Außenpolitik - Geschichte der CDU
Abrüstung
Als Sammelbegriff bezeichnet Abrüstung alle Bemühungen um die Begrenzung oder das Verbot von Kriegswaffen. Davon kann die Herstellung, Lagerung und Stationierung betroffen sein, ebenso auch der Einsatz oder die Androhung des Einsatzes. In neuester Zeit können sich diese Einschränkungen über die eigentlichen Waffen (nukleare Sprengköpfe) hinaus auf Technologien der Entwicklung und Herstellung sowie auf Trägersysteme (Schiffe, Flugzeuge und Raketen) und Kontrollsysteme (z.B. Radaranlagen) beziehen. Abrüstung kann mittels völkerrechtlicher Abkommen erfolgen, die jeweils regional oder weltweit gelten; sie kann aber auch durch einseitigen Verzicht ohne Vertragsgrundlage zustande kommen. Als Begründung für Abrüstung sind moralische Grundsätze zu nennen: im christlichen Denken ein Gewaltverbot (Pazifismus) oder die Begrenzung des Krieges (Lehre vom gerechten Krieg). Abrüstung kann bestimmten sicherheitspolitischen Konzeptionen entspringen und damit machtpolitischen Zwängen oder Rücksichtnahmen folgen.
Das in Europa seit dem 16./17.Jahrhundert bestehende System souveräner Fürsten und Staaten gibt diesen das Recht, Kriege zur Durchsetzung ihrer Interessen zu führen. Nachfolgend wurden drei Konzepte zur Einschränkung des Krieges entwickelt:
- die innere Umgestaltung von Staaten, insofern man glaubt, dass nur bestimmte Regierungssysteme friedensfähig seien. Für Immanuel Kant können das nur „Republiken“ sein, für Woodrow Wilson nur repräsentative repräsentative Demokratien, für Wladimir I. Lenin nur die „sozialistische Gesellschaftsordnung“. Extreme Positionen verlangen sogar die Abschaffung des Staates (Karl Marx) oder der Nationalstaaten (als Endzustand der europäischen Integration).
- Schlichtungsinstanzen sollen internationale Konflikte lösen (Internationaler Gerichtshof in Den Haag, seit 1901); Institutionen der kollektiven Sicherheit sollen für einzelne Staaten den Krieg als Mittel der Interessenpolitik aussichtslos machen (Völkerbund 1919-1946, UNO seit 1945).
- Allgemeine Abrüstung oder Rüstungsbeschränkungen sollen Kriege militärisch unmöglich machen oder zumindest „humaner“ gestalten.
Zur Eliminierung „besonders grausamer“ Waffen wurde Kampfgas 1899 geächtet (aber trotzdem im I. Weltkrieg eingesetzt), 1925 als Kriegsmittel verboten (Vertrag von Genf); ein Entwicklungs- und Herstellungsverbot folgte erst mit der Chemiewaffenkonvention 1993. Biologische Waffen wurden ebenfalls 1899 geächtet, 1925 verboten, allerdings im II. Weltkrieg eingesetzt (durch Japan) und 1972 endgültig verboten (einschließlich Entwicklung und Herstellung). Schuss- und Sprengwaffen, die besonders grausame Verletzungen bewirken (Dumdumgeschosse, Landminen), wurden kaum oder nur mit begrenztem Erfolg verboten. Dem Landminenvertrag 1997 verweigern mehrere Großmächte ihre Zustimmung.
Besonders intensiv sind die Bemühungen um nukleare Abrüstung. Nachdem ein vollständiges Kernwaffenverbot 1946 (Baruch-Plan) scheiterte, konzentrierte man sich auf Begrenzungen sowohl hinsichtlich der besitzenden Staaten (Nichtverbreitung) als auch hinsichtlich der technischen Eigenschaften, Stückzahlen und Stationierungsorte (arms control; kooperative Rüstungssteuerung). Der amerikanisch-britisch-sowjetische Nichtverbreitungsvertrag 1968, dem Frankreich und China erst 1992 beitraten, begrenzt den Kernwaffenbesitz auf diese fünf Mächte. Alle übrigen der mehr als 180 Signatarstaaten verpflichten sich zum nuklearfreien Status, das vereinigte Deutschland zusätzlich im Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990. Indien und Pakistan, die dem Vertrag fernblieben, erklärten sich 1998 zu Kernwaffenbesitzern. Israel unterließ eine öffentliche Erklärung. Die technisch-numerischen Einschränkungen begannen mit dem Teststoppvertrag von 1963, der jedoch unterirdische Tests weiterhin erlaubte. Es folgten Verträge über ein Stationierungsverbot von Kernwaffen im Weltraum (1967), am Meeresboden (1971), über die reduzierte Größenordung von unterirdischen Tests (1974), über das Verbot von Umweltveränderungen als Kriegsmittel (1977) und schließlich ein vollständiges Testverbot (1996). Mit SALT I (Vertrag zur Begrenzung der strategischen Waffen) 1972 begann eine Serie von Verträgen, die nach dem Ende des Kalten Krieges in eine drastische Reduzierung der nuklearen Arsenale der USA und der UdSSR bzw. Russlands mündete (START I und II 1991/93). Frankreich und Großbritannien reduzierten ohne vertraglichen Zwang. Im ABM-Vertrag 1972 wurde ein sehr weitgehendes Verbot der Raketenabwehr vereinbart (einschließlich Entwicklung und Bau von Radarleitstationen), das nach 1983 von den USA durch das Forschungsprogramm Strategic Defense Initiative (SDI) in Frage gestellt wurde und heute als begrenztes Abwehrsystem gegen Angriffe aus „Verbrecherstaaten“ zur Diskussion steht. Für die Bundesrepublik Deutschland war von herausragender Bedeutung der NATO-Nachrüstungsbeschluss 1979 zur Erzwingung einer Abrüstung von sowjetischen SS-20 Raketen. Es folgte die innenpolitisch heiß umstrittene Stationierung von US-Mittelstreckenraketen (ab Herbst 1983), die dann jedoch durch den Washingtoner INF-Vertrag von 1987 rückgängig gemacht wurde.
Christlich-demokratische Politiker haben Abrüstung in der Regel nur dann befürwortet, wenn sie ohne eine verstärkte Bedrohung der freiheitlich-rechtstaatlichen Demokratien und ihrer Wertegemeinschaft erfolgen konnte. Nach Beginn des Kalten Krieges befürworteten sie deshalb zunächst eine massive Aufrüstung im NATO-Rahmen. Dazu gehören die von den Kabinetten Adenauers durchgesetzte Wiederbewaffnung Westdeutschlands sowie die Aufrüstung Italiens, Frankreichs, der Benelux-Staaten sowie Großbritanniens. Die nachfolgende Nuklearbewaffnung der NATO (für die Bundesrepublik nur Trägersysteme) stellte eine Herausforderung dar, weil Kernwaffen nicht oder kaum die ethisch-völkerrechtlich gebotene Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kombattanten zulassen, ja sogar die Grundlagen des menschlichen Lebens (Verstrahlungen, Genveränderungen, „nuklearer Winter“ usw.) zerstören. Zu fragen ist, ob diese Waffen überhaupt mit der christlichen Ethik vereinbar sind, selbst wenn sie „nur“ bereitgestellt oder „nur“ in Antwort auf einen nuklearen Angriff eingesetzt werden. Leidenschaftliche Beiträge hierzu kamen von Kirchenführern (einschließlich aller Päpste), Theologen, Politikern und Militärs. Sie führten insbesondere während der 1950er Jahre (Bau von Wasserstoffbomben) und in der „Nachrüstungskrise“ der 1970er und 1980er Jahre zu heftigen Auseinandersetzungen um eine christliche Ethik der Abrüstung in der politischen Praxis. Damals wurde das „unvermeidliche Übel“ nuklearer Abschreckung mit dem abzuwehrenden Schrecken einer kommunistisch-totalitärer Herrschaft begründet. Heute lassen sich die verbleibenden Kernwaffenarsenale allenfalls rechtfertigen, wenn sie als „weapons of last resort“ (NATO-Erklärung 1990), als allerletztes Mittel, gegen Staaten oder Akteure gerichtet werden, die sich völlig außerhalb der Völkerrechtsordnung stellen und selbst Massenvernichtungsmittel einsetzen.
Literatur
U. Nerlich / T. Rendtorff (Hg.): Nukleare Abschreckung. Politische und ethische Interpretationen einer neuen Realität (1989); J. Rotblat (Hg.): Nuclear Weapons: The Road to Zero (1998).
Wolfgang Krieger