Als öffentliche Güter gelten solche, von deren Nutzung niemand ausgeschlossen werden kann
und bei denen keine Rivalität um ihre Nutzung besteht; der Gebrauch dieses Gutes
durch einen Nutzer wird durch die Nutzung anderer nicht beeinträchtigt (z. B. öffentliche
Sicherheit, viele Infrastruktureinrichtungen – wie Straßen, Leuchttürme, Parks,
Deiche -, Rechtssicherheit u. ä.). Weil jedermann das Gut nutzen kann, auch ohne einen eigenen
direkten Beitrag zu den Kosten für dessen Erstellung zu leisten („Trittbrettfahrer“), ist nicht
damit zu rechnen, dass ein privatwirtschaftliches Angebot eine als gesellschaftlich ausreichend
empfundene Versorgung bereitstellen kann. Daher muss die öffentliche Hand für die
Bereitstellung öffentlicher Güter sorgen und deren Produktion durch Steuern finanzieren.