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Veranstaltungsberichte

Institutionalisierung politischer Freiheiten

4. Koreanisch-Deutscher Roundtable "Grundfragen des Staatsrechts"

Themen wie politische Rechte von Beamten, der Stand der Grundrechte und die Gründungsfreiheit politischer Parteien in Korea und Deutschland sowie die politische Partizipation junger Menschen standen im Mittelpunkt des Rundtischgesprächs am 18. September 2015 in Seoul. Die Veranstaltung fand im Rahmen des jährlichen Rechtsstaatskolloquiums der Korea-Universität sowie des Auslandsbüro Korea der Konrad-Adenauer-Stiftung statt.

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Politische Rechte von Beamten

Der erste Vortrag wurde von Prof. Dr. Chung, Tae-Ho von der Kyunghee Universität gehalten. Er sprach über die politischen Rechte der Beamte und Lehrer in Südkorea. Zur Veranschaulichung der Situation stellte er einen Vorfall im Präsidentschaftswahlkampf 2012 vor. Damals habe der amtierende Präsident der konservativen Partei, Lee Myung-bak, den Nachrichtendienst und IT-Kräfte des Militärs eingesetzt, um die Präsidentschaftskandidatin seiner Partei, Park Geun-hye, zu unterstützen, die die Wahl gewonnen habe. In diesem Fall hätten Beamte die Befehle ihrer Vorgesetzten umgesetzt, obwohl diese gesetzeswidrig waren. Ein anderer Fall sei ein Protest von Lehrern gegen den Umgang der Regierung mit dem Sewol-Unglück 2014. Die Lehrer forderten den Rücktritt der Präsidentin und wurden daraufhin wegen Verstoß gegen das Beamtenrecht angeklagt. Diese Ereignisse stellten die junge südkoreanische Demokratie auf den Prüfstein.

Beide Fälle zeigten die Lage der Beamten und Lehrer in Südkorea. Südkoreanische Beamte hätten wenige politische Freiheiten. Das liege an der starken Betonung ihrer Pflicht zur politischen Neutralität. Diese starke Betonung sei auch in Urteilen des südkoreanischen Verfassungsgerichts bestätigt worden. Letztlich werde diese Regelung so ausgenutzt, dass unter dem Deckmantel der politischen Neutralität Beamte zu Dienern der Regierungsparteien gemacht würden. Bei Verstößen drohten Freiheitsstrafen. Ihre lebenslange Jobgarantie inklusive der guten Versorgung würden die Beamten nicht verlieren wollen. Auf diese Weise sei Skepsis gegenüber dem südkoreanischen Beamtentum entstanden. Obwohl südkoreanische Beamte das Gesetz befolgen und gleichzeitig den Vorgesetzten gehorchen müssten, würden sie sich im Zweifelsfall eher dazu entschieden, den Vorgesetzten zu folgen.

Grundrechte in Deutschland

Carsten Kalla LL.M. von der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn hielt den zweiten Vortrag über den Stand der Grundrechte in Deutschland. Für ihn sei die Entwicklung der Grundrechte in der Bundesrepublik Deutschland eine Erfolgsgeschichte. Der Schutz der Grundrechte im Grundgesetz sei als Gegenpol zu den Gräueltaten des Dritten Reiches zu verstehen. Die Sicherung der Grundrechte sei aber keine Selbstverständlichkeit, sondern sei einem ständigen Ringen zwischen den Rechten des Einzelnen und den Interessen der Allgemeinheit entsprungen. Dieser Prozess sei niemals abgeschlossen und ein Gleichgewicht zwischen Stabilität und Aktualität sei entscheidend. So würde das Recht nicht jeden Tag neu erfunden, sondern auf Grundlage eines bestehenden Kanons an Entscheidungen stetig fortgebildet.

Die Meinungsfreiheit in Deutschland habe sich auf ganz eigene Weise entwickelt. Aufgrund Deutschlands Geschichte sei diese Entwicklung etwas anders verlaufen als in anderen Rechtskreisen. Während in den USA die Meinungsfreiheit einen fast schon absoluten Schutz genieße, werde in Deutschland der Fokus auf den Schutz des Achtungsanspruchs des Einzelnen gelegt. Die Versammlungsfreiheit stehe in einem sehr engen Verhältnis zur Meinungsfreiheit. In Urteilen über Versammlungen werde daher mitunter nur die Meinungsfreiheit geprüft, da das bloße Sich-Versammeln nicht problematisch sei. Auch die Verbandsfreiheit weise eine hohe Nähe zur Meinungs- und Versammlungsfreiheit auf. Der Schutz der Verbandsfreiheit habe sich stark auf das kollektive Arbeitsrecht in Deutschland ausgewirkt.

Zuletzt sprach Kalla die Situation der deutschen Beamten an. Beamten sei es erlaubt, eine kritische Haltung gegenüber der amtierenden Regierung zu haben, solange dies nicht die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Pflichten beeinflusse. Verletzt würde die Treuepflicht der Beamten, wenn sie sich einer verfassungsfeindlichen Partei anschlössen.

In der anschließen Diskussionsrunde berichtete erzählte Thomas Kunz, Ministerialdirigent im Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, im deutschen Bundestagswahlkampf 1980 hätten Lehrer Buttons mit der Aufschrift „Stoppt Strauß!“ getragen habe. Daneben sein ein durchgestrichener Panzer zu sehen gewesen. Er bezweifle, dass man sich dem als Schüler aussetzen müsse. Nach seiner Meinung sollten solche Signale und Symbole im Unterricht verboten sein. Dagegen argumentierte Kim Cham, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Verfassungsgericht der Republik Korea, Beamte sollten politische Buttons tragen dürfen, denn dies sei nicht als Akt eines Beamten, sondern als der eines Bürgers zu bewerten. Für eine Differenzierung trat Rechtsanwalt Dr. Daniel Mundil ein. Es sei ein Unterschied, ob man irgendwo abgeteilt im Büro säße und man dort niemanden mit einem politischen Button stören könne oder ob man im Klassenzimmer unterrichte. Thomas Kunz befand, trotz seiner Ablehnung gegenüber dem Lehrer-Button, dass Beamte immer eine Meinung hätten. Diese würden sie auch behalten, wenn sie arbeiteten. Ein Verbot von Parteimitgliedschaften für Beamte sei deshalb für ihn in Deutschland schwer vorstellbar. Gerade Beamte seinen potenziell wichtige Mitglieder für Parteien. Kalla stimmte dem zu und merkte an, dass man verstecktes Handeln vermeiden solle und daher geordnete Bahnen zur Partizipation schaffen müsse.

Prof. Kim Seon-Taek sagte, dass südkoreanische Beamte ihre Meinung sehr einfach wechselten. Wenn sich die Regierung ändere, ändere sich auch die Meinung der Beamten. Auch Kim Cham führte ins Feld, dass wegen der Verpflichtung zur Neutralität Beamte ihre eigene Meinung gar nicht mehr äußerte und trat nochmals dafür ein, dass man unterscheiden müsse, ob sich jemand als Beamter äußere oder als Bürger. Als Bürger müsse man diskutieren dürfen. Nur wenn die Äußerungen die Tätigkeit im öffentlichen Dienst beträfen, müsse man Regelungen zu Einschränkungen beachten. Es gebe etwa Informationen, bei denen der Beamte zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.

Die Möglichkeit für Beamte zu widersprechen, sei in den koreanischen Gesetzen durchaus enthalten, sagte Prof. Kim Seon-Taek. Verweigerungsmöglichkeiten seien im Polizeirecht und im allgemeinen Beamtenrecht sowie für Staatsanwälte vorgesehen. Beamte befürchteten jedoch zu viele persönliche Nachteile einschließlich des Amtsverlusts, wenn sie sich widersetzten.

Insgesamt, befand Dr. Mundil, gebe es nicht viele Unterschiede zwischen Deutschland und Südkorea im Beamtenrecht. Die Auslegung sei aber anders. Auch Kalla sagte, die Rechtsstellung des Beamten sei ähnlich in Deutschland und Korea. Ein Unterschied scheine zu sein, dass in Deutschland zunächst dienstrechtliche Maßnahmen durchgeführt würden, in Korea jedoch strafrechtliche.

Gründungsfreiheit der politischen Parteien in Korea

Die erste Präsentation der nächsten Session hielt Prof. Dr. Yun Jeong-in von der Korea- Universität über die Gründungsfreiheit politischer Parteien in Korea. Wie könne Demokratie gelebt werden, solange die Gründungsfreiheit von Parteien nicht gewährt sei, fragte Prof. Yun einleitend. Die Vergangenheit Koreas sei geprägt von vertanen Chancen der koreanischen Bürger, sich aktiv am politischen Geschehen zu beteiligen. Schon vor der japanischen Kolonialherrschaft habe es keine richtige politische Gemeinschaft gegeben. Yun erklärte dies damit, dass Korea lange Zeit ein Königreich und immer wieder von anderen Mächten besetzt gewesen sei. Nach dem Ende der japanischen Kolonialzeit hätte man eine politische und rechtliche Grundlage zur politischen Partizipation schaffen können, doch dann sei die Teilung des Landes durch die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion erfolgt.

Auch heute gebe es in Südkorea gerade einmal achtzehn politische Parteien und ein Drittel der Bevölkerung bekenne sich zu gar keiner politischen Partei zugehörig. Wie könne es sein, dass die Anzahl der Parteien so gering sei. Sie erklärte daraufhin, dass es in Korea bestimmte Anforderungen an eine Partei gebe, um diese offiziell registrieren zu lassen. Parteien könnten demnach nicht bestehen, wenn sie eine Mindestmitgliederzahl von 5.000 nicht erreichen oder nur regionale Interessen vertreten. Prof. Yun zweifelte die Legitimität dieser Anforderungen an. Wie könne es sein, dass der Staat eine Eintrittsbarriere schaffe und politische Organisationen von ihm genehmigt werden müssten? Prof. Yun kritisierte diese Art von staatlicher Intervention. Laut Art. 8 der südkoreanischen Verfassung sollte die Gründung von Parteien frei sein und ein Mehrparteiensystem gewährt werden. Anhand dieses Artikels hätten Parteien außerdem das Recht auf Schutz und Subventionen durch den Staat. Prof. Yun bescheinigte dem koreanischen Staat zu wenig Unterstützung bei der Gründung von Parteien. Die Eintrittsbarrieren für Parteien seien zu hoch, Minderheiten würden somit von der politischen Meinungsbildung ausgeschlossen werden.

Verfassungsrechtlich garantierte Gründungsfreiheit von Parteien in Deutschland

Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Daniel Mundil stellte die Gründungsfreiheit von Parteien nach der deutschen Verfassung vor. Die Gründung von Parteien sei eine im Grundgesetz festgeschriebene, garantierte Freiheit jedes deutschen Bürgers. Die Gründungsfreiheit basiere auf dem pluralistischen System Deutschlands, welches ein freies Spiel der verschiedenen politischen Kräfte vorsehe. Der Pluralismus selbst sei im Demokratieprinzip des Art. 20 GG sowie den Grundrechten verankert. Da alle Staatsgewalt in Deutschlands Demokratie vom Volk ausgehen sollte, schrieb Dr. Mundil den Parteien eine wichtige Mittlerfunktion zwischen dem Staat und seinen Bürgern zu.

Die Gründungsfreiheit von Parteien sei in Art. 21 Abs.1 des deutschen Grundgesetzes festgeschrieben und umfasse fünf Einzelgarantien, auf die Dr. Mundil genauer einging. Erstens: den Akt der Gründung selbst. Dieser sollte ohne jegliche staatliche Mitwirkung oder Genehmigung sein. Weiterhin erklärte Dr. Mundil, dass auch die personelle Freiheit gewährt werden müsse, also Ein- und Austritt sowie Beitrittsverweigerung oder Entzug der Mitgliedschaft einer Partei. Dritte Einzelgarantie sei die organisatorische Freiheit, die einer Partei bspw. die freie Wahl ihres Namens oder die Beschränkung auf ein einzelnes Bundesland ermögliche. Als Beispiel nannte Dr. Mundil die CSU, die ausschließlich in Bayern agiere. Zur organisatorischen Freiheit gehöre aber auch die freie Wahl des Führungspersonals. Allerdings müsse die innere Ordnung einer Partei demokratischen Grundsätzen entsprechen. Außerdem sei die freie Wahl des politischen Programms und der politischen Ausrichtung Teil der inhaltlichen Freiheit einer Partei. Hier betonte Mundil, dass gerade die Setzung und Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele der eigentliche Grund zum Zusammenschluss der Bürger in Parteien sei. Die letzte von Dr. Mundil genannte Einzelgarantie der Gründungsfreiheit betraf die Parteienfinanzierung. Über Quellen und Verwendung der Finanzmittel sei demnach frei zu entscheiden. Neben der Eigenfinanzierung habe sich in Deutschland auch eine staatliche Parteienfinanzierung etabliert, die allerdings in einem Spannungsverhältnis zum Prinzip der Staatsfreiheit der Parteien stehe, so Dr. Mundil. Der Anteil der staatlichen Finanzierung dürfe deshalb den der Eigenmittel nicht übersteigen. Ein kritischer Punkt sei laut Dr. Mundil das Parteienverbot. Denn die inhaltliche Freiheit einer Partei sei dann eingeschränkt, wenn sie sich die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung zum Ziel gesetzt habe. In diesem Fall könne eine Partei zum Schutz der Demokratie selbst durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden. Dr. Mundil merkte an, dass ein Parteiverbot insofern ein Problem darstelle, als es ein an sich undemokratisches Mittel sei. Die Hürde zum Parteiverbot sei deshalb sehr hoch, was sich auch am laufenden NPD-Verbotsverfahren beobachten lasse.

Politische Partizipation und Wahlalter in Korea

Die letzte Präsentation des Rundtischgesprächs gab Dr. Kim Hyo-Youen vom Forschungsinstitut für Recht der Korea-Universität. Sie eröffnete ihren Vortrag mit den Fragen, ab wann Menschen als volljährig bezeichnet werden könnten und inwieweit das Alter eine Versagung des Wahlrechts rechtfertige. In Korea liege das Wahlalter bei neunzehn Jahren, damit seien laut Dr. Kim einundzwanzig Prozent der Bevölkerung von der Ausübung der Volkssouveränität ausgeschlossen. Das koreanische Verfassungsgericht habe die Altersgrenze von neunzehn Jahren als verfassungskonform bezeichnet. Dr. Kim verwies allerdings auf Art. 24 der koreanischen Verfassung, nach dem alle koreanischen Bürger Subjekt des Wahlrechts seien. Wie könne es also sein, dass der Gesetzgeber das Wahlalter bestimme. Denn habe man das Wahlrecht nicht automatisch mit Geburt, fragte Dr. Kim.

Die Entscheidung des Gesetzgebers bezüglich des Wahlalters basiere auf der Beurteilung der Mündigkeit eines Menschen. Doch Dr. Kim war der Meinung, dieses Vorgehen könne als verfassungswidrig bezeichnet werden. Denn wenn das Wahlrecht als Teil der Grundrechte im Sinne der Gestaltungsfreiheit verstanden werde, so würde der Gesetzgeber eben jene einschränken. In der Vergangenheit seien Frauen die Benachteiligten bezüglich des Wahlrechts gewesen, heute seien es Minderheiten und Kinder, fuhr Dr. Kim fort. Dabei sei Volljährigkeit kein Garant für politisches Urteilsvermögen bzw. würden die meisten Jugendlichen jenes auch schon vor dem sechzehnten Lebensjahr entwickeln. Dr. Kim sprach sich deshalb für eine Erweiterung des Wahlrechts und damit die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen am politischen Gestaltungsprozess aus. Während in der Vergangenheit Vermögen, Geschlecht und Rasse eine Rolle gespielt hätten, stelle das Alter die letzte Hürde des allgemeinen Wahlrechts dar. Und diese Hürde müsse verschwinden, so Dr. Kim. Umgesetzt werden könnte dies bspw. durch ein „Demeny Voting“, erklärte sie. Demnach würden Eltern als Stellvertreter ihrer Kinder dienen und an deren Stelle eine Stimme abgeben.

Diskussionsrunde

Zum Abschluss des Rundtischgesprächs sollten die Beiträge der Referenten, wie schon am Vormittag, kommentiert und diskutiert werden. Thomas Kunz wollte von Prof. Yun wissen, woran es liege, dass sich ein Drittel der Koreaner zu keiner Partei bekennen würde. Dies läge laut Yun auch daran, dass Beamte, darunter gut ausgebildete Lehrer, in Korea keiner Partei zugehörig sein dürften. Carsten Kalla bemerkte zu diesem Thema, dass die Anzahl der Parteien nichts über die Freiheit in der Parteienlandschaft aussage. Es sei in vielen Ländern der Fall, dass nur wenige Parteien das Parteiensystem dominierten, dies sei normal und Teil des politischen Gestaltungsprozesses. Es sei nicht möglich, mit kleinen Splitterparteien Politik zu machen. Des Weiteren merkte Kalla in Bezug auf die erforderliche Mindestmitgliederzahl koreanischer Parteien an, dass es auch in Deutschland eine Fünf-Prozent-Hürde gebe und dies gut funktioniere ohne die Politik zu lähmen. Allerdings äußerte er seine Bedenken, was das Verbot regionaler Parteien in Korea angeht. Auch Dr. Hong stimmte dem zu. Diese Art von Beschränkung sei nicht verfassungskonform. Allgemein seien die Anforderungen für das Weiterbestehen einer Partei in Korea nach derzeitigem Recht zu hoch.

Dr. Mundil wurde gebeten, nähere Informationen zur staatlichen Parteifinanzierung in Deutschland zu liefern. Dr. Mundil erklärte, dass die staatliche Finanzierung der Parteien anhand von drei Kriterien bemessen werde: am Wahlergebnis bzw. der Anzahl der Stimmen, an der Höhe der externen finanziellen Unterstützung einer Partei, wobei gelte „je mehr externe Unterstützung, desto mehr beigemessene Bedeutung aus der Bevölkerung“ und infolgedessen desto mehr staatliche Mittel, sowie an dem Kriterium, dass die staatliche Finanzierung weniger als die Hälfte der Mittel ausmache. Kalla wandte ein, dass dies bedeute, dass kleine Parteien damit weniger Mittel und somit weniger Chancen hätten und er dies kritisch sehe. Doch Mundil bemerkte, dass die Wähler die Größe einer Partei und damit den Umfang ihrer Mittel bestimmten und dies somit zur Dynamik der politischen Landschaft gehöre.

Zum Thema Wahlalter stellte Kunz fest, wer, wenn nicht der Gesetzgeber, dieses festlegen sollte. Auch Kalla stimmte dem zu, indem er auf die Positivität des Rechts verwies. In einer Demokratie würden nun einmal Grenzen festgelegt werden und dazu gehöre eben auch das Wahlalter. Biologisch betrachtet gebe es zudem Forschungsergebnisse, die darauf hinwiesen, dass bestimmte Regionen des Gehirns, bspw. die für moralisches Empfinden, noch nicht ausgebildet seien und Kinder bzw. Jugendliche bestimmte Verhaltensweisen erst erlernen müssten. Abgesehen davon bedeute die Festlegung des Wahlalters nicht gleich die Aberkennung der Rechtswürdigkeit junger Menschen. Cham Kim allerdings wandte ein, dass es gerade unter Jugendlichen momentan große soziale Probleme, hauptsächlich das Schulsystem betreffend, gebe. Durch eine Herabsetzung des Wahlalters hätten jene eine Möglichkeit, ihre Interessen früher durchzusetzen.

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Stefan Samse

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Leiter des Rechtsstaatsprogramms Asien

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