Asset-Herausgeber

Rechtsextremismus und Rechtsstaatlichkeit

Asset-Herausgeber

Die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik definiert sich - laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - als eine Ordnung, die Gewalt- und Willkürherrschaft ausschließt, rechtsstaatlichen Prinzipien wie der Gleichheit vor dem Gesetz also besonders hohen Rang einräumt. Politische Extremisten sehen sich allerdings in ihrem Treiben durch rechtsstaatliche Rahmenbedingungen stets behindert und klagen über „politische Repression“. Dies ist zwar ein von Linksextremisten eingeführter Begriff, aber er wird von Rechtsextremisten ebenso gerne benutzt. Was ist also dran an der angeblichen rechtlichen Benachteiligung politisch extremistischer Gruppen im Allgemeinen oder des „nationalen Lagers“ im Besonderen?

Dass Rechtsextremisten rechtsstaatliche Maßstäbe aus eigenem Entschluss verinnerlichen und einhalten würden, darf schon angesichts ihrer Schwierigkeiten, Menschen rechtliche Gleichwertigkeit zuzubilligen, bezweifelt werden.

In der Präambel („Grundgedanken“) ihres Parteiprogramms von 2010 erklärt die NPD zwar: „Gleich sind die Menschen dagegen vor dem Gesetz und in der Unantastbarkeit ihrer Würde“. Aber sie muss das als Schutzbehauptung beteuern, nachdem sie im Satz zuvor die Ungleichwertigkeit von Menschen nach genetisch-biologischen Maßstäben verkündet hatte.

Und noch zwei weitere Argumente sprechen gegen die Rechtstreue von Rechtsextremisten: Ein Teil von ihnen macht kein Hehl daraus, dass er das politische System und damit die Verfassungsordnung „überwinden“ will (so die NPD und die neonazistischen Strukturen). Und zum zweiten haben Rechtsextremisten offenbar auch außerhalb ihrer politischen Aktivitäten Probleme damit, ein straffreies Leben zu führen. Gewalt und Allgemeinkriminalität gehören zum festen Markenzeichen ihrer Milieus (siehe auch Rechtsextremistische „Ordnung“: Allgemeinkriminalität).

Das hindert sie nicht, sich bei jeder Gelegenheit als „Opfer“ „politischer Repression“ „des Systems“ darzustellen. Insbesondere würden sie gegenüber anderen politischen Kräften vor allem der extremen Linken benachteiligt und an der Ausübung ihrer Grundrechte z.B. auf freie Meinungsäußerung oder Versammlungsfreiheit gehindert. Die NPD beklagt in ihrem Parteiprogramm von 2010 eine „Beschneidung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit für nationale Deutsche“; die „etablierten politischen Kräfte hätten den Weg vom Rechtsstaat zum Gesinnungsstaat“ beschritten.

Tatsächlich ist es so, dass die wehrhafte Demokratie Rechtsextremismus mit genau in der Verfassung definierten und von den Gerichten bei ihrer Anwendung überprüfbaren Mitteln bekämpft. Dazu gehören gegenüber allen Extremismusformen die Möglichkeit, verfassungswidrige Vereine und Parteien zu verbieten (Art. 9 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 GG) (siehe auch Chancen und Risiken eines NPD-Verbots), Verfassungsfeinde im Vorfeld konkreter Straftaten nachrichtendienstlich zu beobachten (administrativer Verfassungsschutz), von ihren Absichten die Bevölkerung zu unterrichten, sie vor ihnen zu warnen und darauf hinzuwirken, dass verfassungsfeindliche Organisationen nicht gewählt oder unterstützt werden (Verfassungsschutz durch Aufklärung, politische Bildung und Präventionsprogramme gegen Extremismus).

Im Falle des Rechtsextremismus kommt die Entscheidung der Väter und Mütter des Grundgesetzes hinzu, die Symbole und Zeichen des untergegangenen Nationalsozialismus (siehe auch Rechtsextreme Codes) aus der Öffentlichkeit zu verbannen (§§ 86, 86a StGB), die Leugnung der nationalsozialistischen Massenverbrechen sowie rassistische Hetze gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen unter Strafe zu stellen (§§ 130, 131 StGB). Tatsächlich richten sich diese Vorschriften ganz überwiegend (im Falle der §§ 86, 86a StGB ausschließlich) gegen neonazistischen Rechtsextremismus. Dennoch handelt es sich nicht um ein „Sonderstrafrecht“, wenn sich eine Gesellschaft entschließt, die Werbung für bestimmte Formen von Massenmord nochmals gesondert strafrechtlich zu unterbinden. Schließlich ist es auch verboten, zur Ermordung von Nachbarn oder der Fans eines gegnerischen Fußballvereins aufzurufen. Dasselbe gilt für den Bann gegen Symbole und Zeichen des NS-Regimes.

Entscheidend ist nur, dass solche Gesetze - als Wertentscheidungen der Verfassung und als Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens eines demokratisch legitimierten Parlaments - in einem ordentlichen Verfahren zustande gekommen sind. Es kommt nicht darauf an, ob sie allen gefallen: Der Bürger hat Gesetze auch dann einzuhalten, wenn sie ihm nicht passen.

Die Vorhaltungen der „Gesinnungsjustiz“ (auch sie werden ebenso gerne von Linksextremisten erhoben) treffen also nicht. Selbst Grundrechte dürfen selbstverständlich zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter in bestimmtem Umfang eingeschränkt werden. Man ahnt also schon, was die NPD möchte, wenn sie die Verletzung von angeblichen Grundrechten beklagt: Sie möchte freie Fahrt für rassistische Propaganda, für die Gewaltaufrufe gegen politische Gegner und für die Relativierung der systematischen Gewaltverbrechen der Nationalsozialisten.

 

Forderungen der NPD zur „Reform des Rechtssystems“
„Frage-, Rede- und Denkverbote sind eines freiheitlichen Staates unwürdig. Die Freiheit der Wissenschaft, insbesondere der Geschichtsforschung, ist staatlich zu garantieren. Das politische Strafrecht schränkt die Meinungsfreiheit ein. Daher sind die §§ 86, 86a und 130 StGB ersatzlos zu streichen, und der politische Missbrauch des § 131 StGB ist zu unterbinden. Opfer politischer Justiz sind zu entschädigen.“

 

(NPD-Parteiprogramm 2010, Ziff. 17)

 

Sind also Rechtsextremisten „Opfer“ der wehrhaften Demokratie? Mitnichten, allerdings werden sie von Zivilgesellschaft und staatlichen Behörden – nicht zuletzt auch durch die Aufdeckung der NSU-Morde - ungleich energischer angefasst als andere Extremisten. Vereinsverbote gab es gegen Rechtsextremismus in großer Zahl, gegen Islamismus eher selten und gegen Linksextremismus seit Jahrzehnten überhaupt nicht. Dass linksextreme Aufmärsche oder Veranstaltungen mit Hassmusik verboten und aufgelöst werden, kommt nicht vor.

Daraus folgt aber nicht, dass Rechtsextremisten zu Unrecht „verfolgt“ werden. Der Rechtsweg steht ihnen offen und wird von ihnen - von der NPD wie von dem „Bewegungsunternehmer“ Christian Worch für die parteiungebundene Neonazi-Szene - im Zuge des von ihnen sogenannten „Rechtskampfes“ nicht ohne Erfolg beschritten. Oft genug nehmen Verwaltungsgerichte Verbote oder Auflagen zurück. Man mag solche „Gerichtserfolge“ von Rechtsextremisten für politisch ärgerlich halten. Sie belegen aber gerade, dass in der Bundesrepublik rechtsstaatliche Grundsätze eingehalten werden.

Rudolf van Hüllen

Asset-Herausgeber

Asset-Herausgeber

Kontakt

Felix Neumann

Felix Neumann

Extremismus- und Terrorismusbekämpfung

felix.neumann@kas.de +49 30 26996-3879