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Diskussionsentwurf für eine Europäische Verfassung

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Heute (2.10.2002) stellte der Vorsitzende der EVP Gruppe im Verfassungskonvent, der CDU-Europaabgeordnete Elmar Brok, bei der Konrad-Adenauer-Stiftung in Berlin einen aktualisierten Diskussionsentwurf für eine Verfassung der Europäischen Union vor.

Der Diskussionsentwurf fasst den heute geltenden Besitzstand der Europäischen Union (5 Verträge mit zahlreichen Änderungsverträgen mit mehr als 600 Vorschriften) in einem einheitlichen Verfassungstext zusammen. Dieser hat nur noch 200 Artikel und ist in 5 Teile gegliedert: Charta der Grundrechte, Prinzipien der Union, Organisation der Union, Verstärkte Zusammenarbeit sowie Allgemeine und Schlussbestimmungen. Detailbestimmungen zu den einzelnen Politiken der Union sind dem Entwurf in sechs Verfassungsprotokollen beigefügt (Gemeinsamer Markt, Wirtschafts- und Währungsunion, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, EURATOM, institutionelle Vorschriften).

Der Entwurf basiert auf den Diskussionen bei der Tagung der EVP-Gruppe im Konvent in Roquebrune Cap Martin Ende Juni 2002, dem Schäuble-Martens-Papier und auf Vorschlägen im Lamassoure-Bericht zu den Kompetenzen der Union und wie sie gegenwärtig in den Arbeitsgruppen des Konvents erörtert werden. Rechtsexperten aus mehreren Mitgliedstaaten haben bei der Formulierung des englischsprachigen Textes mitgewirkt, auf der Grundlage eines Entwurfs des Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Rupert Scholz im Auftrag der Konrad-Adenauer-Stiftung.

Der Text soll dazu beitragen, dass am Ende der Konventsarbeiten ein konkretes Ergebnis in Form eines Verfassungstextes vorgelegt werden kann. "Dabei soll der nun vorgelegte Entwurf keine Ergebnisse vorwegnehmen, sondern eine Diskussionsgrundlage für die weitere Arbeit im Konvent sein", so Elmar Brok.

Eröffnet wird die Verfassung durch die Charta der Grundrechte mit ihren 54 Artikeln, so wie sie der Grundrechte-Konvent formuliert hat. "Die Charta wird damit europäisches Verfassungsrecht und kann von jedem Bürger beim Europäischen Gerichtshof eingeklagt werden. Hierfür gibt es ein spezielles Klageverfahren", erklärte Brok. Grundlage der Union seien die Bürger und die Mitgliedstaaten. Ausgehend von den bisherigen Verträgen fasse die europäische Verfassung diese in einer Rechtsgemeinschaft zusammen, in der sich Union und Mitgliedstaaten gegenseitig zu Loyalität verpflichten und auf ihre jeweiligen Zuständigkeiten Rücksicht nehmen.

Das bisherige komplexe Nebeneinander von EU, Europäischen Gemeinschaften und der Drei-Säulen-Konstruktion der EU wird in dem Diskussionspapier im Interesse größerer Transparenz und Bürgernähe durch eine vereinfachte Struktur ersetzt: "Es gibt nur noch eine Rechtsperson namens Europäische Union. An die Stelle intergouvernementaler Zusammenarbeit tritt ein supranationales Entscheidungsverfahren, das vor den Augen der Öffentlichkeit nach demokratischen Grundregeln stattfindet."

In seinem zweiten Teil enthält der Verfassungsentwurf ein eigenes Kapitel zu den Kompetenzen der Union: Gesetzgebung und Verwaltung in der Union seien danach den Mitgliedstaaten vorbehalten, soweit nicht die Verfassung der Union selbst eine Zuständigkeit zuweist. Die Zuständigkeiten der Union – unterteilt in ausschließliche und gemeinsame – werden dabei im Text der Verfassung aufgeführt.

Im Mittelpunkt des Kompetenzkapitels steht das Subsidiaritätsprinzip, bei dem fußend auf den Vorschlägen von Prof. Dr. Rupert Scholz drei Neuerungen vorgesehen sind:

  1. Klarere Definition: Eine Tätigkeit der Union ist nur dann zulässig, wenn a) eine Maßnahme auf nationaler Ebene nicht ausreichend ist und wenn b) nachgewiesen ist, dass diese Maßnahme auch tatsächlich wirksamer von der Union realisiert werden kann.
  2. Gestärkte politische Kontrolle: Die Kommission wird verpflichtet, ihr Jahresgesetzgebungsprogramm und ihre Legislativvorschläge umgehend auch den nationalen Parlamenten zuzuleiten, die erforderlichenfalls die Kommission zu einer begründeten Stellungnahme auffordern können.
  3. Intensivere rechtliche Kontrolle: Die Institutionen der Union, aber auch jede Regierung und jedes nationale Parlament haben das Recht, vor Erlass einer Maßnahme ein Gutachtenverfahren beim EuGH einleiten, in dem noch während des Gesetzgebungsverfahrens die Einhaltung der Kompetenzregeln der Verfassung überprüft wird. Nach Erlass einer Maßname soll eine Nichtigkeitsklage wegen Kompetenzverletzung beim EuGH erhoben werden können. Solche Kompetenzstreitigkeiten sollen stets von einer spezialisierten Kompetenzkammer des EuGH entschieden werden.
Wesentliche Neuerungen nimmt der Verfassungsentwurf auch bei den Institutionen der Union vor: Erstmals wird festgeschrieben, dass das Europäische Parlament (Völkerkammer) und Rat (Staatenkammer) gemeinsam die Legislative der Union bilden, die in einem einheitlichen Gesetzgebungsverfahren "Unionsgesetze" und "Unionsrahmengesetze" erlässt.

Der Rat wird als Mitgesetzgeber der Union verpflichtet, seine Sitzungen wie das Parlament stets öffentlich zu halten. "Die bisherige Praxis, wesentliche gesetzgeberische Entscheidungen an Fachministerräte zu delegieren, wird beseitigt", unterstrich Brok.

Die Kommission wird als Exekutive der Union gestärkt. Der Verfassungsentwurf überträgt vor allem die Außenvertretung der Union an die Kommission. Konkret soll ein "Kommissar für Auswärtige Beziehungen" an die Stelle des bisher beim Rat angesiedelten Hohen Vertreters für die GASP treten.

Für die zentrale institutionelle Frage der Ernennung des Kommissionspräsidenten sieht der Verfassungsentwurf zwei Optionen vor: Wahl durch das Europäische Parlament , die vom Rat bestätigt werden muss, bzw. Benennung durch den Rat mit Zustimmung des EP – aber unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Europawahl. Der Entwurf lässt damit den Charakter als Diskussionspapier ,als "work in progress" deutlich werden, das im Verlauf der weiteren Diskussion immer wieder angepasst werden kann.

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