Asset-Herausgeber

Einzeltitel

Wiedergutmachung

von Winfried Becker
Artikel, in: Lexikon der Christlichen Demokratie in Deutschland, hrsg. von W. Becker, G. Buchstab, A. Doering-Mantteuffel und R. Morsey, Paderborn 2002, S.687-689.

Asset-Herausgeber

Die zwischen 1951 und 2000 erlassenen Gesetze und Regelungen über W. und Rückerstattung resultierten aus sehr unterschiedlichen Anstößen. Während des 2. Weltkriegs erhoben Vertreter des jüdischen Volkes Entschädigungsforderungen. Die brit. und amerik. Besatzungsmacht verlangten W. Verfolgte des NS-Regimes machten individuelle Ansprüche auf W. geltend. Auch war die Fürsorgepflicht des Staates gefordert, wie sie z. B. in der Kriegsopferversorgung zum Ausdruck kam (vgl. GG Art. 74). In seinen Erklärungen vor der Jüdischen Gemeinde in Deutschland (11.11.1949) und vor dem BT (27.9.1951) übernahm Bundeskanzler K. Adenauer für die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung für die vom Dritten Reich begangenen Verbrechen. Er leitete aus ihr die Pflicht zur moralischen und materiellen W. und zur inneren Umkehr des dt. Volkes ab. Der dt.-israelische Vertrag vom 10.9.1952 (Luxemburger Abkommen) verpflichtete die Bundesrepublik zu Zahlungen bzw. Warenlieferungen in Höhe von 3 Mrd. DM an Israel und 450 Mio. DM an die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Kapitalhilfen an Israel wurden u. a. 1960 und 1966 neu vereinbart. Die durch den Ausgleich mit Israel erstrebte moralische Rehabilitierung und »Sühne« (M. Wolfssohn) des dt. Volkes unterbaute aus Adenauers Sicht die demokratische Orientierung und politische Westbindung der Bundesrepublik.

Das gemäß Protokoll des Luxemburger Abkommens am 18.9.1953 verabschiedete Bundesergänzungsgesetz, zur Entschädigung für Opfer der NS-Verfolgung schuf ein einheitliches Entschädigungsrecht für den Geltungsbereich des GG. Zur W. trugen wesentlich die Länder bei. Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG; 29.6.1956 rückwirkend ab 1953) und das Bundesentschädigung-Schlussgesetz (14.9.1965) erhöhten die Zahl der Anspruchsberechtigten und den Leistungsumfang. Ansprüche auf W. konnten auch über das als Schlusstermin vorgesehene Jahresende von 1969 hinaus geltend gemacht werden. Die Leistungen erfolgten in Form von Eigentumsrückgabe, von Kapitalhilfe, Renten (nach dem Beamtengesetz) und Darlehen, durch rechtlichen Ausgleich und Aufhebung beruflicher Benachteiligungen, durch Gewährung von Kuren und Umschulungen, durch Förderung kultureller, ideeller und künstlerischer Leistungen. § l des BEG von 1956 gewährt W. den wegen politischer Gegnerschaft, wegen ihres Glaubens, ihrer Rasse oder ihrer Weltanschauung von Nationalsozialismusgeschädigten Menschen. Am 26.7.1951 beschloss das Bundeskabinett Beihilfen für die nicht unter diese Kategorie fallenden Opfer von pseudo-medizinischen Menschenversuchen in den Konzentrationslagern. Diese Hilfen erhielten durch Kabinettsbeschluss vom 22.6.1960 auch Opfer in Ländern, die damals keine diplomatischen Beziehungen mit de Bundesrepublik hatten (Polen, CSSR, Jugoslawien, Ungarn, Rumänien). Die Härteregelungen von 1980 sicherten auch jenen Personen Zuwendungen zu, die aufgrund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933 zwangsweise sterilisiert worden waren. 1988 dehnte die Regierung Kohl die Härteleistungen (einmalige Zuwendungen von 5.000 DM, auch laufende Leistungen) auf jene aus, die vom NS-Regime durch Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit Schäden erlitten hatten (z. B. Wehrdienstverweigerer, Euthanasieopfer, Homosexuelle und sogenannte Asoziale); gemäß der Entschließung des BT vom 15.5.1997 wurden nach dem NS-Militärstrafrecht abgeurteilte Fahnenflüchtige rehabilitiert und entschädigt. Der territoriale Radius der W. erfasste gemäß den zwischen 1959 und 1964 abgeschlossenen Globalverträgen außer Israel zwölf Staaten (Frankreich, Holland, Griechenland, Belgien, Norwegen, Österreich, Italien, Luxemburg, Dänemark, die Schweiz, Großbritannien und Schweden). Aufgrund der Wiedervereinigung erstreckte die Bundesregierung mit Erlass vom 13.12.1990 die Härterichtlinien auf das Gebiet der neuen Länder. Die DDR hat eine mit der Bundesrepublik vergleichbare W. nicht geleistet. Das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19.7.1957 sah die Erfüllung von Geldansprüchen vor, die sich wegen Vermögensentzugs gegen das frühere Dt. Reich, Preußen und die NSDAP richteten und bereit 1947 von den (west-) alliierten Militärregierungen angemeldet worden waren. Über den dafür anfänglich vorgesehenen Gesamtbetrag von 1,5 Mrd. DM hinaus waren bis 1988 3,93 Mrd. DM verausgabt.

Bund und Länder leisteten bis Ende 1997 W. in Höhe von mehr als 102 Mrd. DM (voraussichtliche Gesamtleistungen 126,7 Mrd. DM), nicht gerechnet die Leistungen nach den W.vorschriften in der Sozialversicherung und Kriegsopferversorgung, sowie den Wert der Rückgaben nach den Rückerstattungsgesetzen, dem Vermögens- und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz. Zwar konnten schweres menschliches Leid und Unrecht durch materielle Entschädigung nicht aufgehoben werden, doch war »die W.gesetzgebung eines der bedeutendsten und umfassendsten Gesetzgebungswerke der Nachkriegszeit, das in der Geschichte ohne Beispiel ist«(Bundesministerium der Finanzen, 1986).

Nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags erfolgten Entschädigungsleistungen an NS-Opfer in Osteuropa in Höhe von fast 1,8 Mrd. DM. Mit Gesetz vom 2.8.2000 wurde schließlich zur W. an Sklaven- und Zwangsarbeitern die international zusammengesetzte Stiftung»Erinnerung, Verantwortung und Zukunft« errichtet, zu der der Bund und dt. Wirtschaftsunternehmen je anteilig 5 Mrd. DM beitrugen. Höchstbeträge aus 8,1 Mrd. DM der Stiftung wurden u. a. aufgeteilt auf Partnerorganisationen, die für die Republiken Polen, Ukraine, Moldau, Lettland, Litauen, Estland, Weißrussland, Tschechien und für die Russische Föderation zuständig waren. Während von 200.000 um Beiträge angeschriebenen Firmen anscheinend nicht sehr viele positiv reagierten, leisteten die ev. und die kath. Kirche, die allerdings nur relativ wenige Zwangsarbeiter beschäftigt hatten, nun rasch W.zahlungen.

Lit.: Tätigkeits(Jahres)berichte der Bundesregierung (1952-1998);

BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN (Hg.) in Zusammenarbeit mit W. SCHWARZ: Die W. nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, 6 Bde. (1974-1987);

B. B.FERENCZ: Lohn des Grauens. Die verweigerte Entschädigung für jüdische Zwangsarbeiter (1981; amerik. Ausgabe 1979);

N. SAGI: W. für Israel. Die dt. Zahlungen und Leistungen (1981);

O. WALID: Die wirtschaftlichen Aspekte der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel seit 1966 (1982);

R. VOGEL (Hg.): Der dt.-israelische Dialog. Teil I, Politik, 3 Bde. (1987/88);

M. WOLFSOHN: Ewige Schuld? 40 Jahre dt.-jüdisch-israelische Beziehungen (51993);

R.THEIS: W. zwischen Moral und Interesse. Eine kritische Bestandsaufnahme der dt.-israelischen Regierungsverhandlungen (1989);

C. GOSCHLER: W. Westdeutschland und die Verfolgten des Nationalsozialismus 1945-1954 (1992);

H. G. HOCKERTS: W. in Deutschland. Eine historische Bilanz, in: VfZ 49 (2001);

NIELS HANSEN: Aus dem Schalten der Katastrophe (2002).

Asset-Herausgeber

Kontakt

Dr. Michael Borchard

Dr

Leiter Wissenschaftliche Dienste / Archiv für Christlich-Demokratische Politik

Michael.Borchard@kas.de +49 30 26996-3581 +49 30 26996-53581

comment-portlet

Asset-Herausgeber

Asset-Herausgeber

Asset-Herausgeber

Bestellinformationen

Herausgeber

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.

erscheinungsort

Sankt Augustin Deutschland