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Gesetze und Entscheidungen

Geschäftssordnung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG)

Ins Arabische übersetzte Rechtstexte

Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG) bildet den organisatorischen Rahmen für die tägliche Arbeit des Verfassungsgerichts.

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Im Gegensatz zu anderen zentralen staatlichen Institutionen wie dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat oder der Bundesregierung ist die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht in der Verfassung verankert. Diese Gesetzeslücke wird durch § 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) geschlossen, wonach sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Geschäftsordnung gibt, die vom Plenum beschlossen wird.

Die Geschäftsordnung gliedert sich in zwei Teile. Teil A regelt Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des BVerfG (§1 - §19 GOBVerfG), während Teil B, der wiederum in zehn Titel unterteilt ist, Regelungen über ergänzende Verfahrensvorschriften enthält (§§20-73 GOBVerfG). Die Geschäftsordnung regelt unter anderem Einzelheiten zur Auslosung (§ 38 GOBVerfG), zur Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs. 3 bis 7 GOBVerfG), zur Abgabe einer Sonderstimme und zur Mitteilung des Stimmverhältnisses (§ 55 GOBVerfG) sowie zum Vorsitz und zur Vertretung der sogenannten Verzögerungskammer.

Die Geschäftsordnung wird vom Plenum, der Versammlung der Verfassungsrichter beider Senate, beschlossen. Nach § 2 Abs. 4 GOBVerfG ist das Plenum beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder - elf Richter - anwesend sind. Es entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Richterinnen und Richter (entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG). Die Verfahrensordnung wird anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (§ 72 GOBVerfG).

Die Verfahrensordnung steht im Rang hinter einem einfachen Bundesgesetz. Sie ist lediglich Binnenrecht und daher nicht geeignet, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu begründen. Sie kann nur den internen Verfahrensrang regeln, ist aber gerade nicht geeignet, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im BVerfGG zu schließen. Die Geschäftsordnung entfaltet lediglich eine Selbstbindungswirkung für das BVerfG.

 

Übersetzungen ins Englische und Französische sowie das deutsche Original sind auf der Website des BVerfG zu finden:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/EN/Verfahren/Rechtsquellen/rechtsquellen_node.html

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