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Karlsruhe und die europäische Dynamik

by Dr. Hans-Gert Pöttering
Der Vorsitzende der Konrad-Adenauer-Stiftung, Dr. Hans-Gert Pöttering, hat in einem Leserbrief in der FAZ Stellung zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genommen, wonach die Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahlen nichtig ist.

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Georg Paul Hefty schließt seine kritische Analyse zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen in der F.A.Z. vom 11. November mit dem zutreffenden Hinweis, Karlsruhe verenge damit abermals die Handlungsräume des parlamentarischen Regierungssystems in europäischen Belangen.

Das Verfassungsgericht setzt damit eine Marschroute fort, für die es

besonders nach dem Lissabon-Urteil heftig gescholten worden ist. Erstaunlich

ist auch, dass der Gerichtspräsident das Urteil hinsichtlich der

Finanzhilfen für Griechenland mit seiner Stellungnahme dahingehend

verengte, dass der Spielraum des Grundgesetzes für weitere Integrationsschritte

weitgehend erschöpft sei. Aus dieser Deutung spricht abermals jene

Reserviertheit gegenüber der Europäischen Union. Der Integrationsauftrag des

Grundgesetzes hingegen wird in der Karlsruher Europa-Rechtsprechung

bedauerlicherweise nicht hinreichend berücksichtigt. Zum richtig

verstandenen Integrationsauftrag gehört aber, dass die europäischen

Institutionen und der europäische Integrationsprozess nicht ausschließlich

mit deutscher Elle gemessen werden. Eine Stabilisierung und Stärkung des

Europäischen Parlaments, wie sie durch die Sperrklausel bezweckt wird,

bedeutet eine Stärkung der Demokratie auf europäischer Ebene. Darauf

hinzuwirken ist Teil des Integrationsauftrags unseres Grundgesetzes.

Mit ihrer Argumentation verschließt sich die Richtermehrheit abermals der

Wirklichkeit und Dyriamik des europäischen Einigungsprozesses. Während

sich die Rechte des Europäischen Parlaments bei seiner ersten Direktwahl 1979 im

Wesentlichen auf Beratungsaufgaben beschränkten, verfügt es heute über

Mitentscheidungsrechte auf zentralen Politikfeldern wie der Handelspolitik,

der Justiz oder der inneren Sicherheit. Durch den Vertrag von Lissabon ist

das Europäische Parlament im Regelfall dem Rat als Mitgesetzgeber

gleichgestellt. Dazu kommen erweiterte Befugnisse in Haushaltsfragen.

Ebenso wenig berücksichtigt hat die Richtermehrheit die gewachsene Kontrollfunktion

des Europäischen Parlaments gegenüber der Europäischen Kommission, deren

Präsident vom Parlament gewählt wird und deren Mitglieder sich einem

Zustimmungsvotum stellen müssen.

Als Kontrollorgan und als Mitgesetzgeber muss das Europäische Parlament vor

einer Fragmentierung der politischen Kräfte bewahrt werden. Wenn dieser

notwendige Schutz nicht einmal vom Bundesverfassungsgericht anerkannt

wird, dessen Rechtsprechung im Ausland schon oft Vorbildwirkung entfaltet hat,

könnten sich politische Splittergruppen in den anderen zehn EU-Ländern, die

ebenfalls Sperrklauseln haben, durch den Karlsruher Richterspruch ermuntert

fühlen, diese Instrumente gleichfalls kippen zu lassen.

Die Sicherung effektiver Mitspracheund Kontrollmöglichkeiten durch das

Europäische Parlament wird in Zukunft noch wichtiger, wenn es darum geht,

neue Strukturen zur Gestaltung der europäischen Finanzordnung zu

entwickeln.

Bei den Verhandlungen über die Verschärfung des Stabilitäts- und

Wachstumspaktes hat das Europäische Parlament entscheidend dazu

beigetragen, dass wirksame Vorkehrungen zur schärferen Haushaltskontrolle getroffen

wurden. Bedauerlicherweise verengt die Mehrheit des Verfassungsgerichts

seinen Blick im Urteil zur Fünf-Prozent-Sperrklausel jedoch auf Unterschiede

zum parlamentarischen System in Deutschland. Das war nicht immer so: 1979

verwies das Verfassungsgericht in seinem ersten Beschluss zur

Fünf-Prozent-Hürde bei den Europawahlen auf die große Bedeutung des

Europäischen Parlaments für die weitere Integration, als es - einstimmig –

die Sperrklausel billigte.

Es wäre zu wünschen, dass das Verfassungsgericht, das den Bundestag immer

wieder gestärkt hat, in ähnlich konstruktiver Weise die Arbeit des

Europäischen Parlaments begleitet. Von dem kreativen Elan, mit dem das

Gericht die demokratische Entwicklung in Deutschland vorantrieb, ist jedoch

wenig zu spüren, wenn es um das grundgesetzliche Mandat der europäischen

Einigung geht.

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Dr. Hans-Gert Pöttering www.poettering.de

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