Asset-Herausgeber

Einzeltitel

Gesamtkonzeption und Entwicklung der Gesetzgebung des Antimonopolrechts in China

von Zhang Chenyang
Online-Veröffentlichung, Beijing, Deutsch, 13 Seiten.

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I. Notwendigkeit des Erlasses eines Antimonopolgesetzes in China

Wettbewerb schafft Dynamik für marktwirtschaftliche Entwicklung. Die Wahrung einer gesunden, effektiven und wettbewerblichen Marktordnung ist eine notwendige Voraussetzung für eine sozialistische marktwirtschaftliche Entwicklung. China befindet sich momentan in der entscheidenden Phase zur Verbesserung der sozialistischen Marktwirtschaftsordnung und legt grossen Wert auf Wettbewerbspolitik. Der „Beschluss über ausgewählte Fragen zur Verbesserung der sozialistischen Marktwirtschaftsordnung“ des Zentralkommittees der KP China aus dem Jahr 2003 weist darauf hin, dass, die Entwicklung eines einheitlichen Markts eine wichtige Aufgabe beim Aufbaus eines modernen Marktsystems ist. Die den Wettbewerb einschränkenden Vorschriften, die gerechten Wettbewerb verhindern, Verwaltungsschranken aufbauen oder auswärtige Waren und Dienstleistungen diskriminieren, sollen abgebaut werden; außerdem sollen Branchenmonopole und Gebietsblockaden aufgebrochen werden. Der Aufbau einer einheitlichen, offenen, wettbewerblichen und modernen Marktordnung ist eine Hauptaufgabe bei der Verbesserung der sozialistischen Marktwirtschaftsordnung. Der zehnte Fünfjahresplan des Staates sieht vor „ … Regelungen zur Wahrung der Marktordnung auszuarbeiten und zu verbessern, gegen Monopole und unlauteren Wettbewerb vorzugehen und das effektive Funktionieren des Wettbewerbsmechanismus des Markts sicherzustellen.“ Der Arbeitsbericht der Regierung hat auch betont, dass Behörden- und Branchenmonopole sowie Gebietsblockaden aufgebrochen werden sollen und eine einheitliche, offene, wettbewerbliche und ordnungsmässige moderne Marktordnung möglichst schnell aufgebaut und verbessert wird. In den letzten Jahren haben zahlreiche Initiativen und Anträge des Nationalen Volkskongresses (NVK) und der Politischen Konsultativen Konferenz des Chinesischen Volks (PKKCV) dazu aufgefordert, das chinesische Antimonopolgesetz möglichst früh zu verabschieden. Diese Forderung kommt auch aus Unternehmerkreisen.

Augenblicklich verfügt China über eine Reihe von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen, die die Wettbewerbsregeln des Marktes festsetzen und die Marktordnung gewährleisten. Zu den Gesetzen zählen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb von 1993, das Verbraucherinteressenschutzgesetz von 1994, das Preisgesetz von 1998 und das Ausschreibungs- und Vergabegesetz von 2000. Aus dem Bereich der Rechtsverordnungen ist der Beschluss über das Verbot der Gebietsblockade im Marktwirtschaftsleben des Staatsrats von 2001 einschlägig und aus dem Bereich der Satzungen die Vorläufige Regelung über den Erwerb inländischer Unternehmens durch ausländische Katitalanleger von 2003 und die Vorläufige Regelung über Verhinderung der Preismonopolhandlungen von 2003 usw.. Die Ausarbeitung und Durchführung der oben bezeichneten Gesetze und Rechtsverodnungen hat eine wichtige Rolle bei der Standardisierung der Marktwettbewerbshandlungen und der Wahrung der chinesischen Marktwettbewerbsordnung gespielt. Aber China verfügt noch nicht über ein Antimonopolgesetz, als wichtigem Kerngesetz zur Wahrung des Wettbewerbs. Deshalb ist die Ausarbeitung eines Antimonopolgesetzes zur Verhinderung von Monopolhandlungen, Gewährleistung gerechten Wettbewerbs, Standardisierung der Marktwirtschaftsordnung und Garantie einer gesunden Entwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft von zentraler Bedeutung. Die Notwendigkeit eines Antimonopolgesetzes ergibt sich aus folgenden vier Gesichtspunkten:

1. Die Ausarbeitung eines Antimonopolgesetzes ist notwendig zum Aufbau der chinesischen Marktwirtschaftsordnung und zur Förderung eines gerechten Wettbewerbs. Ziel der Reform der chinesischen Marktwirtschaftsordnung ist die Begründung einer sozialistischen Marktwirtschaftsordnung. Wettbewerb ist die Seele der Marktwirtschaft und die grundlegende Energiequelle für die Wirtschaftsentwicklung. Ab einer gewissen Grösse jedoch führen Produktionskonzentration und Monopolbildung zu einer Einschränkung des Wettbewerbs. Heutzutage treten Monopole im wirtschaftlichen Leben hauptsächlich in zwei Bereichen in Erscheinung: erstens bei Marktmonopolhandlungen im wirtschaftlichen Sinne, wie z. B. bei Vereinbarungen, um Preise zu fixieren, Produktionsquoten zu beschränken oder Märkte aufzuteilen sowie beim Missbrauch marktbeherrschender Stellungen. Zweitens treten Monopole in Gebieten und Branchen auf, wo staatliche Kontrolle durchgeführt wird oder natürliche Monopole existieren. Diese Monopole sind durch Ausübung von Verwaltungskompetenzen oder durch Markprozesse entstanden. Ausserdem werden häufig Gebietsblockaden und territoriale Beschränkungen vorgenommen. Monopolbildung hat die Lebenskraft der Wirtschaftsentwicklung geschädigt, das Funktionieren der Unternehmensführung beeinträchtigt und die Entfaltung der Wirkung des Marktmechanismus gehemmt. Sie verhindert die Herausbildung eines Wirtschaftsbewegungsmechanismus mit gerechtem Wettbewerb und optimaler Allokation der Ressourcen. Deshalb ist es für China sehr dringlich, das Antimonopolgesetz auszuarbeiten, um die gesunde Entwicklung der Marktwirtschaft sicherzustellen und die sozialistische Marktwirtschaftsordnung zu verbessern.

2. Die Ausarbeitung des Antimonopolgesetzes ist zweitens notwendig zur Anpassung an das neue internationale Wettbewerbsumwelt nach dem Beitritt Chinas zur WTO und zur Wahrung der nationalen Marktwirtschaftsordnung. Nach dem Beitritt zur WTO hat sich der Grad der Öffnung des chinesischen Markts radikal erhöht. Ausländische Waren und grenzüberschreitenden Konzerne treten auf breiter Ebene in den chinesischen Markt ein. Einerseits haben sie Kapital, Technik und Managementserfahrungen mitgebracht und die nationale Wirtschaftsentwicklung gefördert. Andererseits ist mit der übermässigen Expansion des Marktanteils ausländischen Kapitals in manchen Branchen und Gebieten die Herausbildung von Marktmonopolen möglich geworden, die die Wettbewerbsordnung beeinträchtigen und die Verbraucherinteressen schädigen können. Deshalb ist die Ausarbeitung des Antimonopolgesetzes notwendig zur Anpassung an das neue internationale Wettbewerbsumfeld nach dem Beitritt Chinas zur WTO und zur Wahrung der nationalen Marktwirtschaftsordnung, um eine gesetzliche Garantie zum gerechten Wettbewerb von in- und ausländischem Kapital in China zu gewährleisten.

3. Die Ausarbeitung des Antimonopolgesetzes ist ferner notwendig zur Vervollständigung des chinesischen Rechtssystems im Bereich der Marktwirtschaft. Das Antimonopolgesetz ist das Gesetz zur Vervollständigung des chinesischen Rechtssystems der Marktordnung und ein wichtiger Bestandteil des chinesischen Rechtssystems der Marktwirtschaft. Mit der Entwicklung der Marktwirtschaft tritt das Problem der Monopolbildung immer deutlicher hervor und der Mangel der geltenden Gesetze an Systematik, Autorität und Funktionsfähigkeit zum Vorgehen gegen Monopole ist sichtbar geworden. Die geltenden Gesetze sind nicht mehr in der Lage, die Probleme zu lösen. Deswegen ist es dringend, ein die Marktwirtschaftsordnung wahrendes Antimonopolgesetz auszuarbeiten, um gesetzwidrige Monopolhandlungen jeder Art zu regeln und das chinesische Rechtssystem im Bereich der Marktwirtschaft zu vervollkommnen.

4. Die Ausarbeitung des Antimonopolgesetzes ist viertens notwendig, um an internationale Standards anzuknüpfen. International ist es üblich, die Wettbewerbspolitik eines Landes durch Antimonopolgesetze festzusetzen. In den westlichen Marktwirtschaftsländern wird das Antimonopolgesetz als „Wirtschaftsverfassung“ oder „Grundgesetz der Marktwirtschaft“ bezeichnet und besitzt eine bedeutsame Stellung im Rechtssystem der Marktwirtschaft. Bis jetzt haben über 80 Länder in der Welt Antimonopolgesetze verabschiedet. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben bereits 1890 haben Antimonopolgesetze erlassen und ein Antitrust-Rechtssystem entwickelt. Nach dem 2. Weltkrieg haben Deutschland, Japan, Korea, Indien, Indonesien und das Taiwan-Gebiet eigene Antimonopolgesetze verabschiedet. In den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts haben manche Transformationsländer wie Russland, Polen, Ukraine ebenfalls Antimonopolgesetze ausgearbeitet. Alles in allem haben sowohl entwickelte Länder, Transformationasländer als auch Entwicklungsländer Antimonopolgesetze ausgearbeitet. Nicht nur ist dabei der Inhalt ständig gehaltvoller, sondern die Regulierungs- und Kontrolldynamik immer stärker geworden. Die möglichst schnelle Verabschiedung eines Antimonopolgesetzes in China ist dringend erforderlich zur Anpassung an die Anforderungen der Wirtschaftsglobalisierung und zur Anknüpfung an internationale Regeln.

II. Entwurfsphase und gegenwärtige Situation des chinesischen Antimonopolgesetzes

Das Antimonopolgesetz ist eines der Gesetzgebungsprojekte in der Gesetzgebungsplanung des 8. und 9. NVK. Die ehemalige Staatliche Kommission für Wirtschaft und Handel in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Generalamt für Industrie und Handel war für die Konzeptionsarbeit zuständig. Seit 1994 ist viel Arbeit geleistet worden. In der Entwurfsphase hat die Arbeitsgruppe Studienreisen in mehr als 10 Provinzen und Städten gemacht, den Meinungen und Vorschlägen von Volksvertretern des NVK zugehört, Rechtsdokumentationen von mehr als 20 Ländern gesammelt, zusammengefasst und übersetzt, mehrfach internationale Symposien veranstaltet, Delegationsreisen in das Ausland gesandt sowie umfassende Meinungen von einschlägigen Behörden von zentraler und lokaler Ebene, Unternehmen, chinesischen sowie ausländischen Experten erbeten, damit ein Entwurf zustande kommt. Aus verschiedenen Gründen jedoch wurde dieser Entwurf nach 10jähriger Arbeit immer noch nicht zur Beratung vorgelegt.

Im März 2003 wurde die Struktur des Staatsrats umorganisiert. Nach dem Reformprogramm des Staatsrats, das von dem NVK genehmigt ist, hat das neu errichtete Handelsministerium die Funktionen der Koordinierung der Unterbindung von Markt- und Branchenmonopolen übernommen. Die Entwurfsaufgabe, die der ehemaligen Staatlichen Kommission für Wirtschaft und Handel übertragen worden war, geht ebenfalls auf das Handelsministerium über. Das Antimonopolgesetz ist schon in die Gesetzgebungsplanung des 10. NVK und des Staatsrats eingeschrieben. Das neue Handelsministerium hat auch mehr Wert auf die Entwurfsarbeit gelegt. Auf Grundlage des alten Entwurfs werden weitere Forschungen und Änderungen vorgenommen. Ein internationales Symposium zum Antimonopolgesetz wurde im Oktober 2003 veranstaltet und sowohl in- und ausländische Professoren in diesem Bereich als auch Fachleute von NVK, Rechtsbüro des Staatsrats sowie anderen Behörden haben daran teilgenommen und darüber diskutiert. Auf der Grundlage der sorgfältigen Erforschung der Meinungen hat das Handelsministerium den Entwurf noch einmal bearbeitet und verbessert Damit ist die Entwurfsarbeit endlich abgeschlossen und im März 2004 dem Staatsrat zur Beratung vorgelegt worden.

Nach dem chinesischen Gesetzgebungsverfahren soll ein Gesetzesentwurf nach der Beratung durch den Staatsrat dem NVK vorgelegt werden. Erst nach der Beratung des NVK darf das Gesetz verabschiedet und durchgeführt werden. Der nächste Arbeitsschwerpunkt ist die Bearbeitung, Begründung und Beratung durch den Staatsrat und den NVK. Das Handelsministerium wird dafür aktiv mit dem Rechtsbüro des Staatsrats und dem Ständigen Ausschuss des NVK zusammenarbeiten, damit der Entwurf eingehend beraten werden und das Gesetz möglichst früh verabschiedet werden kann.

III. Gesetzgebungsprinzipien und Gesamtkonzeption des chinesischen Antimonopolgesetzes

Der Erlass des Antimonopolgesetzes bezweckt, eine einheitliche, offene, wettbewerbliche und ordnungsmässige moderne Marktordnung in China zu begründen und zu vervollkommnen sowie das sozialistische Marktwirtschaftssystem zu verbessern. Deshalb soll die Gesetzgebung des Antimonopolrechts sowohl die chinesische Situation berücksichtigen, als auch die praktischen Erfahrungen aus dem Ausland vorbildhaft heranziehen, damit die Ausarbeitung des Antimonopolgesetzes sowohl der chinesischen Situation angespasst ist und die gesunde und ordnungsmässige Entwicklung der Marktwirtschaft fördert, als auch an die internationalen Gewohnheiten anknüpft. Während des Entwurfsverfahrens waren folgende Leitlinien von Bedeutung:

1. Anpassung and die Erfordernisse der Verbesserung des chinesischen sozialistischen Marktwirtschaftssystems. Nach der chinesischen Globalplanung ist der Aufbau einer einheitlichen, offenen, wettbewerblichen und ordnungsmässigen modernen Marktordnung die Hauptaufgabe zur Verbesserung des chinesischen sozialistischen Marktwirtschaftssystems. Deshalb soll der Erlass des Antimonopolrechts den Gesetzgebungsprinzipien der Wahrung des Marktwirtschaftssystems, des Schutzes der berechtigten Interessen der Wettbewerbsteilnehmer und der weiteren Verbesserung des chinesischen sozialistischen Marktwirtschaftssystems folgen. Im Gesetzgebungsverfahren sollen einerseits die Erfahrungen, die bei der Bildung und Entwicklung des chinesischen Marktwettbewerbs in den letzten Jahren gesammelt worden sind, sorgfältig zusammengefasst werden und die Methoden und Erfahrungen, die sich in der Praxis als richtig und wirkungsvoll erwiesen haben, gesetzlich festgelegt werden. Andererseits soll das Ziel der Reform beachtet werden, durch Gesetzgebung die institutionellen Hindernisse durchzubrechen, die die Entwicklung der Produktivität beschränken, und die mit dem Ziel und der Richtung der Reform nicht zu vereinbarenden Handlungen abzuschalten. Die Gesetzgebung des Antimonopolrechts soll weder die Praxiserfahrungen missachten, noch von dem Ziel und der Richtung der Reform abweichen.

2. Widerspiegelung der nationalen Lage entsprechend dem Standard und der Phase der Wirtschaftsentwicklung Chinas. Nach der Reform hat sich der chinesische Marktwettbewerb machtvoll entwickelt. Aber eine gerechte, billige und offene Marktwettbewerbsordnung ist noch nicht errichtet. Verschiedene Monopolhandlungen, einschliesslich der auf Verwaltungskompetenzen gestützten Gebietsblockaden und Behördenmonopole, sind immer noch sehr verbreitet. Die Entstehungsgründe und Funktionsformen solcher Monopolhandlungen unterscheiden sich von den Wirtschaftmonopolen im allgemeinen Sinne des Auslandes. Hinzu kommt, dass sich China gerade in der Transformationsphase des alten Systems zum neuen befindet. Der Erlass des Antimonopolrechts in China ist daher von starken Besonderheiten geprägt. Die Gesetzgebung des chinesischen Antimonopolrechs soll den Standart und die Phase der Wirschaftsentwicklung beachten, von der nationalen Lage ausgehen sowie gemäss der Marktwirtschaftsentwicklung und den Problemen aus den Erfahrungen der erfolgreichen Marktwirtschaftsländer lernen, um das Antimonopol-Rechtssystem in China zu begründen und zu verbessern.

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3. Anknüpfung an die international bewährten Regeln und die erfolgreichen praktischen Erfahrungen beim Erlass der ausländischen Antimonopolrechte und deren Beachtung als Vorbild. Wegen der besonders wichtigen Stellung und Funktion des Antimonopolgesetzes in der Marktwirtschaft haben die Marktwirtschaftsländer ausgereifte Gesetzgebungserfahrungen erworben. Deshalb sollten die bewährten Methoden und Vorschriften der ausländischen Gesetze möglichst umfassend übernommen und als Vorbild herangezogen werden und mit Blick auf die besondere Lage in China schrittweise reformiert und verbessert werden. Die Umwege, die andere Länder bei der Gesetzgebung und in der Praxis gegangen sind, sollten als Warnung dienen.

4. Verkörperung der Öffnungspolitik und der neuen Lage nach dem Beitritt zur WTO und Abstimmung auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Globalisierung. Mit dem Beitritt zur WTO und der wirtschaftlichen Globalisierung sieht sich die Gesetzgebung des chinesischen Antimonopolrechts mit einer neuen Situation konfrontiert. Die Etablierung der Marktwirtschaft wird nicht nur in einem Land erfordert, sondern erfordert in der ganzen Welt eine Vereinheitlichung und Öffnung. Die wirtschaftliche Globalisierung ist Vorgabe und Ergebnis der Wirtschaftsentwicklung. Die wirtschaftliche Globalisierung fordert alle Länder beim Erlass von Antimonopolgesetzen auf, an die international etablierten Gewohnheiten und Regeln anzuknüpfen und die Internationalität der Märkte zu beachten.

IV. Rechtsrahmen und inhaltliche Konzeption des chinesischen Antimonopolgesetzes

Gemäss den obengenannten Grundlinien und Gesetzgebungskonzeptionen, abgestimmt auf die spezifische chinesischen Lage und in Bezugnahme auf die ausländische Praxis ist der Entwurf in 8 Teile gegliedert: Allgemeine Vorschriften, Verbot der Monopolvereinbarungen, Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen, Kontrolle der Konzentration von Unternehmen, Verbot des Staatsmonopols, Antimonopol-Behörde, Sanktionen und Schlussbestimmungen. Ich möchte auf die Hauptinhalte des Entwurfs eingehen:

1. Anwendungsbereich des Antimonopolgesetzes. Nach dem Entwurf versteht man unter „Monopolhandlungen solche Handlungen, die den Wettbewerb ausschalten und beschränken, die Verbraucherinteressen schädigen und die öffentlichen Belange beeinträchtigen.“ Konkret umfasst dies Monopolvereinbarungen, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, übermässige Konzentration der Unternehmen, Staatsmonopol usw.. Es wird ferner vorgeschrieben: „Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Monopolhandlungen im Wirtschaftsleben innerhalb des Hoheitsgebiets der VR China. Für Handlungen ausserhalb des Hoheitsgebiets der VR China, die den Marktwettbewerb innerhalb des Hoheitsgebiets der VR China beschränken und beeinflussen gilt dieses Gesetz ebenfalls.“ Das bedeutet einerseits, dass der Gegenstand des chinesischen Antimonopolgesetzes Wirtschafts-, Staats- und natürliche Monopole einschliesst, andererseits ist klargestellt, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes Monopolhandlungen umfasst, die in China oder ausserhalb von China vorgenommen werden und den Marktwettbewerb innerhalb des Hoheitsgebiets der VR China beschränken und negativ beeinflussen.

Wir sind aufgrund der chinesischen Situation und der Heranziehung der ausländischen Erfahrungen der Meinung, dass Staatsmonopole, die durch den Missbrauch der Kompetenzen der Staatsbehörden den Marktwettbewerb beeinträchtigen, in den Entwurf aufzunehmen waren. Zweitens ist mit der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung der Anwendungsausschlussbereich zu verringern beispielsweise in den traditionell als natürliche Monopole betrachteten Branchen der Stromversorgung, Telekomunikation, Eisenbahn und ziviler Luftfahrt. In manchen Ländern werden solche Branchen von der Anwendung des Antimonopolgesetzes ausgenommen. Aber in den letzten Jahren haben viele Länder Wettbewerb in diesen Branchen eingeführt, die Kontrolldichte verringert und den Zugang neuer Konkurrenten erlaubt. Gleichzeitig ist der Umfang des Anwendungsausschlusses für solche Branchen bestimmt: die Ausschlussregelungen gilt nämlich nicht für alle Handlungen in den natürlichen Monopolbranchen. Das Antimonopolgesetz findet Anwendung auf die die Verbraucherinteressen schädigenden Handlungen. Wenn solche Branchen ohne Wettbewerb auf Dauer vom Gesetzgeber als Ausnahmen angesehen würden, wäre die gute Chance zur Fortentwicklung in solchen Branchen durch Einführung von mehr Wettbewerb versäumt. Schliesslich ist die grenzüberschreitende Geltung des Antimonopolgesetzes gemäß dem Auswirkungsprinzip angesichts der wirtschaftlichen Globalisierung in den Antimonopolgesetzgebungen aller Länder weit verbreitet. Nach dem Beitritt zur WTO ist der chinesische Binnenmarkt dauerhaft geöffnet und die Situation, dass wettbewerbsbeschränkende Handlungen, die grenzüberschreitenden Konzerne ausserhalb von China vorgenommen haben, den Wettbewerb innerhalb Chinas beeinträchtigen, wird ständig vermehrt auftreten und muss durch das chinesische Antimonopolgesetz erfasst werden. Deshalb hat der Entwurf einerseits sowohl das Wirtschafts- und das natürliche Monopol, das üblicherweise durch die Antimonopolgesetze der Marktwirtschaftsländer geregelt ist, als auch das Staatsmonopol, das spezifisch während der Transformationsphase entstanden ist, in den Anwendungsbereich aufgenommen. Andererseits hat der Entwurf entsprechend der neuen Lage nach dem Beitritt zur WTO die Erfassung grenzüberschreitender Auswirkungen durch das Antimonopolgesetz klargestellt.

2. Monopolvereinbarungen. Eine Monopolvereinbarung ist eine Vereinbarung, die zwischen Unternehmen abgeschlossen ist und die die Ausschaltung oder Beschränkung des Wettbewerbs zur Folge hat. Kernpunkt der Monopolvereinbarung ist die gemeinsame Planung. Die Vereinbarung kann schriftlich, aber auch mündlich sein, und schließt auch eine wettbewerbsbeschränkende Koordination ein. Eine Monopolvereinbarung, die den Wettbewerb zwischen den Konkurrenten und die Aktivität der Marktwirtschaft abschwächt, bewirkt eine grössere Gefährdung im Vergleich mit anderen Monopolhandlungen und die Anzahl der Fälle von Monopolvereinbarungen, die auftreten und durch die Vollzugsbehörde ermittelt und sanktioniert werden, sind zahlreicher als die Fälle anderer Monopolhandlungen. Deswegen ist das Verbot der Monopolvereinbarung zum Kerninhalt der Antimonopolgesetze aller Länder geworden.

In den ausländischen Antimonopolgesetzen werden Monopolvereinbarungen nach ihrer Wirkung auf den Wettbewerb grundsätzlich in zwei Kategorien gegliedert. Für die erste gilt der Grundsatz der Gesetzwidrigkeit. Unabhängig von dem Einzelfall ist eine Monopolvereinbarung kartellrechtswidrig und die Betroffenen dürfen die wettbewerbsbeschränkenden Handlungen nicht durch irgendeinen Grund rechtfertigen. Dieser Grundsatz gilt für solche Handlungen, die den Wettbewerb schwer schädigen, insbesondere für Preisgestaltungskartelle, Produktionsquotenkartelle, Absatzmarktaufteilungskartelle usw.. Deshalb sind die Monopolvereinbarungen solcher Art gemäss dem Entwurf verboten. Gleichzeitig werden Absprachen bei Ausschreibungen und Preisvereinbarungen bei der Weiterveräusserung geregelt. Dies stimmt mit den Antimonopolgesetzen anderer Länder überein.

Für die zweite Kategorie von Wettbewerbsbeschränkungen gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Solche Vereinbarungen sollen einer Einzelfallprüfung unterzogen und je nach ihrem Einfluss auf den Wettbewerb werden sie als kartellrechtswidrig oder als nicht kartellrechtswidrig beurteilt. Andere Vereinbarungen, die zwar den Wettbewerb beschränken, aber zugleich dem öffentlichen Interessen dienen, werden von der Anwendung des Antimonopolgesetzes freigestellt. Das ist auch in den Antimonopolgesetzen anderer Länder üblich. Deshalb hat der Entwurf solche Vereinbarungen als Ausnahmen vorgesehen. Für solche Ausnahmefälle müssen die Unternehmen eine Genehmigung bei der Wettbewerbsbehörde beantragen.

3. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Die Regelung des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen ist ein weiterer wichtiger Bestandteil der Antimonopolgesetze anderer Länder. Dabei existieren zwei unterschiedliche Gesetzgebungsgrundsätze: Nach dem „Gesetzgebungsgrundsatz mit niedrigem Grad“ ist das Innehaben einer marktbeherrschenden Stellung für sich genommen nicht gesetzwidrig. Das Antimonopolgesetz greift erst dann ein, wenn die marktbeherrschende Stellung missbraucht und der Wettbewerb beschränkt wird. Manche Länder wie Deutschland, Korea haben davon Gebrauch gemacht. Nach dem „Gesetzgebungsgrundsatz mit hohem Grad“ ist schon das blosse Innehaben einer marktbeherrschenden Stellung gesetzwidrig. Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung erworben haben, sollen zwingend aufgelöst werden und die marktbeherrschende Stellung soll beseitigt werden. Oder die Unternehmen, die die marktbeherrschende Stellung erworben haben, sollen dies der Wettbewerbsbehörde anzeigen. Wenn die Behörde feststellt, dass das marktbeherrschende Unternehmen den Wettbewerb beschränkt oder abgeschwächt, kann sie eine Auflösungsentscheidung treffen. Früher haben die Vereinigten Staaten von Amerika und Japan diesen Grundsatz verfolgt. Aber mit der Wirtschaftsentwicklung und den geänderten Umständen haben sie angefangen, den „Gesetzgebungsgrundsatz mit niedrigem Grad“ zu verfolgen.

Von der gegenwärtigen Situation der chinesischen Wirtschaftsentwicklung her gesehen ist die Wirtschaft in China auf einer gewissen Breite noch nicht ausreichend entwickelt und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ist noch niedrig. Die staatliche Leitlinie ist, grosse Konzerne, grosse Unternehmensgruppen und die Wirtschaft mit einer gewissen Dimension zu entwickeln. Wenn wir der Entwicklungstendenz der Gesetzgebung des Antimonopolrechts entsprechen und den Gesetzgebungsgrundsatz mit niedrigem Grad verfolgen und bestimmen, dass die Unternehmen, die eine bestimmte Dimension erreicht haben, ihre marktbeherrschende Stellung nicht missbrauchen dürfen, um den Wettbewerb auszuschliessen oder zu beschränken, dann kann Monopolbildung vermieden und der Wettbewerb gefördert werden, damit eine wettbewerbliche Marktstruktur errichtet werden kann. Dies dient auch dazu, die Entstehung und Entwicklung der Wirtschaft zu fördern. Schliesslich kann Monopolbildung in einer entwickelten Wirtschaft in einem gewissen Maße vermieden werden. Dieser Ansatz hat sich in der Gesetzgebungspraxis vieler Länder als effektiv erwiesen. Der Entwurf hat sich auch für diesen Grundsatz entschieden.

Ausserdem werden von der Gesetzgebungsform her gesehen generell zwei Formen bei der Regelung des Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung benutzt: die eine ist die Form der Generalklausel, die nur ein grundsätzliches Verbot vorschreibt und keine konkreten Handlungen aufzählt (wie in den Vereinigten Staaten und Australien). Die andere ist die enummerative Form oder die Regelbeispielform, die neben dem grundsätzlichen Verbot auch typische, konkrete Monopolhandlungen aufzählt (wie etwa in der EU, Deutschland und Grossbritanien). Wir sind der Meinung, die Regelbeispieltechnik bietet den Vorteil, dass durch die Aufzählung der typischen, konkreten Monopolhandlungen die Vollzugsbehörden die Kosten für die Feststellung der Handlungen und die Marktteilnehmer die Kosten für die Ausgestaltung und Beurteilung ihrer eigenen Handlungen reduzieren können und es wird vorgebeugt, dass die Aufzählung unvollständig ist. Durch das grundsätzliche Verbot kann der Handelsentwicklung entsprochen werden. Diese Methode verbindet Bestimmtheit und Flexibilität und ist daher klar vorzugswürdig. Der Entwurf hat auch von der Regelbeispielstechnik Gebrauch gemacht. Zuerst wird generell der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen untersagt, die den Wettbewerb ausschaltet oder beschränkt. Anschliessend werden typische Monopolhandlungen aufgezählt, wie das Verlangen von Monopolpreisen, räuberische Preisfestsetzung, unterschiedliche Behandlung von Vertragspartnern, Vertragsverweigerung, Zwang zum Vertragsabschluss, Koppelungsverträge und Ausschließlichkeitsvereinbarungen usw.

4. Kontrolle der Konzentration von Unternehmen. Die Kontrolle der Konzentration der Unternehmen (Fusionskontrolle) ist ebenfalls ein wichtiger Teil beim Erlass des Antimonopolrechts. Unter Konsolidierung von Unternehmen verstehen ausländische Antimonopolgesetze die Fusion von Unternehmen oder die Konzentration von Wirtschaftskräften. Dies umfasst: Zusammenschluss der Unternehmen (einschliesslich Neuerrichtungs- und Übernahmezusammenschlüsse), Beteiligung, Erwerb der Forderungen, Joint-Venture-Gründung (gemeinsame Kontrolle); Gründung verbundener Unternehmen durch Vereinbarung, Übernahme oder Miete des gesamten Gewerbes oder eines Teils davon, ständige gemeinsame Betriebsführung mit oder im Auftrag von anderen Unterhemen; nebenberufliche Unternehmer, Kontrolle der Personalentscheidungen anderer Unternehmen usw.. Unternehmenszusammenschlüsse sind ein wichtiges Instrument zur Optimierung der Industrie- und Wirtschaftsstruktur in der ganzen Welt und ein effektiver Weg zur Expansion von Unternehmen. Die Konzentration von Unternehmen kann die Wirtschaft fördern. Die übermässige Konzentration kann den Wettbewerb aber auch schädigen oder gefährden. Die nachteiligen Einflüsse der übermässigen Konzentration der Wirtschaft verkörpern sich hauptsächlich in folgenden 3 Punkten: erstens kann die Konzentration rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen vernichten, Konkurrenz reduzieren oder beseitigen und Wettbewerb zwischen den ehemaligen Konkurrenten auf Dauer beseitigen Zweitens können Marktzutrittsschranken errichtet und die Zugangsmöglichkeiten von potentiellen Wettbewerbern vermindert werden. Drittens kann ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung erlangen oder ausbauen, so dass es den Markt kontrollieren oder manipulieren kann. Deshalb kontrollieren die Marktwirtschaftsländer die Konzentration der Unternehmer durch Antimonopolgesetze, um die übermässige Konzentration der Unternehmer zu vermeiden und eine gerechte Wettbewerbsordnung des Markts zu wahren.

Der Entwurf hat jeweils die Arten der Konzentration von Unternehmen, die Anmeldekriterien, Anmeldepflichten, Unterlagen für die Anmeldung und das Überprüfungsverfahren zum Gegenstand und definiert die Bedingungen für das Verbot einer Konzentration der Unternehmer. Danach kann die zuständige Behörde die Konzentration der Unternehmer untersagen, wenn sie den Wettbewerb ausschliesst oder beschränkt, die Wirtschaft in einer bestimmten Branche oder in einem bestimmten Gebiet behindert, oder die Verbraucherinteressen schädigt. Dieses Verbot hat Vorbeugungsfunktion: es soll verhüten, dass sich eine monopolistische Marktstruktur bildet, die anschliessend den Missbrauch der marktbehe rrschenden Stellung ermöglicht. Hinsichtlich der Anmeldung und des Überprüfungsverfahrens wurde die in den großen Wirtschaftsnationen übliche Methode gwählt: während der Wartezeit von 30 Tagen nach der Fusionsanmeldung darf die Fusion nicht vollzogen werden. Wenn die zuständige Behörde eine weitere Überprüfungen der Anmeldung für notwendig hält, wird dem Fusionierenden die Eröffnung der zweiten Phase der Überprüfung mitgeteilt, und die endgültige Entscheidung soll innerhalb von 90 Werktagen getroffen werden.

Eine Kernfrage bei der Kontrolle der Konzentration der Unternehmer ist die Frage der Anmeldekriterien. Hinsichtlich der Anmeldekriterien werden in vielen Ländern die Grösse der Betroffenen Unternehmen und die Transaktionskosten herangezogen. In Japan beispielsweise gilt der Gesamtbetrag des Kapitals als Bezugsbasis, während in Vereinigten Staaten von Amerika der Gesamtbetrag des Kapitals und der Jahresumsatz zusammen als Bezugsbasis herangezogen werden. In der EU und in Deutschland spielt aber nur der Jahresumsatz eine Rolle. Unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebung gibt es neben absoluten Summenkriterien noch relative Kriterien wie etwa den Marktanteil als Bezugsbasis zur Beurteilung der Grösse des Betroffenen und der Transaktionskosten.

Da die Wahl der Dimensionsbedingungen der Anmeldekriterien über die Intensität der Konzentrationskontrolle entscheidet, soll man die Anmeldekriterien zur Kontrolle der Konzentration der Unternehmer makroskopischer fassen und auf die konkrete Situation der chinesischen Wirtschaftsentwicklung, den Entwicklungsumfang und –standard sowie die Wettbewerbsfähigkeit der chinesischen Unternehmen abstimmen.

Im Entwurf schlagen wir vor, die bei den Anmeldekriterien in anderen Ländern übliche Methode zu gebrauchen und hauptsächlich auf das Kapital- und Jahresumsatzvolumen des Betroffenen in der Welt und in China und auf die Transaktionskosten der Fusion und den Marktanteil des Betroffenen als Ergänzung abzustellen.

5. Staatsmonopol. Bei Staatsmonopolen geht sich um Missbrauchshandlungen der Verwaltungskompetenzen durch die Regierungen und die ihnen zugehörten Behörden, die den Wettbewerb beschränken. Staatsmonopole sind das Ergebnis der Planwirtschaft und eine spezifische Erscheinung während der Transformation von Planwirtschaft zu Marktwirtschaft. Träger der Staatsmonopolhandlungen sind die Regierungen und die ihnen zugehörten Behörden. Ziel ist es, die Interessen eigener Gebiets oder eigener Behörde zu wahren. Da sich solche Handlungen auf Verwaltungskompetenzen stützen, sind sie gefährlicher als Wirtschaftsmonopole und schwerer zu regulieren, überwachen und sanktionieren.

Staatsmonopole sind einer der Schwerpunkte der Gesetzgebung des chinesischen Antimonopolrechts. Es ist umstritten, ob es geregelt werden sollte. Es lässt sich sagen, dass Staatsmonopole zu den Problemen gehören, die durch wirtschaftliche und politische Reformen zu lösen sind und nicht durch ein einziges Antimonopolgesetz zu bewältigen sind. Aber genauso wie Wirtschaftsmonopole bedeuten Staatsmonopole Wettbewerbsbeschränkungshandlung, die den Wettbewerbsmechanismus der sozialistischen Marktwirtschsft benachteiligen. Und es besteht die Möglichkeit, vom Staatsmonopol zum Wirtschaftsmonopol überzugehen. Momentan sind die Staatsmonopole in China noch sehr ausgeprägt und gefährlich und das geltende Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb mangelt an Systematik, Autorität und Praktizierbarkeit zum Vorgehen gegen Staatsmonopole. Das Antimonopolgesetz soll das nicht vernachlässigen, sondern Verbotsregelungen gegen Staatsmonopole festlegen. Aus historischen und systematischen Gründen legen Russland und andere osteuropäische Länder grosses Gewicht auf Massnahmen gegen Staatsmonopole. Russland, Ungarn, Bulgarien und andere Länder haben in ihrem Antimonopolgesetz klare Vorschriften darüber vorgesehen. Es lohnt sich, solche Erfahrungen vorbildhaft zu übernehmen. Deswegen ist ein gesondertes Kapitel über „das Verbot des Staatsmonopols“ in dem Entwurf enthalten, wo Staatsmonopol wie Verwaltungszwangskauf, Gebietsblockade, Behörden- und Branchemonopol, Zwangszusammenschluss und Wettbewerbsbeschränkung geregelt sind.

6. Antimonopolvollzugsbehörde. Das Gesetz selbst kann keine gerechte und freie Marktumwelt schaffen, sondern nur mit Hilfe einer unabhängigen, produktiven und autoritativen Vollzugsbehörde. Nach der Forschung über die Erfahrungen bei der Errichtung der Vollzugsbehörde beispielhafter Länder kann man folgende Punkte hervorheben: gesetzlich geregelte Behörde, gesetzliches Verfahren, unabhängige Ausübung der Amtsbefugnis und strenger und einheitlicher Gesetzesvollzug. Übereinstimmend ist hervorzuheben, dass alle Länder spezielle Behörden errichten, die die Zuständigkeit der Durchführung des Antimonopolgesetzes wahrnehmen. Aber gibt es unterschiedliche Methoden. In manchen Ländern ist eine einzige Behörde zuständig, während in anderen Ländern zwei oder mehr als zwei Behörden zuständig sind. Trotz solcher Unterschiede ist eins doch relativ gemeinsam, dass die Vollzugsbehörden starke Instrumente besitzen, unabhängig und vor dem Eingriff anderer Behörden geschützt sind. Die Vollzugsbeamten sollen auch qualifiziert sein. Das chinesische Antimonopolgesetz soll nicht nur die Monopolhandlungen der Unternhemen, sondern auch die Handlungen des Missbrauchs der Amtsbefugnis und die der Wettbewerbsbeschränkungen durch die Behörden regeln. Deshalb ist eine in grossem Masse unabhängige und autoritative Vollzugsbehörde nach der Heranziehung der Erfahrungen der entwickelten Länder von grosser Bedeutung zur Garantie der effektiven und einheitlichen Durchführung des Antimonopolgesetzes. Momentan ist diese Frage immer noch ein Forschungsthema für uns.

Ausserdem sieht der Entwurf Verfahrensvorschriften wie beispielsweise zum Untersuchungsverfahren, -formen und –massnahmen, Geheimhaltungspflichten, Rechtsbehelfen sowie zur Rechtshaftung vor.

V. Resume

Das war eine kurze Skizze über die Gesamtkonzeption der Gesetzgebung des Antimonopolrechts und den Inhalt des Gesetzesentwurfs in China. Die Gesetzgebung des Antimonopolrechts in China befindet sich noch in der Angfangsphase. Inhaltlich beherrscht sicherlich Unvollkommenheit und wir brauchen noch weitere Forschung und Verbesserung. Mit der Entwicklung der chinesischen Marktwirtscahft, dem Beitritt zur WTO und der Vertiefung der Wirtschaftsreform ist es noch dringender, ein Antimonopolgesetz zu verabschieden. Bei dem NVK dieses Jahres haben mehrere Delegationen wieder gemeinsam den Antrag gestellt, dass ein Antimonopolgesetz unbedingt schnell auszuarbeiten ist. Bei dem Verbesserungs-, Begründungs- und Beratungsverfahren in Staatsrat werden umfangreiche Meinungen und Vorschläge von in- wie ausländischen Fachleuten erbeten und die erfolgreichen Erfahrungen und Methoden aller Länder studiert und vorbildhaft herangezogen, um den Entwurf inhaltlich zu verbessern und zu fördern, sodass das chinesische Antimonopolgesetz baldmöglichst verabschiedet werden kann.

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