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kurzum: Das Recht sollte nicht auf „weiblich“ und „männlich“ verzichten

von Dr. Katja Gelinsky, Thomas Köhler

Empfehlungen zur Neuregelung des Geschlechtseintrags im Geburtsregister

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende des Jahres die Vorschrift zur Eintragung des Geschlechts im Personenstandsregister (§ 22 Abs. 3 PStG) neu zu regeln.

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Es verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art.

1 Abs. 1 GG) von Personen, die sich aufgrund ihrer Geschlechtsentwicklung dauerhaft

weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordneten, wenn sie nur die

Wahl zwischen den beiden traditionellen Geschlechtskategorien oder der Variante „fehlende

Angabe“ hätten. Auch verstoße diese Regelung gegen das Diskriminierungsverbot

des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Die große öffentliche Resonanz auf den Karlsruher Beschluss

zum „dritten Geschlecht“ zeigt abermals, wie gesellschaftlich sensibel Geschlechterfragen

sind. Entsprechend behutsam sollte man bei Gesetzesänderungen vorgehen.

Der folgende Beitrag greift Anmerkungen und Empfehlungen auf, die bei einem Expertengespräch

der Konrad-Adenauer-Stiftung zum „Geschlecht im Recht“ vorgetragen wurden. Mitwirkende waren

die Verfassungsrechtler Prof. Dr. Ferdinand Gärditz (Universität Bonn) und Prof. Dr. Matthias Jestaedt

(Universität Freiburg) sowie die Verfassungsrechtlerin Prof. Dr. Ute Sacksofsky (Universität Frankfurt/

Main). Als Vertreter der Politik sprach Marc Henrichmann MdB, Berichterstatter für das Personenstandswesen

in der AG Innen und Heimat der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Die in diesem

Beitrag vorgestellten Positionen geben gleichwohl nur die Meinung der Autoren wieder.

I. Abschaffung des Geschlechtseintrags weder notwendig noch sinnvoll

Der Gerichtsbeschluss zwingt keineswegs dazu, die Kategorien „männlich“ und „weiblich“ im PStG

aufzugeben. Zwar würden mit Abschaffung des Geschlechtseintrags kontroverse Regelungsfragen

zur Einführung einer neuen Geschlechtskategorie vermieden. Aber es überwiegen gesellschaftspolitische

und juristische Gründe, am Geschlechtseintrag festzuhalten:

Die Geschlechtszuordnung bietet einer ganz überwiegenden Mehrheit in der Bevölkerung persönliche

Identität und sozial stabilisierende Orientierung. Recht hat über die bloße Regelungsfunktion

hinaus sinnstiftende und bestätigende Funktion. Die weithin akzeptierten Optionen „männlich“ oder

„weiblich“ sollten sich deshalb auch künftig im Recht widerspiegeln; ein Verzicht auf diese Möglichkeit

wäre der gesellschaftlichen Verständigung alles andere als förderlich.

Die Abschaffung des Geschlechts als Rechtskategorie könnte auch zu Problemen, etwa im Passrecht

und im internationalen Privatrecht führen, da Deutschland nach rechtsvergleichenden Untersuchungen

das einzige Land weltweit wäre, das so verfahren würde. In der Öffentlichkeit sollten

derartige Folgeprobleme stärker verdeutlicht werden. Hier kann die Politik noch klarer auftreten.

II. Zunächst „kleine Lösung“

Eine sachgerechte und gesellschaftlich befriedende Neuregelung des § 22 Abs. 3 PStG in der vom

BVerfG vorgegebenen Zeit ist schwierig genug. Eine Befrachtung der Arbeiten mit weiteren Reformanliegen,

etwa mit Blick auf das Transsexuellengesetz, würde weder der Gesamtdebatte noch dem

laufenden Gesetzgebungsverfahren gerecht.

Der Gesetzgebung sollten gründliche Beratungen mit den Interessenverbänden vorausgehen, auch

um die Neuregelung „gerichtsfest“ zu machen. Der Erste Senat verlangt eine positive Anerkennung

der geschlechtlichen Identität. Eine zufriedenstellende Bezeichnung für die neue Geschlechtskategorie

zu finden, ist ohne Einbeziehung der Betroffenenverbände kaum möglich.

Der Erste Senat macht dem Gesetzgeber keine detaillierten Vorgaben zu den Kriterien und Verfahren

für den neuen Geschlechtseintrag. Ausreichend ist eine „einheitliche dritte Bezeichnung“. Vage

bleibt, in welcher Ausprägung sich zeigen oder plausibel gemacht werden muss, dass die eigene

Geschlechtsidentität nicht vom Mann-Frau-Schema abgebildet wird. Das eigene Selbstverständnis

spielt eine Rolle, es gibt aber keinen Anspruch auf beliebige Wahl. Zur Frage ärztlicher Beurteilungen,

die das BVerfG in früheren Entscheidungen grundsätzlich billigte, hat es sich in dem

Beschluss nicht geäußert.

III. Weitere Reformüberlegungen sollten folgen

Der Erste Senat legt sich nicht darauf fest, welche Folgen der Beschluss zum PStG möglicherweise

für andere Rechtsgebiete hat, in denen Geschlechterzuordnungen maßgeblich sind, etwa bei der

(lediglich ausgesetzten) Wehrpflicht oder bei Quotenregelungen. Ob und inwieweit Regelungsbedarf

besteht, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu ermitteln. Auch das Transsexuellengesetz, das

seit langem Gegenstand verfassungsrechtlicher Auseinandersetzungen ist, sollte in die Prüfungen

perspektivisch einbezogen werden. In jedem Fall sollten die Reformüberlegungen davon geleitet

sein, beim sensiblen Thema Geschlechterfragen auch auf die gesellschaftliche Akzeptanz von Neuregelungen

zu achten und die Bürgerinnen und Bürger sachlich über entsprechende Vorhaben

und etwaige Meinungsunterschiede zu informieren.

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Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.

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Berlin Deutschland