Asset-Herausgeber

Veranstaltungsberichte

Verfassungsrechtsprechung, Staatsrecht und Öffentliches Recht

aus Anlass des 25-jährigen Bestehens des Verfassungsgerichts der Republik Korea

2013 feiert das Verfassungsgericht der Republik Korea sein 25-jähriges Bestehen. Die im letzten Vierteljahrhundert erzielten Erfolge bei der Festigung des Rechtsstaatsprinzips im südlichen Teil der koreanischen Halbinsel, aber auch die bevorstehenden Herausforderungen nahmen das Verfassungsgericht, die Korean Public Law Association (KPLA) und die KAS zum Anlass, um am 23. Mai 2013 im Auditorium des Verfassungsgerichts in Seoul anlässlich einer Festveranstaltung zum Gerichtsjubiläum über das Spannungsverhältnis zwischen Politik und Verfassungsgerichtsbarkeit zu diskutieren.

Asset-Herausgeber

Deutsche und koreanische Verfassungsgerichtsbarkeit: Erfolge und Herausforderungen

In seiner Willkommensrede stellte Prof. Kim Dai Whan von der Seoul Universität die bestehenden Gemeinsamkeiten zwischen der koreanischen und der deutschen Verfassung heraus. Beide Länder, so Kim, stünden vor allem vor der Aufgabe, ihre Verfassungsgerichte möglichst effektiv weiterzuentwickeln. Zur Bewältigung dieser äußerst komplexen Herausforderung könne das Symposium mit Sicherheit einen entscheidenden Beitrag leisten.

Davon zeigte sich auch der Präsident des koreanischen Verfassungsgerichts, Park Han-Chul, überzeugt und ging ergänzend dazu auf die bisherigen Leistungen des Gerichts ein, das nunmehr sogar als internationales Modell wahrgenommen werde. Der deutsche Botschafter Rolf Mafael bekräftigte die enormen Leistungen des koreanischen Verfassungsgerichts, stellte aber gleichzeitig heraus, dass es für die Republik Korea wie auch für Deutschland wichtig sei, die Verfassung kontinuierlich weiterzuentwickeln. Im Zuge dieser Dynamik komme dem Spannungsfeld zwischen Politik und Verfassungsrechtsprechung eine besondere Rolle zu. Beide Komponenten miteinander in Einklang zu bringen, sei eine aktuelle Herausforderung mit großen Konflikt- und Diskussionspotenzial.

Schließlich ging Dr. Norbert Eschborn, Leiter des KAS-Auslandsbüros in Seoul, auf die Leistungen des koreanischen Verfassungsgerichts, aber auch die Erfolge der engen Zusammenarbeit zwischen diesem und der KAS ein. In Asien und insbesondere in Südkorea seien Verfassungsgerichte von ganz besonderer Relevanz, weshalb einer engen Kooperation in diesem Bereich eine entsprechend signifikante Rolle zukomme. In diesem Sinne leiste auch das Symposium einen wichtigen Beitrag zum Austausch über ein für jede Demokratie essentielles Thema: das Verhältnis zwischen Politik und Verfassungsgerichtsbarkeit.

Verfassungsgerichtsbarkeit und Politik: (k)ein Oxymoron?

Den Festvortrag des Symposiums hielt Univ. Prof. em. Dr. Hans Hugo Klein, der als früherer Bundesverfassungsrichter und Parlamentarier aus eigener Erfahrung von den Spannungen zwischen Politik und Verfassungsgerichtsbarkeit zu berichten wusste. In seinen Ausführungen ging der Rechtswissenschaftler auf das schwierige Verhältnis zwischen Parlamentssouveränität auf der einen und der Macht der Verfassungsgerichte auf der anderen Seite ein. Das Parlament besitze in einer Demokratie ohne Zweifel eine grundsätzlich höhere Legitimation. Gleichzeitig sei jedoch auch die Verfassungsgerichtsbarkeit eine notwendige Voraussetzung für einen demokratischen Verfassungsstaat. Dies gelte ungeachtet der Herausforderungen, die sich aufgrund der Koexistenz von gesetzgebender Gewalt und Verfassungsgericht beispielsweise mit Blick auf die konkrete Normenkontrolle, Organstreitigkeiten und Verfassungsbeschwerdeverfahren ergäben, bei denen Rechtsnormen des Gesetzgebers Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtes werden. Die Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichts sei durchaus legitim, da auch die Verfassung selbst das Ergebnis eines demokratischen Prozesses darstelle. Entsprechend könne der Inhalt der Verfassung nicht zur Disposition der Mehrheit gestellt werden.

In der internationalen Staatengemeinschaft habe man verschiedene Wege gewählt, um mit dem Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsgericht und Staat umzugehen. In Deutschland werde die Verfassung als „living instrument“ interpretiert, wodurch die Deutungshoheit des Verfassungsgerichts ausgeweitet und die Handlungsspielräume des Gesetzgebers verkürzt worden seine. Das Bundesverfassungsgericht behalte sich damit das Recht vor zu entscheiden, ob ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt vom Gesetzgeber angetastet worden sei. In diesem Sinne dürfe das Verfassungsgericht zwar nicht selbst Politik betreiben, müsse aber absichern, dass sich der politische Prozess in den Schranken des Verfassungsrechts bewege. Dem Verfassungsrecht wohne demnach ohnehin ein genuin politisches Recht inne, denn es binde politische Akteure an sich selbst.

Die Errungenschaften des südkoreanischen Verfassungsgerichts

In der zweiten Grundsatzrede thematisierte der ehemalige koreanische Verfassungsrichter Mok Young Jun die Situation in der Republik Korea. Auch hier sei das Spannungsverhältnis zwischen Politik und Verfassungsgericht durchaus Gegenstand zahlreicher Diskussionen. Während beispielsweise hinsichtlich der Legitimation bei der Prüfung regulärer Gesetze ein „Common Sense“ vorhanden sei, gelte dies nicht gleichermaßen für Notstandsverfügungen. Des Weiteren werde kontrovers über verschiedene Rechtsbegriffe wie beispielsweise Eigentum debattiert. Die Debatte beziehe sich ferner auf grundlegende Fragen bezüglich der Verfassungswidrigkeit oder der Verfassungskonformität bestimmter Gesetze. Wichtig sei jedoch in jedem Fall, dass ordentliche Gerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit nicht von einem Organ ausgehen könnten.

In seinen Ausführungen machte Mok Young Jun deutlich, dass das Verfassungsgericht der Republik Korea die Rechte der Bürgerinnen und Bürger in der Vergangenheit eindeutig gestärkt habe. So seien hinsichtlich der Gleichberechtigung zwischen Frau und Mann zwar noch immer Defizite feststellbar, allerdings seien bereits eine Vielzahl von Gesetzen, die einer zunehmenden Gleichstellung lange Zeit im Weg standen, vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Überdies sei es dank der Entscheidung des Verfassungsgerichtes heutzutage möglich, dass Männer und Frauen mit den gleichen Familiennamen den Bund der Ehe eingehen können. Auch sei das Verbot von privatem Nachhilfeunterricht vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Zusammenfassend müsse herausgestellt werden, dass zwar durchaus Kritikpunkte an der koreanischen Verfassungsgerichtsbarkeit zu konstatieren seien, die Vorteile angesichts der Stärkung der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger jedoch eindeutig überwögen.

Internationale Sonderstellung des koreanischen Verfassungsgerichts?

Im zweiten Veranstaltungsteil wurde das Verhältnis zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit und öffentlichem Recht thematisiert. In seiner Grussatzrede thematisierte Prof. Kim Seon-Taek von der Korea University die besondere Stellung des koreanischen Verfassungsgerichts. Seiner Ansicht nach sei in der Republik Korea durchaus das Potenzial für einen dritten Weg vorhanden, wofür ein umfassender Dialog zwischen den Staatsgewalten und den Bürgerinnen und Bürgern geführt werden müsse. Im Gegensatz zu Deutschland sei in der Republik Korea die Amtszeit der Verfassungsrichter recht kurz, was es ermögliche, die Meinung des Volkes angemessen zu reflektieren und einfließen zu lassen. Die Vereinbarkeit zwischen der Meinung der Verfassungsrichter, der Regierung und der Bürgerinnen und Bürger sei zwar oft eine enorme Herausforderung, doch sollten die damit einhergehenden Schwierigkeiten nicht an einem umfassenden Dialog hindern. Die Überprüfung von verfassungswidrigen Regelungen sollte, so Prof. Kim, kein kriegsähnlicher Zustand sein, sondern vielmehr in einen Austausch eingebettet werden, um so einen breiten Konsens erzielen zu können. Vor allem die Bürgerinnen und Bürger müssten an einem solchen Dialog partizipieren. Eine entsprechende Einbindung der Bevölkerung sei möglich, wenn sich die Republik Korea für eine Art dritten Weg entscheidet, der sich von dem der USA sowie dem Deutschlands unterscheide. Zwar sei Südkorea dem deutschen Modell mit Blick auf die Form der Gerichtsbarkeit ähnlich, dies gelte aber nicht für die in der Republik Korea gängigen und gültigen Entscheidungs- und Dialogformen.

Besonderer Weg, aber kein Sonderweg

In der Diskussion waren sich alle Teilnehmenden darüber einig, dass das Verfassungsgericht eine Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie sei. In einer solchen müsse ein System der gegenseitigen Kontrolle zwischen Parlament, Regierung und Verfassungsgerichtshof vorhanden sein. Die Ausführungen von Prof. Kim Seon-Taek unterstützend, betonte Prof. Song Seog-Yun von der Seoul University die zentrale Bedeutung eines Dialogs. Er könne in diesem Zusammenhang beispielsweise den andauernden Konflikt zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit nicht nachvollziehen. Allerdings halte er die in Prof. Kim Seon-Taeks Vortrag anklingende Einordnung von Ländern in bestimmte Schemata bzw. eine Schaffung von Modellstrukturen für wenig zielführend. Wichtig sei vielmehr, wie sich die Verfassungsgerichtsbarkeit in einem Land unter den dort gegebenen Umständen entwickelt habe. Deshalb sei die Bezeichnung eines dritten Weges tendenziell eher irreführend. Kim Bok-Gi, der selbst zur Verfassung forscht, verwies auf die Bedeutung der Rechtswissenschaften als Vermittler in einem umfassenden Dialog. Bislang seien die Gespräche zur Verfassungsgerichtsbarkeit nicht weitreichend genug. Zu einer intensiven Auseinandersetzung, an der verschiedene Akteure beteiligt sein müssen, könne die Wissenschaft einen wichtigen Beitrag leisten.

Statisches Verfassungsrecht vs. dynamisches Verwaltungsrecht?

In der zweiten Grundsatzrede akzentuierte Prof. Kim Sung-Soo von der Yonsei University das Beziehungsgeflecht zwischen Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Letzteres müsse sich auf ersteres stützen, denn schließlich bilde die Verfassung eines Landes gleichsam die Vertrauensbasis für die Bürger. Der Einzelne kann durch die Verfassung ein bestimmtes Grundverhalten des Staates voraussehen und knüpft daran eine entsprechende Erwartungshaltung. Aufgrund der Sonderstellung der Verfassung sei es legitim gewesen, dass das Verfassungsgericht der Republik Korea die Verfassungskonformität von bestimmten Verwaltungsvorschriften geprüft und diese für nichtig erklärt habe. Gleichzeitig dürfe das Verfassungsgericht jedoch nur mit der Überprüfung der Rechtsnormen betraut werden, für die es auch zuständig sei. Themen, die nicht die Verfassung betreffen, sollten bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt werden. Resümierend könne festgestellt werden, dass das Verfassungsgericht zwar vor gewaltigen Herausforderungen gestanden, aber die Werte der Verfassung gestärkt und damit die Basis für die Festigung des Rechtsstaatsprinzips gelegt habe. Da das vom Verfassungsgericht geschützte Verfassungsrecht selbst Produkt der Verfassung ist, sollte dieses in seinem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Das Verwaltungsrecht hingegen müsse sogar weiterentwickelt werden, um dadurch aktuellen Herausforderungen begegnen zu können.

Anhaltender Zwist statt umfassender Dialog

In seinem Beitrag betonte Prof. Kim Chang-Jo, dass die Schattenseiten des Verfassungsgerichts nicht unerwähnt bleiben dürften. So sei der fehlende Konsens ein Problem, der Auswirkungen auf die Verfassungsgerichtsbarkeit in Korea habe. Der andauernde Streit zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht wurde auch im Beitrag von Son In-Hyuk thematisiert, der zum Verfassungsrecht forscht.

Gespräche intensivieren und Öffentliches Recht stärken

In der abschließenden Diskussion wurde auch vom Publikum die Problematik des Dialogs aufgegriffen. Ein Anwalt aus Seoul stellte heraus, dass aktuell keine Drei-Parteien-Gespräche, sondern stets nur Zwei-Parteien-Gespräche stattfinden würden. Diese fänden entweder zwischen Bürgern und Verfassungsgericht oder Bürgern und ordentlicher Gerichtsbarkeit statt. Aus seiner Sicht würde die Einführung der Möglichkeit des Urteilsbeschwerdeverfahrens Drei-Parteien-Gespräche zwischen ordentlichen Gerichten, Verfassungsgerichten und den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen. Prof. Klein zeigte sich diesbezüglich hingegen kritisch und gab zu bedenken, dass dies den Dialog sogar eher erschweren könnte. Einigung herrschte hingegen darüber, dass die Bedeutung des Öffentlichen Rechtes auch im Wissenschaftsbereich gestärkt werden müsse. Dies sei schließlich auch hilfreich, um notwendige Gespräche auf einer fachlich fundierten Grundlage führen zu können.

Asset-Herausgeber

Kontakt

Stefan Samse

Stefan Samse bild

Leiter des Rechtsstaatsprogramms Asien

stefan.samse@kas.de +65 6603 6171
130 Jahre Deutsch-Koreanische Beziehungen Deutsche Botschaft Seoul

comment-portlet

Asset-Herausgeber