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Katholische Kirche und Deutsches Reich unterzeichnen Reichskonkordat

von Markus Lingen
Am 20. Juli 1933 wurde in Rom das Reichskonkordat zwischen dem Vatikan und dem Deutschen Reich unterzeichnet – ein Vertrag, mit dem nach Überzeugung von Kritikern der Heilige Stuhl den politischen Katholizismus preisgegeben und die Hitler-Regierung international hoffähig gemacht hat.

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Konkordatsunterzeichnung in Rom Bundesarchiv Bild 183-R24391/ CC-BY-SA
Konkordatsunterzeichnung in Rom

„Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und der Deutsche Reichspräsident, von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich des Deutschen Reiches in einer beide Teile befriedigenden Weise dauernd zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen, .“(Aus der Präambel des Konkordates)

 

Vorgeschichte des Konkordates

Nach dem Ersten Weltkrieg war die Beziehung zwischen dem Deutschen Reich und den Kirchen auf eine verfassungsrechtlich neue Grundlage gestellt worden. Die Weimarer Verfassung des Jahres 1919 hatte eine weitgehende Trennung von Staat und Kirche verfügt. Es zeigte sich jedoch bald, dass die beiden Partner bei der Ausübung ihrer Aufgaben aufeinander angewiesen waren.

Es gab gemeinsame Probleme und auch Kontroversen; eine Klärung war notwendig. So begannen bereits im Sommer 1919 vom Reichsminister Matthias Erzberger angeregte erste Sondierungsgespräche. Diese blieben aber ohne Ergebnis.

Im Jahre 1920 wurde der damalige Münchener und spätere Berliner Nuntius, Eugenio Pacelli, mit der Einleitung von Verhandlungen betraut. Diese führten zwar in den folgenden Jahren noch zu keinem Reichskonkordat, immerhin konnten jedoch am 26. März 1924 das Bayerische und am 14. Juni 1929 das Preußische Konkordat abgeschlossen werden. Am 10. Dezember 1932 unterzeichnete Pacelli in Vollmacht des Heiligen Stuhls das Badische Konkordat, das die christlich bestimmte Simultanschule genehmigte. Am 5. Juni 1933, während man schon über ein „Reichskonkordat“ einig war, wurde das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Österreichischen Republik abgeschlossen.

Die bereits während der Regierungszeit der Reichskanzler Heinrich Brüning und Franz von Papen sichtbare Tendenz, die Zentralgewalt des Deutschen Reiches zu stärken, ließ ein Reichskonkordat immer wichtiger erscheinen. Die letzte Initiative vor Hitlers Ernennung zum Reichskanzler ging vom Reichswehrministerium aus. Man wünschte einen Militärbischof einzusetzen und hoffte, bei diesen Verhandlungen zu einer Gesamtregelung der strittigen Fragen zu gelangen. Dieser Versuch scheiterte jedoch.

Nachdem Hitler am 30. Januar 1933 zum Reichskanzler ernannt worden war, sah er die Möglichkeit, durch ein Konkordat das nationalsozialistische Regime innen- und außenpolitisch aufzuwerten. Für die Regierung führte Vizekanzler Franz von Papen die Verhandlungen.

 

Der Weg zum Reichskonkordat

Es ist für den Heiligen Stuhl offenbar keine Frage gewesen, dass er sich dem Verhandlungsangebot der Reichsregierung nicht entziehen könne. Entscheidend für die vatikanische Verhandlungsbereitschaft war die neue Gefahrendimension in Deutschland. Mit der Notverordnung vom 28. Februar und dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März hatten die Nationalsozialisten die beiden „Grundgesetze des werdenden NS-Staates“ (Ludwig Volk) geschaffen. Die Regierung konnte jetzt im Bedarfsfalle selbst feststellen, ob sie von der Verfassung abweichen wolle; das entzog der katholischen Kirche in Deutschland allen bisherigen Rechtsschutz. Sie wurde daher in einem bisher ungekannten Ausmaß „konkordatsbedürftig“: Denn wenn die früheren rechtlichen Sicherungen versagten, musste sie sich, wenn möglich, nach anderen umsehen. So ist das Reichskonkordat vom Heiligen Stuhl seit den Verhandlungen 1933 als eine Defensivwaffe verstanden worden – im Unterschied zu den Lateranverträgen zwischen der Katholischen Kirche und dem faschistischen Italien.

 

Konkordatsverhandlungen

Vom 10. bis zum 18. April 1933 führte Franz von Papen in Rom Gespräche. Dabei kam es zu einem Vorentwurf von kirchlicher Seite, der nach dem ehemaligen Parteivorsitzenden des Zentrums, Prälat Ludwig Kaas, benannt wurde. Dieser ist am 11. Mai, nicht wesentlich verändert, durch den Entwurf „Kaas II“ ersetzt worden, welcher sowohl nach Berlin wie auch am 31 Mai 1933 an die Fuldaer Bischofskonferenz ging. Die Änderungswünsche des Episkopates wurden der Regierung Mitte Juni übermittelt. Am 28. Juni traf von Papen zu eigentlichen Verhandlungen in Rom ein, hierzu brachte er einen neuen Textentwurf mit. Vom 30. Juni bis 2. Juli wurde, ab 1. Juli unter Hinzuziehung des Freiburger Erzbischofs Gröber, im Vatikan verhandelt. Am 2. Juli konnten sich die Verhandlungsführer auf einen paraphierungsfähigen Text einigen. Dieser wurde vom Papst noch am gleichen Abend gebilligt, von Adolf Hitler aber nicht! Dieser suchte Zeitgewinn, schaltete dann das (eigentlich zuständige) Reichsinnenministerium ein und schickte am 5. Juli Ministerialdirektor Rudolf Buttmann als neuen, zusätzlichen Unterhändler nach Rom.

Am 8. Juli war nach weiteren Verhandlungen der paraphierte Text erreicht, den das Reichskabinett am 14. billigte, so dass Kardinalstaatssekretär Pacelli und Vizekanzler von Papen den Vertrag am 20. Juli 1933 im Vatikan unterzeichnen konnten.

Umstritten waren während der Verhandlungen vor allem die Forderung der deutschen Regierung nach einer Entpolitisierung des Klerus und das Ziel der Kirchenvertreter, den Verbandskatholizismus zu schützen. Die anfängliche Forderung der Reichsregierung nach einem generellen Verbot aller parteipolitischen Betätigung des Klerus hatte Kaas im April zunächst durch einen außerordentlich klugen Gegenvorschlag aufgefangen.

Dieser lief darauf hinaus, dass die politische Betätigung des Klerus nur noch nach Erteilung einer kirchenrechtlichen Erlaubnis möglich gewesen wäre. Faktisch wäre dies immerhin „wenig mehr als nichts“ (Konrad Repgen) gewesen. Bis Ende Juni aber hatte sich die politische Landschaft in Deutschland völlig verändert. Wie die anderen Parteien war auch das Zentrum am Ende. Die Gewerkschaften hatten die Nationalsozialisten bereits zerschlagen, die Aufhebung der Parteien stand bevor.

In dieser Situation stellte sich für den Heiligen Stuhl die Grundfrage, ob man überhaupt verhandeln solle. Das ausschlaggebende Argument für Verhandlungen kam dann offenbar von Erzbischof Conrad Gröber aus Freiburg, dem Vertreter der deutschen Bischofskonferenz. Er sah nur die Alternative, alles zerschlagen zu lassen oder – „wenigstens vorübergehend“ – wieder den Status quo ante zurückzugewinnen. Am 2. Juli stellte er die Bedingung, dass die Regierung öffentlich ihre Polizeiaktion vom 1. Juli, die im gesamten Reichsgebiet gegen ein Dutzend sogenannter „Nebenorganisationen des Zentrums“ geführt wurde, widerrufe und für die Zukunft Garantien biete. Dieser Weg ist beschritten worden. Im Augenblick der Paraphierung hat Hitler die meisten Maßnahmen vom 1. Juli gegen die Organisationen und ihre Führer öffentlich zurückgenommen und eine Wiederholung verboten. Im Unterschied zu den Gewerkschaften und den Parteien blieb also der Verbandskatholizismus im Sommer 1933 – mit einigen Ausnahmen – erhalten, freilich nicht unangefochten und auch nur einstweilen. Das Reichskonkordat bedeutete für ihn keinen Friedensschluss, sondern lediglich eine „Kampfpause“ (Ludwig Volk).

Weitere Spannungen waren im Artikel 31 des Konkordats angelegt, der im 1. Absatz eine unbedingte Garantie nur für die katholischen Organisationen, die ausschließlich religiösen, rein kulturellen und karitativen Zwecken dienten und die einer kirchlichen Einrichtung unterstellt waren, festlegte. Sonstige soziale Einrichtungen und berufsständische Organisationen sollten nur dann geschützt sein, wenn sie „Gewähr dafür bieten, ihre Tätigkeit außerhalb jeder politischen Partei zu entfalten“ (Artikel 31, Abs. 2). In Abs. 3 bestimmte der Artikel, dass die Klärung, welche Verbände Konkordatsschutz genießen sollten, zwischen der Reichsregierung und dem deutschen Episkopat zu regeln sei. Das Konkordat enthielt keine explizite Bestimmung der Kriterien und Kompetenzen für diese Regelung und ließ deshalb den Nationalsozialisten ausreichend Handlungsspielraum für repressive Maßnahmen. Dass der Heilige Stuhl am 20. Juli das Konkordat dennoch unterzeichnete, hat der zuständige Referent im Reichsinnenministerium als den vielleicht „schwersten taktischen Fehler“ der Kurie beim Reichskonkordat bezeichnet. Dem ist in der Rückschau nicht zu widersprechen. Sofort nach In-Kraft-Treten des Vertrages nützten die Nationalsozialisten die Lücke und beanspruchten die entscheidende Zuständigkeit für die Fixierung der Prinzipien und die Aufstellung einer Schutzliste. Das hat der Vatikan nicht akzeptiert. Der für die Kirche erfolglose Kampf um die Auslegungsgrundsätze und um die Verbände-Schutzliste machte einen wesentlichen Teil der vatikanisch-deutschen Beziehungen nach dem Abschluss des Reichskonkordats aus.

Vielleicht hätte die Kirche die ungelösten Probleme des Artikels 31 noch beseitigen können, wenn sie die Ratifizierung davon abhängig gemacht hätte. Dies unterblieb, weil die deutschen Bischöfe in Fulda am 29. August 1933 zu der Meinung gelangten „je bälder, desto besser“. Dazu trieb einerseits die Sorge, dass Hitler das Interesse am Konkordat verlieren könnte, andererseits erwartete man, mit einem rechtskräftig gewordenen Vertrag besser gegen die fortdauernden antikatholischen Aktionen vorgehen zu können. Dem Wunsch des deutschen Episkopats hat der Heilige Stuhl eigene Bedenken hintangestellt und am 10. September die Ratifizierung vollzogen.

 

Auswirkungen des Konkordatsabschlusses für die Reichsregierung Hitler

Unbestreitbar gewann Hitler durch den Konkordatsabschluss Prestige, seine Propaganda interpretierte die Unterschrift des Kardinalstaatssekretärs als päpstliche Legitimation des Nationalsozialismus. Dies war sachlich falsch, aber politisch unvermeidlich. Die konkrete Außenpolitik der übrigen Staaten gegenüber dem Deutschen Reich wurde durch das Konkordat allerdings kaum beeinflusst. Stärker war die Wirkung auf die deutschen Katholiken. Sicher ist durch das Abkommen nicht „die Widerstandskraft der deutschen Katholiken gegen ein verbrecherisches Regime gebrochen worden“, wie der Vorsitzende der FDP-Fraktion des Deutschen Bundestages, Thomas Dehler, am 11. März 1956 behauptet hat und wie es im Jahrzehnt danach von Teilen der bundesdeutschen Geschichtsschreibung wiederholt worden ist. Wohl bot das Reichskonkordat einer Reihe katholischer Publizisten einen Ausgangspunkt, die damals für Entspannung durch Brückenbau zum Nationalsozialismus eintraten. Indessen gab auch dieser (eher kleine als große) Teil der deutschen Katholiken – im Gegensatz zu einem nicht unbeachtlichen Teil des deutschen Protestantismus – vom Glaubensgut nichts preis, beharrte auf einem kirchlichen Mitverfügungsrecht in den res mixtae und beanspruchte für die katholischen Verbände weiterhin Autonomie. Man baute also auf der illusionären Prämisse auf, dass die Nationalsozialisten zu substantiellen Einschränkungen ihres totalitären Anspruchs bereit seien. Diese Prämisse erwies sich sehr schnell als falsch. Die katholischen Brückenbau-Versuche gingen, mit wenigen Ausnahmen im Winter 1933/34, spätestens im Sommer 1934, zu Ende.

 

Scholder-Repgen-Debatte

Ende der 1970er Jahre entwickelte sich eine lebhafte historiographische Kontroverse um das Reichskonkordat. Schon die päpstliche Enzyklika „Mit brennender Sorge“ vom 14. März 1937 hatte die Entwicklung des Konkordats als eine Geschichte seiner „Umdeutung, Umgehung, Aushöhlung und Verletzung“ beschrieben. Hitlers Kirchenpolitik sei eine Politik mit dem Konkordat gegen das Konkordat gewesen.

In der geschichtspolitischen Debatte ging es um die rechte historische Deutung des Vertrages, der ihm innewohnenden Motive und seiner Folgen, insbesondere für den deutschen Katholizismus. Der zentrale Vorwurf lautete dabei, der Heilige Stuhl habe durch das Reichskonkordat eine generelle Loyalitätspflicht für den deutschen Episkopat vereinbart, und so zwar auch den Staat, weitaus mehr aber die Kirche gebunden. Die deutschen Katholiken seien so über den wahren Charakter des Nationalsozialismus getäuscht worden und ein effektiver Widerstand sei auf diese Weise verhindert worden. In der intensiven Diskussion stand der Tübinger Historiker Klaus Scholder, als Vertreter der evangelischen Zeitgeschichte, auf der einen und der Bonner Historiker Konrad Repgen, für die katholische Zeitgeschichte, auf der anderen Seite.

Repgen, Ludwig Volk und Rudolf Morsey waren nach ausgiebigem Quellenstudium zu dem Ergebnis gekommen, dass weder ein kausaler Bezug zwischen der Zustimmung der Zentrumsfraktion zum Ermächtigungsgesetz und der Aussicht auf eine Konkordatsofferte nachweisbar sei, noch ließen sich Anhaltspunkte für einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Auflösung der Zentrumspartei und dem Abschluss des Konkordats beibringen. Diesem widersprach Scholder mit der Behauptung einer grundsätzlichen Affinität von Nationalsozialismus und Katholizismus, mit dem Argument einer Verknüpfung von Ermächtigungsgesetz und Konkordatsaussicht und schließlich mit der Behauptung einer Kausalität von Zentrumsauflösung und Konkordatsabschluss. Der politische Katholizismus habe die Bildung der Regierung Hitler nicht begünstigt, sie aber auch nicht verhindert.

Die zahlreichen Detailfragen der Kontroverse können nicht umfassend dargestellt werden. Auch die neuerdings zugänglichen Quellen in Rom werden, so der Historiker Thomas Brechenmacher und der Kirchenhistoriker Hubert Wolf, nicht alle Fragen beantworten. Sicher wäre es zu naiv anzunehmen, das Konkordat hätte die katholische Kirche vor den Verfolgungen durch den Nationalsozialismus geschützt. Weder Kardinalstaatsekretär Pacelli noch Papst Pius XI. dachten so unbedarft. Doch das Konkordat half der Verteidigung gegenüber den Anfeindungen im Kirchenkampf. Das Konkordat war die „vertragsrechtliche Form der Nichtanpassung der katholischen Kirche an das Dritte Reich“, so das Fazit von Konrad Repgen.

 

Auswirkungen des Konkordatsabschlusses

Das Konkordat bedeutete kurzfristig für die Katholische Kirche einen Erfolg. Mit dem Konkordat konnte die Katastrophe des Verbandskatholizismus buchstäblich in letzter Minute verhindert werden. Wer die Verhandlungsfehler beim Artikel 31 hervorhebt, muss auch diese Leistung betonen. Gerade in der ersten Zeit nach der Ratifizierung war das Reichskonkordat für die am meisten gefährdeten Verbände eine unersetzliche Hilfe im Kampf um die Selbstbehauptung. Im Unterschied zum deutschen Protestantismus konnte die katholische Kirche in Deutschland zunächst einmal bleiben, was sie auch vorher gewesen war. Dies ist von ökumenischer Seite aufmerksam registriert worden. „Die Position der römisch-katholischen Kirche in Deutschland war nie so stark wie jetzt“, schrieb der Präsident des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, Pfr. Dr. Alexander Koechlin, am 30. September 1933 an den anglikanischen Bischof von Chicester George Bell. „Sie besteht auf ihren Prinzipien, die im Konkordat garantiert wurden. Den Priestern steht es frei, in Ihren Kirchen alt und jung zu lehren, was sie wollen, ohne dass die Möglichkeit irgendwelcher weltlichen Einmischung bestünde.“

Langfristig dagegen hat das Konkordat Hitler wenig, eigentlich gar keinen Nutzen gebracht. Es legte nicht, wie man später gemeint hat, die deutschen Bischöfe an die Leine, sondern wurde umgekehrt von Hitler als lästige Fessel empfunden. Gerade deshalb hat er es mehr und mehr missachten lassen, wenn und so weit es ihm zweckmäßig erschien. Für den Vatikan kam dies nicht unerwartet.

Aber nicht alle Bestimmungen wurden auf einmal gebrochen, und mit der Existenz des Konkordates war der Kirche eine Möglichkeit eingeräumt, Missachtungen anzuklagen und anzuprangern. Das Konkordat war eine hervorragende Verteidigungslinie. Dies prophezeite der Kardinalstaatssekretär Pacelli bereits im August 1933 und konnte es als ein historisches Faktum am 2. Juni 1945, nunmehr als Papst Pius XII., wiederholen.

Das Reichskonkordat verhalf der Katholischen Kirche in Deutschland wesentlich dazu, ihre Eigenständigkeit trotz Hitlers Herrschaft so weit zu wahren, dass die Sicherung der Sakramentenspendung und die Glaubensverkündung durch Bischöfe und Klerus möglich war. Dass der deutsche Katholizismus das Dritte Reich wesentlich intakter als viele andere vergleichbaren Großgruppen überstanden hat, ist daher auch eine langfristige Folge des Abkommens vom 20. Juli 1933. Es „schuf mit seinen Garantien die Rechtsbasis, von der aus dem Totalitarismus Widerstand geleistet werden konnte und wurde“ (Klaus Gotto).

 

Das Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichts

Im Nachkriegsdeutschland war umstritten, ob das Reichskonkordat weiterhin staats- und völkerrechtliche Bedeutung habe. Die Bundesregierung rief 1956 das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage an, ob dieser Vertrag Bedeutung für das fortgeltende Recht habe. In seinem 1957 gefassten Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht klar, das es über die völkerrechtliche Wirksamkeit des Vertrags nicht entscheiden könne. Innerstaatlich gesehen bestehe jedoch kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Zustandekommens. Da die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich identisch mit dem Deutschen Reich ist, besteht somit in Anpassung an das Grundgesetz die Gültigkeit des Reichkonkordates weiter.

„Die Errichtung einer staatlichen Organisation für das Gebiet der westlichen Besatzungszonen durch das Bonner Grundgesetz hat an der Geltung des Reichskonkordats zwischen den Vertragschließenden nichts geändert. Das Deutsche Reich, welches nach dem Zusammenbruch nicht zu existieren aufgehört hatte, bestand auch nach 1945 weiter, wenn auch die durch das Grundgesetz geschaffene Organisation vorläufig in ihrer Geltung auf einen Teil des Reichsgebiets beschränkt ist, so ist doch die Bundesrepublik Deutschland identisch mit dem Deutschen Reich (BVerfGE 3, 319 f.). Daraus ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland an die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge gebunden ist. Für die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach dem Grundgesetz die Landesgesetzgebung zuständig ist, bestimmt Art. 123 Abs. 2 GG, dass sie unter den dort genannten Voraussetzungen in Kraft bleiben, und zwar ‚bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetz zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Keiner dieser Beendigungsgründe trifft auf das eichskonkordat zu. Neue Staatsverträge sind nicht abgeschlossen worden. Das Reichskonkordat ist unbefristet.“ (BVerfGE 6, 309 D. – I. 5.)

 

Literatur:

  • Dieter Albrecht, Der Notenwechsel zwischen dem Heiligen Stuhl und der deutschen Reichsregierung, Bd. I: Von der Ratifizierung des Reichskonkordats bis zur Enzyklika „Mit brennender Sorge“(Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte, Reihe A: Quellen, Bd. 1), 2. Aufl., Mainz 1974; Bd. II: 1937–1945 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte, Reihe A: Quellen, Bd. 10), Mainz 1969.
  • Winfried Becker, Die Deutsche Zentrumspartei gegenüber dem Nationalsozialismus und dem Reichskonkordat 1930-1934. Motivationsstrukturen und Situationszwänge, in: Historisch-Politische Mitteilungen 7 (2000), S. 1-37.
  • Gerhard Besier, Der Heilige Stuhl und Hitler-Deustchland. Die Faszination des Totalitären, München 2004.
  • Thomas Brechenmacher (Hrsg.), Das Reichskonkordat 1933. Forschungsstand, Kontroversen, Dokumente „(Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte, Reihe B: Forschungen, Bd. 109), Paderborn (u.a.) 2007.
  • Ernst Deuerlein, Das Reichskonkordat. Beiträge zu Vorgeschichte, Abschluss und Vollzug des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen reich vom 20. Juli 1933, Düsseldorf 1956.
  • Herbert Groppe, Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933. Eine Studie zur staats- und völkerrechtlichen Bedeutung dieses Vertrages für die Bundesrepublik Deutschland, Köln 1956.
  • Karl-Josef Hummel, Kirche vor Gericht. Eine Bilanz zum Thema katholische Kirche im Dritten Reich, in: Herder Korrespondenz 61 (2012), S. 30-35.
  • Christoph Kösters, Katholische Kirche im nationalsozialistischen Deutschland. Aktuelle Forschungsergebnisse, Kontroversen und Fragen, in: Rainer Bendel (Hrsg.), Die katholische Schuld? Katholizismus im Dritten Reich, Münster 2002, S. 21-42.
  • Konrad Repgen, Das Ende der Zentrumspartei und die Entstehung des Reichskonkordats (1970), in: Ders.: Historische Klopfsignale für die Gegenwart, Münster 1974, S. 97-127.
  • Klaus Scholder, Die Kirchen und das Dritte Reich. Bd. I: Vorgeschichte und Zeit der Illusionen 1918-1934, Berlin 1977; Bd. II: Das Jahr der Ernüchterung 1934. Barmen und Rom, ebd. 1985.
  • Bernhard Stasiewski (Bearb.): Akten deutscher Bischöfe über die Lage der Kirche 1933-1945, Bd. I (1933-1934) (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte, Reihe A: Quellen, Bd. 5), Mainz 1968.
  • Ludwig Volk (Bearb.), Kirchliche Akten über die Reichskonkordatsverhandlungen 1933 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte, Reihe A: Quellen, Bd. 11), Mainz 1969.
  • Ludwig Volk, Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933. Von den Ansätzen in der Weimarer Republik bis zur Ratifizierung am 10. September 1933 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte, Reihe B: Forschungen, Bd. 5), Mainz 1972.
  • Joseph Wenner, Reichskonkordat und Länderkonkordate, siebte verb. Aufl. Paderborn 1964.
  • Hubert Wolf, Papst und Teufel. Die Archive des Vatikan und das Dritte Reich, München 2008.
  • Hubert Wolf, Reichskonkordat für Ermächtigungsgesetz? Zur Historisierung der Scholder-Repgen-Kontroverse über das Verhältnis des Vatikans zum Nationalsozialismus, in: Viertelsjahrshefte für Zeitgeschichte (2012), S. 169-200.

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