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Das Recht auf Nichtdiskriminierung im Sozialrecht

Am Dienstag, den 2.10.2012 führte die Konrad-Adenauer-Stiftung in Bolivien in Kooperation mit dem Max-Planck Institut einen Workshop zum Nichtdiskriminierungsgesetz im Sozialrecht im Salón Solarí des Hotel Europa in La Paz durch. An dem Workshop nahmen der Leiter des Institutes für Sozialrecht und Sozialpolitik, Prof. Dr. Ulrich Becker, und die aus Bolivien stammende Lateinamerika Referentin am Max-Planck Institut für ausländisches und internationales Recht, Dr. Lorena Ossio, teil.

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Iván Vélasquez, Koordinator der KAS in Bolivien, eröffnete den Workshop indem er alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen begrüßte. Im Anschluss daran stellten diese sich kurz vor. Die 50 Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Workshop stammten hauptsächlich aus dem juristischen Bereich. In seiner Begrüßungsrede wies Vélasquez auf die Leitlinien der KAS und deren langjähriges Engagement in Lateinamerika hin. Er hob hervor, dass die KAS die Weiterbildung auf akademischen Niveau und eine Verknüpfung des politikwissenschaftlichen Diskurses mit realpolitischen und öffentlichen Themen fördert. Abschließend legte er das Programm des Workshops dar und übergab das Wort an Prof. Dr. Ulrich Becker.

Prof. Dr. Ulrich Becker stellte sich dem Publikum zunächst vor und bedankte sich bei der KAS für die Einladung nach Bolivien. Seit 10 Jahren beschäftigt sich der Leiter des Institutes für Sozialrecht und Sozialpolitik am Max-Planck Institut in München mit der Materie des Nichtdiskriminierungsgesetzes. Dabei wies er zunächst auf Stärken und Schwächen des Rechtsinstrumentes hin. Dazu erläuterte er zunächst drei Prinzipien aus denen das Gesetz hervorgeht: 1.) dem Streben nach Gleichheit auf dem gesamten Planeten, 2.) die aus dem Kontext der französischen Revolution hervorgetretenen Grundprinzipien: Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, welche in jedem politischen Staat verankert sein sollten und 3.) einem universell geltenden Recht auf Schutz für jedes Individuum. Becker hob zudem die damit verbundene Stärke der Rechtsgrundlage hervor, die darin besteht, dass es nicht auf einen rechtsspezifischen Bereich beschränkt ist sondern in jedwedigem Bereich angewendet werden kann. Auf diese Einleitung folgend erläuterte er die Mechanismen des Nichtdiskriminierungsgesetztes. Das Nichtdiskriminierungsgesetz besteht zunächst aus einer, auf Gleichheit beruhenden Struktur, welche unverrückbar ist. In diesem Zusammenhang werden relative Positionen gesichert, die in einem Rechtsfall jeweils miteinander verglichen werden müssen. Dabei muss zudem eine Definition von Normierungen stattfinden, welche sich aus einem Regelregister ableiten. Diese sind in einem Katalog festgeschrieben, der sowohl zentrale als auch partikulare Regeln beinhaltet. Die Anwendung dieser Regeln findet bei Streitpunkten zu folgenden Aspekten statt: Rasse, Ethnie, Geschlecht, Religion, Alter oder sexuelle Orientierung. Dadurch können Veränderungen im Zuge des gesellschaftlichen Wandlungsprozesses aufgegriffen werden. Neben den normbehafteten Regeln existieren auch formale Regeln des Nichtdiskriminierungsgesetztes.

Im weiteren Verlauf seines Vortrages ging Becker auf die Bedeutung der vorgestellten Rechtsmaterie im Sozialrecht ein. Er schilderte, dass Nichtdiskriminierungsregeln keine detaillierte Auskunft über das Ausmaß der sozialen Sicherung geben. Gleichzeitig greifen in diesem Bereich auch Gesetze aus anderen Rechtskontexten. Becker stellte daran anschließend drei Dimensionen vor, in denen das Nicht- Diskriminierungsgesetz im Sozialrecht etabliert werden muss. Zunächst müssen die Institutionen die Einhaltung von Regeln garantieren. Damit einhergehend muss ein Raum für den Transfer von Sozialleistungen auf der Grundlage der Gleichbehandlung etabliert werden. Außerdem wird auch die persönliche Dimension, soziale Leistungen unabhängig der Differenzen zwischen sozialen Gruppen zu gewähren, tangiert. Als weiterer Mechanismus des Nichtdiskriminierungsgestzes besteht die Differenzierung zwischen indirekter und direkter Diskriminierung. Bei der ersten Form wird in einem Rechtsstreit von einer Differenz zwischen den Personen ausgegangen. Diese reicht nach Becker für die Einhaltung der zu Beginn erläuterten Grundprinzipien nicht aus. Bei der indirekten Diskriminierung ist die Differenzierung nicht Ausgangspunkt sondern ein Effekt, der sich im Verlauf des Prozesses erst ergibt. Dies spiegelt sich im dritten Mechanismus: der Bindung zwischen dem Gestezgeber und der horizontalen Wirkung wieder.

Darauffolgend ging Becker auf verschiedene Arten von Diskriminierungen im Zusammenhang zum Sozialrecht ein. Dabei stellte er anfänglich den Aspekt des Geschlechts vor und zeigte auf, dass innerhalb der Europäischen Union (EU) bereits vor 40 Jahren Gesetze zur Gleichstellung zwischen Frauen und Männern erlassen wurden. Dennoch bestehen bis heute nur wenige Regulierungen bezüglich der Ausführung von Maßnahmen der sozialen Sicherheit, merkte Becker an. Die Nationalität stellt ebenfalls einen Bereich dar in dem das Nichtdiskriminierungsgesetz auftaucht. Innerhalb der EU wurde durch das Konzept der EU- Citizenship, freie Mobilität gewährt. Das in Artikel 21 verfasste Recht, sich als EU Bürger an jedem Ort innerhalb der EU niederlassen zu dürfen, stellt nach Becker eine Errungenschaft der Gleichbehandlung von Bürgern und Bürgerinnen bezüglich ihrer Nationalität dar. Damit einhergehend verwies er auf den Grundsatz, dass EU-Bürger und Bürgerinnen das Recht haben, nicht diskriminiert zu werden. In diesem Kontext befürchten kritische Stimmen, dass es einen Wanderungsprozess in die Länder geben könnte, in denen umfangreichere Sozialleistungen gewährt werden, erwähnte Becker. Er erwiderte diesbezüglich, dass es keine evidenten Analysen bzw. Studien zu diesen Befürchtungen gebe. Die Phänomene der Immigration seien viel komplexer, kommentierte er. Ein dritter Bereich in dem das Nichtdiskriminierungsgesetz eine Rolle spielt ist das Alter und die darin bestehende Gefahr der Altersarmut. Die demographische Entwicklung der letzten Jahre in der EU hat dieses Thema mit hoher Brisanz belegt: Die Menschen werden immer älter bei einer gleichzeitig sinkenden Fertilitätsrate. Diese Entwicklung signalisiert notwendige Veränderungen im Sozialrecht. Der Fakt, dass Altersdiskriminierung erst im Jahr 2000 in das europäische Recht eingeführt wurde macht die Unverzichtbarkeit für die Etablierung neuer Regeln deutlich. In diesem Zusammenhang fehlt bisher noch eine konkrete Definition für Alter. Becker machte deutlich, das Alter und Altersdiskriminierung je nach Kontext variieren kann. Auf dem Arbeitsmarkt kann Altersdiskriminierung beispielsweise schon mit 40 Jahren stattfinden, beispielsweise wenn einer Person ein Arbeitsplatz verwehrt wird. In der Sozialgesetzgebung kann das Erreichen des 65. Lebensjahres als alt definiert werden, da dieses den Eintritt in das Rentensystem bedeutet. Wie mögliche Veränderungen im Sozialrecht aussehen können ist noch eine offene Frage. Abschließend fasste Becker die wesentlichen Stärken und Schwäche von Nichtdiskriminierungsrechten zusammen: Als Stärken können gewertet werden, dass die Rechte dem Prinzip der Gleichheit entstammen und auf allen rechtlichen Ebenen geltend gemacht werden können. Dabei können sie aufrgund ihres Inhaltes und ihrer Struktur in vielen Organisationen implementiert werden. Schwächen werden darin sichtbar, dass sie bei der Definition einer Rechtssituation nicht unterstützend wirken. Becker schlußfolgerte für die zukünftige Entwicklung von Gesetzesregelungen zur Nichtdiskriminierung, dass diese für soziale Veränderungen durchaus wichtig sind. Hinsichtlich der Inklusion bzw. Exklusion von Bevölkerungsgruppen sind Prinzipien der Antidiskriminierung wesentlich. Der Redner schloß seinen Vortrag mit der Erläuterung, dass Nichtdiskrminierungsgesetze eine Brücke zwischen sozialem Wandel, sozialem Recht und sozialer Sicherheit bedeuten.

Nach einer kurzen Pause wurden Fragen und Kommentare der Teilnehmer und Teilnehmerinnen gesammelt. In Bolivien besteht eine rege Diskussion um die rechtliche Form und deren Umsetzung von Nichtdiskriminierung. Dies hängt mit der Verabschiedung des Gesetzes: “Ley contra el Racismo y Toda Forma de Discriminación” (Gesetz gegen Rassismus und jede Form der Diskriminierung) zusammen. Dieses im Januar 2011 verkündete Gesetz sieht die Sanktionierung rassistischer Handlungen und die Etablierung präventiver Mechanismen und Vorgehensweise gegen Rassismus und Diskriminierung vor. In der Vergangenheit kam es in dessen Anwendung zu Fällen bei denen die Definition der Begrifflichkeiten: Diskriminierung und Rassismus nicht klar dargelegt werden konnte. In diesem Kontext wurden bei dem Workshop vielfältige Fragen gestellt, welche sowohl auf eine hohe Motivation und reges Interesse der Teilnehmenden hinwiesen als auch die Frage nach der Bedeutung des Nichtdiskriminierungsgesetztes und seinen Umgang in der Gesellschaft unterstreichten.

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