Das Leben schützen: Über Menschenwürde und Sterbehilfe - Politisches Bildungsforum Hessen
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Dem Eintreten des Todes dürfe nicht Vorschub geleistet werden; es sei denn, die Einstellung der Behandlung basiere auf dem Willen des Patienten. Der Begriff 'sterben lassen' meine dagegen einen Vorgang, in dessen Verlauf der Sterbeprozess bereits eingetreten sei, die Erkrankung also irreversibel zum Tode führe.
In der Debatte um die sogenannte Sterbehilfe habe, so Professor Höfling, der Wille des Betroffenen zentrale Bedeutung. Gebe es keine verlässliche Auskunft seitens des Patienten, sei seine Weiterbehandlung diesseits des Sterbeprozesses Pflicht, um das Lebensgrundrecht zu wahren. Verfüge der Patient dagegen selbst, dass er nicht weiter behandelt werden möchte, so ist dies Ausdruck seiner Selbstbestimmung und müsse vom behandelnden Arzt auch befolgt werden. Höfling warnte davor, eine Weiterbehandlung auf der Grundlage des mutmaßlichen Willen des Patienten abzubrechen, da dieser auf den Mutmaßungen Dritter beruhe.
Höfling kritisierte die unzureichende palliativmedizinische Versorgung Schwerstkranker. Deutschland, so Höfling, sei in der Palliativmedizin und in der Schmerztherapie ein Entwicklungsland.