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Unterzeichnung der Weimarer Reichsverfassung durch den Reichspräsidenten

von Wolfgang Tischner
Die 1919 unter großem Zeitdruck und in einer innen- wie außenpolitisch sehr schwierigen Situation verabschiedete Weimarer Verfassung litt keineswegs an so vielen oder gravierenden Mängeln, dass ihr Scheitern 1933 zwangsläufig war.

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Die Entstehung der Weimarer Reichsverfassung

Nach dem Waffenstillstand vom November 1918 kam es unter dem Eindruck der militärischen Niederlage, dem Sturz Kaiser Wilhelms II. und der nur knapp abgewendeten linkssozialistischen Revolution in Deutschland am 19. Januar 1919 zu den Wahlen zu einer verfassunggebenden Nationalversammlung. Aus ihnen gingen die eine parlamentarische Demokratien bejahenden Parteien SPD, Zentrum/Bayerische Volkspartei (BVP) und Deutsche Demokratische Partei (DDP)— die später so genannten „Weimarer Koalition“ — als Sieger hervor. Vor dem Hintergrund der noch immer bestehenden Gefahr eines marxistischen oder rechtskonservativen Umsturzversuchs wich die Nationalversammlung nach Weimar aus – auch in dem Gedanken, in der Stunde der nationalen Katastrophe mit der Wahl des Tagungsorts an die Ideale der deutschen Klassik anknüpfen zu können.

Bis zum 31. Juli 1919, dem Tag, an dem die Nationalversammlung mit großer Mehrheit die Weimarer Reichsverfassung verabschiedete, erarbeiteten die Abgeordneten eine tiefgreifende Neukonzeption des deutschen Staatswesens. Spiritus Rector der neuen Verfassung war der liberale Staatssekretär im Reichsamt des Inneren, Hugo Preuss. Von ihm stammte der ursprüngliche Entwurf, der im Verfassungsausschuss umgearbeitet wurde.

Das Zentrum und seine bayerische Abspaltung, die BVP, gewannen mit 19,7 Prozent der Stimmen bei den Wahlen zur Nationalversammlung deutlich gegenüber den Reichstagswahlen von 1912 dazu; sie profitierten von dem von ihnen eigentlich abgelehnten Frauenwahlrecht. In der Nationalversammlung bildeten diese beiden katholischen Parteien mit insgesamt 91 Abgeordneten eine gemeinsame Fraktion. Allerdings brachte die politische Zersplitterung des deutschen Protestantismus, die weiterbestehenden interkonfessionellen Gegensätze und die anfängliche Lähmung der konservativen Gruppierungen das Zentrum um potentielle Verbündete. Das Zentrum konnte auch deshalb nicht mit seinen Vorstellungen einer naturrechtlichen Begründung der Verfassung durchdringen. Liberale und SPD setzten deshalb eine volkssouveräne Verfassung ohne Gottesbezug in der Präambel durch. Allerdings gelang es, die teilweise noch aus dem Kulturkampf stammende rechtliche Diskriminierung der katholischen Kirche abzubauen. Die Religionsartikel der Weimarer Verfassung garantierten in Zukunft eine Gleichbehandlung der Konfessionen. Offen blieb allerdings die Frage nach dem Schutz des konfessionellen Schulwesens.

Am 11. August 1919 unterzeichnete Reichspräsident Friedrich Ebert die Verfassung, die nach ihrer Verkündung in Kraft trat. Das Datum der Unterzeichnung wurde der ungeliebte Nationalfeiertag der Weimarer Republik.

 

Die Weimarer Reichsverfassung in der deutschen Verfassungsgeschichte

Die neue Reichsverfassung entstand 1919 mit Blick auf die entsprechenden Vorbilder aus der deutschen Verfassungsgeschichte, von denen die Paulskirchenverfassung 1848/49 und die Reichsverfassung von 1867/71 die wichtigsten waren. Aus der Paulskirchenverfassung, die sich ihrerseits partiell an der amerikanischen Verfassung orientierte, übernahm die Weimarer Reichsverfassung die Betonung der Grundrechte und Anregungen für die Position des Reichspräsidenten. Seine übermächtige Stellung – direkt vom Volk gewählt mit einer siebenjährigen Amtszeit, mit umfangreichen Notstandsrechten ausgestattet und Oberbefehlshaber der Reichswehr – kam der eines konstitutionellen Monarchen nahe. Schon Zeitgenossen sprachen deshalb zu Recht von einem „Ersatzkaiser“. Während sich dies unter dem demokratisch orientierten Reichspräsidenten Friedrich Ebert zur Stabilisierung der Republik auswirkte, trat unter dessen Nachfolger Paul von Hindenburg der gegenteilige Effekt ein. Einer der Gründe für die Schaffung einer solchen Machtzusammenballung war die Furcht vor einem „Parlamentsabsolutismus“.

Eine negative Reaktion auf die Reichsverfassung von 1867/71 stellt vor allem die weitgehende Beschneidung der Rechte der Länder und die Änderung des Wahlrechts dar. Auch sprachlich wurden aus „Bundesstaaten“ in der Weimarer Verfassung „Länder“, allerdings betonten etwa Bayern und Sachsen für sich weiterhin den Staatscharakter in ihren Verfassungen. Ihre Reservatsrechte (besondere Mitgliedschafts- und Hoheitsrechte) gingen jedoch fast alle verloren. Im Kaiserreich war die Souveränität der Einzelstaaten so stark abgesichert, dass man aus verfassungsrechtlicher Sicht darüber streiten kann, ob es sich beim Deutschen Reich nach 1871 eher um einen Bundesstaat oder um ein Staatenbündnis handelte. Deshalb zielte die neue Reichsverfassung darauf, durch die alleinige Steuerkompetenz beim Reich zu verhindern, dass der Gesamtstaat wie im Kaiserreich wieder „Kostgänger der Länder“ sein würde. Man errichtete in Weimar einen „unitarischen Bundesstaat“, in dem das föderale Gremium – im Kaiserreich der Bundesrat, über den de facto Preußen einen Großteil seines Einflusses im Reich durchsetze – weitgehend entmachtet wurde. Der „Reichsrat“ der Weimarer Verfassung war kein Gegengewicht zum Reichstag. Der Reichstag selbst wurde wesentlich in seinen Rechten gestärkt und zum eigentlichen Machtzentrum. Die teilweise unwürdigen Stichwahlabsprachen, zu denen das direkte Personalwahlrecht des Kaiserreichs geführt hatte, wurden durch ein striktes Verhältniswahlrecht unmöglich gemacht.

 

Die Nachwirkungen der Weimarer Verfassung im Grundgesetz und der Verfassung der DDR von 1949

Nach dem Zivilisationsbruch des Nationalsozialismus bemühten sich die Mitglieder des Parlamentarischen Rates darum, strukturelle Probleme der Weimarer Reichsverfassung, die man für das Scheitern der ersten deutschen Republik verantwortlich machte, im Grundgesetz zu vermeiden. Neben der Nennung der Parteien betraf dies vor allem die metaphysische Begründung und Unaufhebbarkeit der Grundrechtsartikel sowie die Anrufung Gottes in der Präambel des Grundgesetzes. Anders als in der Weimarer Verfassung sind die Grundrechte der Artikel 1 und 20 des Grundgesetzes nicht mehr ohne Verfassungsbruch aufhebbar. Außerdem wurde die Stellung des Bundespräsidenten auf eine weitgehend repräsentative Rolle reduziert, seine Selbständigkeit durch den Verzicht auf die lange Amtszeit und vor allem die Direktwahl beschnitten. Das Amt des Bundeskanzlers wurde dagegen im Grundgesetz im Vergleich zur Weimarer Reichsverfassung durch seine Richtlinienkompetenz und die Notwendigkeit, ihn nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum stürzen zu können, deutlich gestärkt. Um nicht wieder einer demagogischen Kampagne eine Plattform zu bieten, wurden die Elemente direkter Demokratie wie Volksentscheide stark eingeschränkt. Gleichzeitig wurde mit der starken Position des Bundesrates der Föderalismus gestärkt und die 5-Prozent-Klausel sollte bei Wahlen eine Zersplitterung der Legislative und den Aufstieg kleiner radikaler Parteien verhindern.

In der Sowjetischen Besatzungszone wurde bei der Verfassunggebung 1948/49 ebenfalls versucht, Defizite der Weimarer Reichsverfassung abzubauen. Einzelne Artikel der Weimarer Verfassung fanden deshalb – genau wie beim Grundgesetz – wörtlich oder sinngemäß Eingang in die DDR-Verfassung von 1949, etwa im Bereich der Religionsgemeinschaften. Der Verzicht auf eine politisch wirksame Gewaltenteilung und vor allem die weitgehende Ignorierung grundlegender Persönlichkeitsrechte in der Verfassungswirklichkeit der DDR haben dies jedoch belanglos werden lassen.

 

Resümee

Es lässt sich festhalten: Die 1919 unter großem Zeitdruck und in einer innen- wie außenpolitisch sehr schwierigen Situation verabschiedete Weimarer Verfassung litt keineswegs an so vielen oder gravierenden Mängeln, dass ihr Scheitern 1933 zwangsläufig war. Sie stellte einen Kompromiss zwischen den wesentlichen die junge Demokratie tragenden politischen Kräften dar, die mit politischem Augenmaß eine idealistische, aber durchaus lebensfähige Verfassungsordnung für das Deutsche Reich entwarfen. In etlichen Krisen erwies sich die Weimarer Reichsverfassung als entwicklungsfähig genug, um den Staat zu retten. Sie war die erste wirksam gewordene demokratische Verfassung Deutschlands. Gescheitert ist die Weimarer Republik also nicht aufgrund staatsrechtlicher Defizite, sondern aufgrund der Kurzsichtigkeit und Radikalisierung eines Teils ihrer politischen Klasse und ihrer Wähler.

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