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Sterben in Würde: Was können Patientenverfügungen leisten?

Dr. Norbert Arnold

PuB-Expertengespräch zur aktuellen Bundestagsdebatte

Im Bundestag wird über die gesetzliche Verankerung der Patientenverfügungen im Betreuungsrecht debattiert. Dazu hat die Hauptabteilung Politik und Beratung am 28. März ein Expertengespräch mit Abgeordneten und Fachleuten aus Medizin, Ethik und Recht durchgeführt.

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Bereits in der letzten Legislaturperiode stand die Patientenverfügung schon einmal auf der Agenda des Bundestages. Die Diskussion über den damals vorgelegten Gesetzesentwurf des Justizministeriums wurde jedoch vertagt. Aktuell liegen zwei Gruppenanträge vor, die unterschiedliche Ziele verfolgen.

Der Vorschlag des SPD-Abgeordneten Joachim Stünker sieht keine Reichenweitenbegrenzung von Patientenverfügungen vor. Die Verbindlichkeit der Verfügungen wird sehr hoch angesetzt. Dem Patientenwillen wird dadurch eine hohe Priorität zugestanden. Was in diesem Antrag unberücksichtigt bleibt, ist das hohe Missbrauchspotenzial. Außerdem wird auch nicht die heikle Frage reflektiert, was überhaupt eine Patientenverfügung als Willensäußerung eines nicht entscheidungsfähigen Patienten leisten kann. Der Lebensschutz als hohes Verfassungsgut kommt in diesem Antrag zu kurz.

Diesen Defiziten begegnet der zweite in die Bundestagsdebatte eingebrachte Gruppenantrag zur Patientenverfügung, der federführend vom Stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Wolfgang Bosbach MdB, erarbeitet wurde und dem sich parteiübergreifend viele Abgeordnete angeschlossen haben. Der Bosbach-Entwurf ist sehr differenziert und berücksichtigt in der Reichweitenbeschränkung und in den Regelungen zur Verbindlichkeit die Risiken, die mit einer Patientenverfügung einhergehen können. Gleichzeit entspricht er dem verfassungsrechtlich fundierten Recht auf Selbstbestimmung. Der Wille des Patienten ist verbindlich, sofern er eindeutig für eine konkrete Behandlungssituation festgestellt werden kann. Durch die Einschaltung eines Konzils unter Einbeziehung des Betreuers, des behandelnden Arztes und von Angehörigen kann Missbrauch und Fehlinterpretation des Patientenwillens in Zweifelsfällen entgegengewirkt werden.

Wolfgang Bosbach MdB, Stv. Vors. der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Prof. Dr. Winfried Kluth, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Universität Halle-Wittenberg, Prof. Dr. Eberhard Klaschik, Chefarzt der Abt. für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie, Malteser-Krankenhaus Bonn, und Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph Student, Leiter des Deutschen Instituts für Palliative Care, führten mit Statements in das Expertengespräch ein. In der anschließenden Diskussion mit den über 40 Fachleuten wurden die kritischen Fragen in Bezug auf Patientenverfügungen erörtert: Welche Vor- und Nachteile hat eine spezialgesetzliche Regelung zur Patientenverfügung? Wie verhalten sich das Selbstbestimmungsrecht und das Recht auf Leben zueinander? Wie müssen Reichweite und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen geregelt werden? Wie ist das Verhältnis von Selbstbestimmung des Patienten und ärztlicher Fürsorge zu bewerten? Wie lassen sich die Unsicherheiten und Ängste der Menschen bezüglich ihrer letzten Lebensphase mildern? Wie kann eventuellen Diskrepanzen zwischen vorausverfügtem und aktuellem Willen in Fällen der Kommunikationsunfähigkeit von Patienten begegnet werden?

In der großen Debatte des Deutschen Bundestages am 29. März 2007 erwähnte Wolfgang Bosbach in seiner Rede ausdrücklich auch das Expertengespräch der Hauptabteilung Politik und Beratung. Die Konrad-Adenauer-Stiftung wird sich auch weiterhin mit den Fragen des „Sterbens in Würde“ befassen und die politische Debatte über Patientenverfügungen mit Expertenrunden und Fachpublikationen begleiten.

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