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Rechtsextremistische „Ordnung“: Allgemeinkriminalität

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Wer das Programm der NPD von 2010 zum Thema „Reform des Rechtssystems“ und „Innere Sicherheit“ zur Hand nimmt, kann dort den Eindruck gewinnen, dass Kriminalität in Deutschland offenbar ausschließlich von Menschen mit ausländischen Wurzeln verübt wird. Dabei hätte man im Gegenteil Anlass, sich über die Kriminalität in der rechtsextremen Szene im Allgemeinen und unter NPD-Anhängern im Besonderen Gedanken zu machen. Die in den späten 1960er Jahren von der NPD propagierte Parole „Sicherheit durch Recht und Ordnung“ müsste sich wohl zunächst mal gegen die Rechtsextremisten selbst richten.

Beim Blick auf die Kriminalität in der rechtsextremen Szene gilt es, zwei Aspekte auseinander zu halten. Zum einen existieren in Deutschland Strafvorschriften, gegen die praktisch nur Rechtsextremisten verstoßen: Die §§ 86 und 86a sollen die Symbole und Zeichen des Nationalsozialismus und verbotener rechtsextremer Organisationen aus dem öffentlichen Raum verbannen, § 130 StGB die Hetze gegen ethnisch definierte Teile der Bevölkerung verhindern. Ein erheblicher Teil der politisch rechts motivierten Straftaten, rund 12.500 von 17.000 im Jahr 2014 (1), fällt in diese beiden Kategorien.

Angesichts des Stellenwertes, den Gewalt als angeblich „normales“ Sozialverhalten bei Neonationalsozialisten einnimmt (siehe auch Welche Rolle nehmen Gewalt und Kampf im Weltbild des Rechtsextremismus ein?), verwundert es nicht, dass Gewalttaten gegen politische Gegner oder als „Feinde“ definierte Menschengruppen häufig vorkommen. Nicht immer ist indessen klar, ob es sich um eine explizit politisch gemeinte Straftat handelt oder einen eher spontan zustande gekommenen Gewaltexzess - bei Schlägereien innerhalb der Szene kann ja Ausländerfeindlichkeit kaum das Motiv sein.

Diese Fragen sind auch nicht immer eindeutig klärbar, wenn Rechtsextremisten im allgemein kriminellen Bereich unterwegs sind. Sie verwirklichen hier Vergehen und Verbrechen unterschiedlichster Art, die sich über die gesamte Palette des Strafgesetzbuches erstrecken. Etwas vereinfacht kann man sagen, dass Gewaltdelikte (Raub, Körperverletzung, Nötigung, Brandstiftung, Sachbeschädigung u. ä.) eher bei Mitgliedern aus neonazistischen Zusammenschlüssen vorkommen, während der gehobene NPD-Funktionär eher zur sogenannten „Weiße-Kragen-Kriminalität“ neigt, also beispielsweise Unterschlagung, Hehlerei, Betrug, Steuerhinterziehung und anderes mehr. Ganz zuverlässig ist eine solche Faustregel aber nicht, da die NPD inzwischen ausreichend viele Personen aus dem originär gewaltbereiten Neonazi-Spektrum als Funktionäre oder sogar Abgeordnete beschäftigt. So wurde ein früherer Landesvorsitzender der NPD in Mecklenburg-Vorpommern, bis 2016 dort Landtagsabgeordneter, wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung an einer Journalistin verurteilt. Ein weiterer NPD-Landesvorsitzender in Schleswig-Holstein kam unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, Erpressung und illegalen Waffenhandels ins Gefängnis; in diesem Fall regten sich immerhin Stimmen in der Partei, die sein Verhalten kritisierten. Doch selbst für Bagatelldelikte sind sich NPD-Funktionäre nicht zu schade, selbst wenn der Imageschaden beträchtlich ist: Bei einem sächsischen Landtagsabgeordneten, der 2004 beim Diebstahl eines Elektrokleinteiles im Wert von fünf Euro erwischt wurde, dürfte soziale Not als Motiv kaum in Frage gekommen sein.

Gelegentlich trifft das Verhältnis von Rechtsextremisten zu Recht und Gesetz auch die Partei selbst: Der Bundesschatzmeister der NPD leitete vor Jahren mehr als eine halbe Million Euro aus der Parteikasse in die eigene Tasche um und musste deshalb für etliche Monate ins Gefängnis. Trotz der kräftigen Schädigung durch den „Kameraden“ wurde er von der NPD-Führung erstaunlich nachsichtig behandelt.

Rudolf van Hüllen

 

(1) Zahlen des Bundeskriminalamtes, hier nach Verfassungsschutzbericht 2014, S. 24.

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Felix Neumann

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