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Otra vez Guatemala combate pandemia con prohibición de manifestaciones

de Dr. Rudolf Teuwsen

Noticias semanales de Guatemala, Honduras y El Salvador

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Erneut versucht der Präsident von Guatemala, Alejandro Giammattei, die Corona-Pandemie durch die Verhängung eines Ausnahmezustandes zu bekämpfen. Am Dienstag ließ er das Kabinett einen sog. Estado de Prevención (wörtlich: Zustand der Vorbeugung) beschließen, die mildeste der vier Stufen eines Ausnahmezustandes, auf der aber bereits Grundrechte eingeschränkt sind, insbesondere das der Versammlungsfreiheit. Giammattei selbst hatte zuvor in öffentlichen Äußerungen seine wahre Absicht hinter diesem Schritt offenbart, nämlich Demonstrationen, bei denen sein Rücktritt gefordert wird, zu unterbinden. Offiziell lautet die Begründung freilich, die Einschränkung der Versammlungsfreiheit sei nötig, um die stark steigenden Infektionszahlen einzudämmen. Die jetzt verhängten Maßnahmen gelten für 15 Tage und können ohne Zustimmung des Parlaments nicht verlängert werden. Sie treffen wirtschaftlich vor allem die bereits arg gebeutelte Gastronomie, in der nicht nur die Zahl der zulässigen Gäste weiter reduziert werden muss, sondern die auch abends ab 18 Uhr keine alkoholischen Getränke mehr ausschenken darf. Vertreter der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft haben den Beschluss der Regierung scharf kritisiert und ebenso wie der Ombudsman beim Verfassungsgericht eine Klage eingereicht. Die des Ombudsmans ist vom Gericht auch bereits zugelassen worden. Bis Freitagabend musste die Regierung dem Gericht dazu eine schriftliche Erklärung vorlegen. Überraschend, möchte man fast sagen, ist in dieser Woche tatsächlich eine weitere Lieferung des russischen Impfstoffs Sputnik V eingetroffen, und zwar 250.000 Einheiten der ersten und 60.000 Einheiten der zweiten Dosis. Schon zuvor war die Berechtigung zur Impfung auf die Gruppe der 40-50jährigen ausgedehnt worden, obwohl es weiterhin zahlreiche Berichte über lange Warteschlangen und Verzögerungen in den Impfzentren gibt. Dazu gab am Samstag die US-Botschaft bekannt, dass eine weitere Spende von drei Millionen Dosen des Impfstoffs Moderna​​​​​​​ in der kommenden Woche von den USA bereitgestellt wird.

Der Parlamentspräsident hat alle Angestellten für zehn Tage in den bezahlten Zwangsurlaub geschickt, um die Infektion unter der Belegschaft in den Griff zu bekommen. So konnte er zugleich geschickt verhindern, dass das Richterwahlgremium der Universität San Carlos dem Kongress die Aufforderung zustellt, die Verfassungsrichterin Gloria Porras, die sich derzeit im Exil in den USA aufhält, zu vereidigen. Das Gremium hatte mehrere Beschwerden gegen die Wahl der Richterin abgewiesen, so dass deren Vereidigung im Parlament rechtliche Hürden jedenfalls nicht mehr entgegenstehen.

Das Verfassungsgericht hat zudem in dieser Woche einige Regelungen der umstrittenen Novelle des Gesetzes über die Nichtregierungsorganisationen vorläufig außer Kraft gesetzt. Das eigentliche Verfahren, in dem das Gericht darüber zu entscheiden hat, ob das Gesetz in seiner jüngsten Fassung (noch) verfassungsgemäß ist oder nicht, läuft derweil weiter. Die vom Präsidenten nominierte neue ordentliche Verfassungsrichterin Leyla Lemus und der vom Kongress nominierte ehemalige Abgeordnete und jetzige stellvertretende Richter Luis Rosales sowie ein weiterer Richter hatten sich für die Entscheidung dieser Woche für befangen erklärt. In ihr hat das Gericht die Gesetzesnovelle „mit dem Skalpell seziert“, wie die Tageszeitung El Periódico in ihrer Berichterstattung formulierte. So wurde in Artikel 1 des Gesetzes, der dessen Sinn und Zweck beschreibt, lediglich ein einziges Wort, das sowohl im ersten wie im letzten Absatz des Artikels vorkommt, vorläufig außer Kraft gesetzt, und zwar das Wort „Kontrolle“. Damit signalisiert das Verfassungsgericht jedoch schon deutlich, dass der Geist der Novelle der Verfassung zuwiderläuft. Das Wort „Kontrolle“ wurde dann auch noch einmal in Artikel 11 vorläufig außer Kraft gesetzt. Betroffen von der Entscheidung sind auch die Passagen des Gesetzes, in denen der Regierung das Recht eingeräumt wird, Nichtregierungsorganisationen (NRO) zu verbieten, bzw. aufzulösen, ohne dass dagegen rechtliche Schritte unternommen werde könnten, sowie Regelungen, die eine automatische Auflösung vorsehen. Allerdings weisen juristische Beobachter und Kommentatoren, darunter vor allem auch Anwälte, die mit NRO zusammenarbeiten, darauf hin, dass das Gesetz auch weiterhin verfassungsrechtlich und rechtspraktisch problematische Formulierungen enthält. So ist zum Beispiel im Gesetz nicht definiert, was eine NRO ist, welche zivilgesellschaftlichen Gruppen als NRO betrachtet werden und ob auch zuvor bereits anderweitig registrierte Organisationen unter das Gesetz fallen oder nicht. Zudem fehlen auch immer noch die Ausführungsvorschriften für das Gesetz. Von NRO beauftragte Anwälte berichten, dass die durch das Gesetz für die Registrierung der NRO und die Einhaltung der Vorschriften benannten Ministerien und Behörden bislang keine Stellen eingerichtet haben, bei denen die vom Gesetzt verlangten Dokumente eingereicht werden könnten, und sich sogar weigern, solche Dokumente entgegenzunehmen.

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