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Veranstaltungsberichte

Freiheit und Wiedervereinigung

Gedenkjahr 2015: 70 Jahre koreanische Teilung - 25 Jahre deutsche Einheit

Zum Start des diesjährigen Rechtsstaatskolloquiums des Auslandsbüros Korea der Konrad-Adenauer-Stiftung, der School of Law der Korea-Universität und der Constitutional Academic & Professional Association gedachten deutsche und koreanische Rechtsexperten der deutschen Wiedervereinigung vor 25 Jahren sowie der mittlerweile 70 Jahre andauernden Trennung Koreas. Dabei befassten sie sich mit der Legitimität gesamtstaatlicher Verfassungen in Bezug auf eine Wiedervereinigung.

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Prof. Dr. Kyu-Wan Kim, Dekan der School of Law der Korea-Universität, stellte in seiner Begrüßungsrede der internationalen Konferenz fest, man wolle nicht abstrakt, sondern praktisch über die Realität von Verfassung im Alltag diskutieren und von der Wiedervereinigung Deutschlands in Bezug auf die Legitimität einer zukünftigen gesamtkoreanischen Verfassung lernen. Dr. Norbert Eschborn, Leiter des Auslandsbüros Korea der Konrad-Adenauer-Stiftung zeichnete in seiner Eröffnungsrede die deutsche Debatte nach der Legitimität der gesamtdeutschen Verfassung nach der Wiedervereinigung auf.

Den ersten Vortrag der Veranstaltung hielt Prof. Dr. Seon-Taek Kim. Er bekräftigte, dass Staatengemeinschaften Regeln in Form einer Verfassung bräuchten; wo Tyrannei herrsche, könne eine Verfassung nicht funktionieren. Ein System würde nur dann von den Bürgern akzeptiert werden, wenn sie Vertrauen in die Verfassung besäßen und sie ihr Leben auf deren Basis als lebenswert empfänden. Was seien die Kriterien einer vertrauenswürdigen Verfassung? Prof. Kim nannte dazu das Vorhandensein von Souveränität, einer Regierung, eines Territoriums und eines Volkes. Die Verfassung eines geteilten Landes sei kompliziert und habe provisorischen Charakter. Jedoch stelle sich die Frage, wie zwei geteilte Objekte wieder zu einem Staat vereinigt werden könnten. Es bestehe die Möglichkeit, das System eines der beiden Länder zu übernehmen, Elemente beider Verfassungen zu vereinen oder etwa eine ganz neue zu formulieren. Vorrangige Frage sei außerdem die Integration des Volkes nach einer Wiedervereinigung. Prof. Kim erklärte, dass sich im Fall Koreas nur schwer aus den Beispielen anderer Länder lernen ließe, da die Umstände speziell und nicht vergleichbar seien.

Eine Verfassung brauche laut Kim juristische, soziale und ethische Legitimation. Die Legitimation einer Verfassung sei urheberorientiert, was bedeute, dass bei Akzeptanz des Urhebers auch Akzeptanz des Inhalts einer Verfassung erfolge. Kim versuchte, den Legitimationsbegriff anhand einiger Theoretiker zu analysieren. So nannte er u.a. Carl Schmitt, der zur Akzeptanz eines Gesetzes die Existenz einer Übernorm vorsehe. Die Rechtsstaatlichkeit Koreas sei eine erzwungene gewesen, da die Amerikaner an der Formulierung der koreanischen Verfassung beteiligt gewesen seien. Wo liege hier die Legitimität? Die Trennung Koreas sei eine schnelle Entscheidung von außen gewesen, aus südkoreanischer Sicht werde aber bis heute offiziell keine Staatsgrenze zwischen Nord und Süd anerkannt. Prof. Kim unterstrich, dass die nordkoreanische Verfassung keine Legitimität habe, da das Volk nicht frei sei. Das südkoreanische System sei viel besser ausgestattet, seine Legitimation liege im Erfolg. Im Falle einer koreanischen Wiedervereinigung solle der Fokus aber in jedem Fall auf der Inklusion der neugewonnenen Bürger liegen.

Deutschland habe Willen zur Wiedervereinigung gezeigt und habe sich als ein Volk verstanden, fuhr Prof. Kim fort. Die DDR sei dem Grundgesetz der Bundesrepublik beigetreten, die Zeit sei vergangen und dieser Schritt in der Gesellschaft noch immer akzeptiert. Im Falle Koreas sehe er ein Referendum über eine gesamtkoreanische Verfassung als notwendig an. Durch ein Referendum könnten die Bürger zum Träger des Gesetzes und „wahrer Herr über den Staat“ werden.

Vom Grundgesetz als Teilverfassung zur Verfassung für Gesamtdeutschland – zwischen Positivität und Legitimität

Carsten Alexander Kalla LL.M. von der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn hielt einen Vortrag über die Legitimation des Grundgesetzes (GG). Diesem Thema widmete er sich vor allem im Hinblick auf die Wiedervereinigung. Er räumte zunächst ein, dass sich diese Frage aus seiner Sicht so nicht stelle. Das Grundgesetz genieße eine breite Akzeptanz und Achtung wie keine andere deutsche Verfassung vorher. In der politischen Debatte Deutschlands spiele die Frage nach einer neuen Verfassung für das wiedervereinigte Deutschland so gut wie keine Rolle mehr. Um sich mit der Legitimität des Grundgesetzes zu befassen, solle man daher eine breitere und allgemeinere Perspektive einnehmen, die sich nicht ausschließlich auf die Wiedervereinigung beschränke.

Wenn man sich an Formalitäten und Abstraktionen festhalte, sei es nicht möglich, die Frage nach der Legitimität eines Rechtssystems zu beantworten, so Kalla. Man müsse sich auf die Erkundung der Tiefenstruktur des Normativen einlassen. Dann sei der Gewinn weit größer als der Einsatz. Die Wiedervereinigung stelle bei einer solchen Betrachtungsweise nur eine in einer Reihe von weiteren Problemstellungen dar. Eine ähnliche Problemstellung sei etwa der Prozess der europäischen Integration. Hier habe die Ablehnung des „Vertrags einer Verfassung für Europa“ im Jahr 2005 ganz konkret vor Augen geführt, dass die Frage nach der Legitimität einer Verfassung kein Abstraktum sei, sondern ganz konkrete Züge annehmen könne.

Die Frage nach der Verfassungslegitimität sei eine stets aktuelle Frage. Wichtig sei jedoch zu unterscheiden zwischen der Legitimation und der Legalität einer Verfassung. Unter Legalität verstehe er die „Gesetzmäßigkeit“ einer Verfassung. Diese Legalität des Grundgesetzes für Gesamtdeutschland sei aus der Makroperspektive und aus völkerrechtlicher Perspektive kaum anzuzweifeln. In der Fassung des Grundgesetzes unmittelbar vor der Wende sei die Wiedervereinigung gefordert worden. Die Möglichkeit, nach Artikel 146 GG eine neue Verfassung im Falle einer Wiedervereinigung zu verabschieden, sei keine aktive Forderung gewesen. Auch sei die Entscheidung der Volksvertreter der DDR, der Bundesrepublik Deutschland beizutreten, Ausdruck des völkerrechtlich verankerten Selbstbestimmungsrechts der Völker gewesen.

Eine gewalttätige Diktatur könne auf formal-juristische Weise zustande kommen. Somit sei sie legal. Solch eine Aussage würde man aber nur auf der Legalitätsebene treffen. Man ginge also lediglich normlogisch vor. Deshalb komme hier die Legitimität ins Spiel. Das Grundgesetz sei ein real existierendes Normsystem. Die darin enthaltenen Normen nähmen eine Bindungswirkung in Anspruch. Um diese Bindungswirkung zu legitimieren, müsse man ihre Substanz belegen. Solche Argumentationen, die die Substanz einer Norm beträfen, fänden auf der Legitimitätsebene statt. Kalla fuhr mit einem Zitat Hobbes aus der lateinischen Fassung des Leviathan fort: „Authoritas, non veritas facit legem.“ Dies bedeute, die Urheberschaft begründe das Recht, nicht die Wahrheit. Anders gesagt, könne man formulieren, dass die Bindung von Rechten quellenabhängig sei und nicht inhaltsabhängig. Dies sei der kleinste gemeinsame Nenner des Rechtspositivismus. Wenn man die Frage der Legitimation einer Verfassung rechtspositivistisch beantworten wolle, müsse man den Geltungsgrund einer Verfassung heranziehen. Es reiche daher nicht aus, dass eine Verfassung nur gerecht und ausgewogen sei, um legitim zu sein. Dass sich das Grundgesetz zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung bewährt habe, könne daher nicht zur Legitimierung einer gesamtdeutschen Verfassung genutzt werden. Verfassungen könnten nicht ohne weiteres auf andere Gemeinschaften übertragen werden. Die Legitimität einer Verfassung liege vielmehr in der Anerkennung durch die betroffene Gemeinschaft. Diese sei entscheidend. Nicht Macht oder die Qualität des Inhalts entschieden über die Legitimität einer Verfassung, sondern die Anerkennung durch die Gemeinschaft der Rechtssubjekte.

Die Anerkennung eines Rechtssystems bedürfe, um sich legitimitätsstiftend zu entfalten, laut Kalla einer begrifflichen Praxis, nicht nur einer empirischen Praxis. Eine begriffliche Praxis sei gegeben, wenn die Subjekte eines Rechtssystems sich selbst in aktiver Selbstreflexion als ebensolche Subjekte dieses Rechtssystems verstünden. Diese Subjektqualität sei kein passives Unterworfensein, sondern Partizipation am Verfassungsprozess. Würden Rechtssubjekte kein inneres Verhältnis zur geltenden Ordnung haben, sondern sich lediglich rein empirisch daran halten, spräche man von der empirischen Praxis, die nicht legitimierend sei. Die Anerkennung einer Verfassung könne also nur in der Lebenspraxis der Bevölkerung festgestellt werden. Hier müsse sie „zur Geltung kommen“, eben im Sinne einer begrifflichen Praxis. Die Verbindung von Rechtspositivismus und Legitimität liege laut Kalla in der begrifflichen Grundbedingung. Der Rechtspositivismus fordere eine quellenabhängige Legitimität. Diese quellenabhängige Legitimität sei in der zuvor genannten begrifflichen Praxis durch die Rechtssubjekte gegeben. So könne am Ende von der Verfassung als ein positiv-rechtliches Instrument gesprochen werden. Diese Verfassung sei der Schlussstein aller Normen einer Rechtsgemeinschaft.

In einer freiheitsverachtenden Diktatur verkomme das positive Recht zu einer leeren Form. Trotzdem dürfe keine fremde Verfassung aufgezwungen werden. Bei der Frage des Beitritts der DDR zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gebe es aber aus Sicht Kallas keine Probleme hinsichtlich der Legitimität. Weder die Nichtanwendung von Artikel 146 GG noch der Einigungsvertrag weckten Zweifel der Legitimität. Auch die Möglichkeit einer Fusion der beiden Länder oder die Möglichkeit einer auf die DDR beschränkte Verfassungsneuordnung schränkten die Legitimität der Grundgesetzes als gesamtdeutsche Verfassung nicht ein. In Anbetracht der Tatsache, dass die westdeutsche Verfassung nicht mit den Problemen der DDR behaftet gewesen sei, sei die Beitritts-Lösung am praktikabelsten gewesen.

Laut Kalla ließe sich argumentieren, dass das Grundgesetz für die alten Bundesländer Legitimität genossen habe, diese aber nicht für die neuen Bundesländer gelte. Aber dies scheine ihm schwer begründbar, da die Wiedervereinigung dem Willen beider Völker entsprochen hätte. Das Grundgesetz habe für die neuen Bundesländer eine staatliche Ordnung geschaffen, in der diejenigen Elemente, gegen die die ehemaligen DDR-Bürger auf die Straße gegangen seien, nicht mehr vorhanden waren. Auf diese Weise sei das Grundgesetz schnell anerkannt worden. Eine weitere wichtige Überlegung sei, dass die Verfassung als positiv-rechtliches Dokument nicht mit der Ausgestaltung der Politik in ihrer praktischen Dimension gleichzusetzen sei. Alle gesellschaftlichen Konflikte nach der Wiedereinigung seien auf politischem Wege im Rahmen des Grundgesetzes zu lösen gewesen. Die Konflikte hätten daher nichts mit dem Grundgesetz zu tun gehabt, sondern seien ausschließlich politischer Natur gewesen. Wer dem Grundgesetz die Legitimität abspräche, müsse also nachweisen können, worin die konkreten Defizite lägen und welche Änderungen oder Neukonstruktionen diese Defizite beseitigen können würden.

Kalla sehe zum jetzigen Zeitpunkt, 25 Jahre nach der Wiedervereinigung, das Grundgesetz für Gesamtdeutschland als legitim an. Trotz möglicher Bedenken unmittelbar nach der Wiedervereinigung, könne die Legitimität heute nicht mehr in Abrede gestellt werden. Die Wiedervereinigung sei zwar noch nicht perfekt, die noch bestehenden Problemstellungen lägen aber alle unter der Schirmherrschaft des Grundgesetzes. Das Grundgesetz sei zur Verfassung der Wiedervereinigung geworden.

Diskussion

Dr. Albin Nees, ehemaliger Staatssekretär des sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie, betonte wie wichtig für Menschen persönliche Mitwirkung und Mitbestimmung in einem politischen System sei. Legitimation bedeute für ihn, dass man akzeptiert, aber auch selbst in seiner Meinung akzeptiert wird. Der Staatsbürger „bürge“ so für das ganze Land und trete dafür ein, dass die Gemeinschaft lebenswürdig sein. In der Begründung der Demokratie sehe er den Aspekt des Vertrauens.

Thomas Kunz, Ministerialdirigent im Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, stellte sich die Frage, wie die juristischen, sozialen und ethischen Aspekte der Legitimität von Verfassung offen zur Diskussion gebracht werden könnten. Die Instrumente und Methoden des Diskussionsprozesses sollten möglichst transparent gestaltet werden. Es sei wichtig, die Menschen mit den Problemen zu erreichen, die sich hinter den verfassungsrechtlichen Fragen verbergen.

Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Daniel Mundil vertrat die These, dass Legitimität einer Verfassung faktisch und nicht rein juristisch entstehe. Die juristische Legitimität werde an die faktische Wirklichkeit angepasst. Rückblickend habe es sowohl in der Demokratie der Bundesrepublik als auch in der Diktatur der DDR eine Verfassung sowie Grundrechte gegeben. Im Fall der DDR seien diese aber lediglich auf dem Papier geblieben und nicht eingehalten worden. Die Weimarer Republik gelte als urdemokratische Verfassung und sei noch demokratischer gewesen als das Grundgesetz. Warum also sei das GG so erfolgreich für Gesamtdeutschland gewesen, fragte Dr. Mundil. Er vertrat die These, dass dies an der Akzeptanz der Ostdeutschen bezüglich des westdeutschen Politik- und Wirtschaftsmodells gelegen habe. Die Ostdeutschen hätten die Wiedervereinigung gewollt. Obwohl Art. 23 GG ursprünglich nicht als Wiedervereinigungsartikel gedacht gewesen sei, habe das faktische Leben die Juristerei geschlagen. Korea müsse ebenfalls einen Weg für sich finden.

Diskutant Prof. Dr. Kyeong-Ju Lee von der Inha-Universität wies darauf hin, dass die Verfassungen Koreas, Japans und Deutschlands die Gemeinsamkeit hätten, dass sie alle während einer Kriegszeit verfasst worden seien und den gemeinsamen Mitverfasser USA gehabt hätten. Seiner Meinung nach könne man die Legitimität dieser kriegszeitverfassten Verfassungen anzweifeln.

Prof. Dr. Zin-Wan Park von der Kyungpook Universität bewunderte, dass die Wiedervereinigung Deutschlands ohne Blutvergießen geschehen sei. In Korea würde dies seiner Meinung nach nicht der Fall sein. In Deutschland sei man die Wiedervereinigung höchst pragmatisch angegangen. Diesen Weg müsse auch Korea gehen. Allerdings dürfe man die Rolle der Ostdeutschen in der Wiedervereinigung nicht vergessen. Diese hätten durch Revolution die Diktatur gebrochen. Des Weiteren wollte Prof. Park von den deutschen Referenten wissen, ob das Grundgesetz anders ausgesehen hätte, hätten sich die Ostdeutschen mehr an seiner Gestaltung beteiligt. Thomas Kunz wies darauf hin, dass die Volkskammer dem GG demokratisch zugestimmt habe und die Ostdeutschen eher von Existenzängsten gequält waren als sich Gedanken um Verfassungsstrukturen zu machen. Außerdem sei das GG allgemein als von großem Wert empfunden worden, v.a. im Kontrast zu den Einschränkungen in der DDR.

Prof. Dr. Jeong-In Yun von der Korea Universität merkte an, dass das „Projekt Verfassung“ eine schwierige Angelegenheit sei, aber einen entscheidenden Faktor für den Erfolg einer Wiedervereinigung ausmache. Sie stelle sich allerdings die Frage, wie sich Korea vereinigen könne, solange die Ideen und Vorstellungen von der richtigen Staatsform so sehr differieren würden. Sie habe großen Respekt vor der Solidarität der Deutschen, ihrer geschichtlichen Verantwortung und Geduld. Sie frage sich aber, warum man die Verfassung in Deutschland nach der Wiedervereinigung nicht geändert habe. Diese Frage beantwortete Carsten Kalla damit, dass bestimmte Momente in der Verfassungsgeschichte schnell gingen und dies eben auch in Deutschland so gewesen sei. Man habe eine pragmatische Lösung gewählt. Dies unterstrich er mit den Worten: „Habe Mut, dich deiner eigenen Freiheit zu bedienen“. Prof. Seon-Taek Kim war im Gegensatz dazu der Meinung, die Ostdeutschen hätten ihren Willen durchsetzen sollen, die Verfassung zu ändern. Manche Entscheidungen müsse man erkämpfen, nicht hinnehmen. Dr. Nees‘ Argument war, dass ein Referendum oder dergleichen nicht nötig gewesen sei, da es bereits eine „Volksabstimmung mit den Füßen“ gegeben habe. Die Ostdeutschen hätten damit ausgedrückt, dass sie das System Westdeutschlands mitsamt seiner Verfassung gewollt hätten.

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Leiter des Rechtsstaatsprogramms Asien

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