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Formen der „direkten Demokratie“

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Die Popularität des Begriffs der „direkten Demokratie“ geht nicht einher mit wissenschaftlicher Klarheit. In der Forschung gibt es nach wie vor keine allgemeingültige Definition.

Für den Politikwissenschaftler Andreas Kost ist „direkte Demokratie“ beispielsweise „ein Zusammenspiel von unterschiedlichen in den jeweiligen Verfassungen und Gesetzen festgeschriebenen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten der Bürgerinnen und Bürger und bedeutet die unmittelbare Einwirkung in einem politischen System auf eine bestimmte Entscheidung. Dies geschieht unter der Umgehung von Repräsentanten in Form von Abstimmungen durch Entscheidungen über Personen und Amtsträger oder als Votum über Sachfragen.“ (Kost, Andreas: Direkte Demokratie. – Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften, 2008. – S. 25.) Umstritten ist jedoch, ob auch die Wahl von Personen der „direkten Demokratie“ zuzuordnen ist. Der Rechtswissenschaftler Peter Neumann empfiehlt deshalb die Unterscheidung zwischen „personalunmittelbarer“ und „sachunmittelbarer“ Demokratie.

In Deutschland werden der „direkten Demokratie“ unter anderem folgende Formen zugeordnet:

  • Volksgesetzgebung > Link: Volksgesetzgebung ist ein mehrstufiges Gesetzgebungsverfahren auf Landesebene. Dabei liegen die Gesetzesinitiative und der Gesetzesbeschluss beim Volk. Erhält ein von den Bürgern beworbenes Volksbegehren genügend Unterstützungsunterschriften, hat das Parlament innerhalb bestimmter Fristen über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs zu entscheiden. Der Landtag kann den Gesetzentwurf unverändert annehmen; lehnt er ihn ab, kommt es zur Abstimmung in einem Volksentscheid. Das Verfahren ist entweder zweistufig ausgestaltet, bestehend aus einem Volksbegehren und einem Volksentscheid, denen ein Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens vorausgeht, oder als dreistufiges Verfahren. Bei letzterem folgt auf eine Volksinitiative bzw. einen Volksantrag, ein Volksgehren und dann der abschließende Volksentscheid.
  • Referendum > Link: Das Referendum steht am Ende des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens. Bei Referenden legen die Landesparlamente oder Landesregierungen dem Volk eine Verfassungsänderung oder einen Gesetzentwurf zur Abstimmung vor. Die Initiative kommt demnach nicht „von unten“ wie bei der Volksgesetzgebung > Link: Volksgesetzgebung <, sondern „von oben“. Es gibt grundsätzlich zwei Arten in den deutschen Bundesländern: das fakultative und das obligatorische Referendum. Ein fakultatives Verfassungsreferendum oder Gesetzesreferendum wird auf Beschluss des Parlaments oder der Regierung angesetzt. Obligatorische Verfassungsreferenden sind konstitutionell vorgesehene Referenden über Verfassungsänderungen.
  • Volksbefragung > Link: Eine Volksbefragung ist ein konsultatives Referendum > Link: Referendum <, bei dem sich der Staat von den Bürgern eine Meinung zu einer bestimmten Frage einholt. Sie ist rechtlich nicht verbindlich.
  • Volkspetition > Link: Als Volkspetition wird eine Unterschriftensammlung bezeichnet, die zur Behandlung eines Anliegens im Landtag führt. Sie taucht in den Ländern unter verschiedenen Begriffen auf.
  • Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsreferendum > Link: Neben der Volksgesetzgebung > Link: Volksgesetzgebung < auf der Länderebene stehen den Bürgern in Deutschland auch plebiszitäre Elemente auf der kommunalen Ebene zur Verfügung. Analog zum Volksbegehren und Volksentscheid gibt es hier die Möglichkeit zur Durchführung eines Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids. Darüber hinaus sehen einige Gemeindeordnungen auch die Durchführung von Ratsreferenden vor. Sie erfolgen auf Beschluss des Gemeinderats, also auf Initiative „von oben“.

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