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Wahlalter nicht von der Volljährigkeit abkoppeln

Anhörung im Thüringer Landtag

Am 22. September 2015 befasste sich der Innen- und Kommunalausschuss des Landtages in Thüringen mit den Gesetzentwürfen der von Linken, SPD und Grünen gebildeten Landesregierung das aktive Wahlalter bei Landtags- und Kommunalwahlen auf 16 Jahre abzusenken. Für die Konrad-Adenauer-Stiftung führte Dr. Stephan Eisel (Projektleiter „Bürgerbeteiligung“) als vom Ausschuss eingeladener Sachverständiger aus.

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„Wahlen entscheiden in der freiheitlichen Demokratie über die Vergabe politischer Macht. Fragen des Wahlrechts sind deshalb auch Machtfragen und stehen in der Gefahr parteipolitisch instrumentalisiert zu werden. Es ist deshalb sehr problematisch, je nach verändertem Wahlergebnis in parteipolitischer Kontroverse auch die Spielregeln zur Wahl zu ändern. Erst am 19. Juni 2013 hatte der Landtag einen ähnlichen Antrag zur Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre mit 48:40 Stimmen abgelehnt. Nach der Landtagswahl 2014 will die neue Mehrheit dies nun revidieren.

Wer die Festlegung des Wahlalters der parteipolitischen Instrumentalisierung entziehen will, braucht dafür ein möglichst breit akzeptiertes Kriterium. Hier hat sich national wie international die Volljährigkeitsgrenze durchgesetzt und bewährt. Dafür gibt es im Wesentlichen drei Gründe:

  • Der innere Zusammenhang zwischen Wahlalter und Volljährigkeit konkretisiert sich vor allem in der Frage, warum jemand über die Geschicke der Gesellschaft mitentscheiden soll, dem diese Gesellschaft die Volljährigkeit verweigert, weil sie ihn für noch nicht reif genug hält, seine eigenen Lebensverhältnisse selbstständig zu regeln.
  • Eine Abkoppelung des Wahlalters von der Volljährigkeit führt zu völlig willkürlichen Altersgrenzen. So werden in der politischen Debatte die Altersgrenzen 16 Jahre, 14 Jahre oder 7 Jahre vorgeschlagen bzw. die Abschaffung jeder Altersgrenze gefordert. Ein nachvollziehbares Kriterium für die Festlegung einer bestimmten Altersgrenze unterhalb der Volljährigkeit ist nicht erkennbar.
  • Die Abkoppelung des aktiven Wahlalters von der Volljährigkeit führt zwangsläufig zur Trennung von aktivem und passivem Wahlrecht. Für Minderjährige gibt es nämlich einen unauflösbaren Widerspruch zwischen der Freiheit des Mandats und der Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit durch den Jugendschutz und den Entscheidungsvorrang von Erziehungsberechtigten. Ohne passives Wahlrecht wird Wählern aber die Möglichkeit verwehrt, Vertreter ihrer eigenen Altersgruppe zu wählen.
Das Wahlrecht als zentrales Bürgerrecht wird durch die Bürgerpflicht der vollen Verantwortung für das eigene Handeln legitimiert, die mit der Volljährigkeit beginnt. Dass die Befürworter einer Absenkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre an der jetzigen Volljährigkeitsgrenze mit 18 Jahren nichts ändern wollen, zeigt die Widersprüchlichkeit ihres Vorschlags.

Eine Abkoppelung des Wahlrechts von der Volljährigkeit führt im übrigen zu willkürlichen Altersgrenzen, trennt aktives und (wegen der Freiheit des Mandats zwingend an die Volljährigkeit geknüpftes) passives Wahlrecht und hat ein zersplittertes Wahlrecht in Deutschland zur Folge.

Von den Befürwortern einer Absenkung des Wahlalters wird interessanterweise auch verschwiegen bzw. ignoriert, dass die betroffenen Jugendlichen in allen (!) vorliegenden Umfragen und Studien eine Absenkung des Wahlalters unter die Volljährigkeit mehrheitlich ablehnen.

Problematisch ist, dass von Befürwortern und Gegnern einer Absenkung des Wahlalters immer wieder Argumente angeführt werden, die im Blick auf das Wahlrecht keine Rolle spielen (sollten). Dazu gehören – unabhängig davon, ob sie überhaupt sachlich zutreffen – vor allem die Behauptungen,

  • Jugendliche seien im Blick auf ihre Urteilsfähigkeit auch vor der Volljährigkeit reif genug bzw. zu unreif, an Wahlen teilzunehmen: Eine „Wahlreifebeurteilung” wird aber auch bei den Wahlberechtigten ab 18 Jahren nicht vorgenommen. Das Konzept eines nach Prüfung erteilten „Wahlführerscheins” ist der Demokratie fremd.
  • minderjährige Jugendlicher hätten ein überdurchschnittlich hohes bzw. besonders geringes Interesse an Politik: In der Demokratie ist Politikinteresse allerdings keine Voraussetzung der Wahlberechtigung. Freiheitliche Demokratie akzeptiert das Recht der Politikferne ohne es mit einem Entzug des Wahlrechts zu sanktionieren.
  • eine Senkung des Wahlalters würde die Wahlbeteiligung in die eine oder andere Richtung beeinflussen: Das demokratische Wahlrecht be¬steht jedoch unabhängig davon, ob es tatsächlich ausgeübt wird und was dies für die Wahlbeteiligung bedeutet.
Der Streit um diese Gesichtspunkte bestimmt zwar oft die Auseinandersetzung um das richtige Wahlalter, lenkt aber vom entscheidenden Thema ab: Nach welchen allgemein akzeptierten Kriterien kann das aktive und passive Wahlrecht frei von politischem Manipulationsverdacht festgelegt werden. Plausible Alternativen zur Koppelung des Wahlalters an die Volljährigkeit gibt es dabei nicht.

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Dr. Stephan Eisel

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Projektleiter

stephan.eisel@kas.de +49 2241 246-2285

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Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.

erscheinungsort

Sankt Augustin Deutschland