine bloß antifaschistische. Hehre Ziele rechtfertigen nicht militante Mittel. Jede Form des Extremismus muss bekämpft werden, aber der Kampf dagegen darf sich nicht undemokratischer Mittel bedienen. Weder symbolische noch effektive Gewalt nützt dem demokratischen Verfassungsstaat.

Eckhard Jesse

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Felix Neumann

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