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Uruguay spricht über Verfassungsrecht

Am 19. und 20. September 2016 fand in Montevideo – auch dieses Jahr wieder mit Unterstützung des Rechtsstaatsprogramms Lateinamerika – das zwanzigste internationale Seminar zum Verfassungsrecht statt.

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Die vom langjährigen Mitglied unserer Studiengruppe Verfassungsrecht auch in diesem Jahr wieder bestens organisierte Veranstaltung diente der Vertiefung der Rechtspraxis zur Auslegung und Interpretationen der Verfassung und dem internationalen System der Menschenrechte. Dabei ging es in erster Linie darum, Rechtspraktikern – Richtern, Staatsanwälten und Anwälten – genauso wie Studenten Auslegungsgrundsätze und eine methodologischer Herangehensweise bei der Lösung von juristischen Fallgestaltungen zu vermitteln, an der es in der uruguayischen sowie in der gesamten lateinamerikanischen Juristenausbildung leider oft noch fehlt. Weiter sollte den Teilnehmern aufgezeigt werden, wie genau sich die nationale Verfassung und regionale und internationale Menschenrechtskataloge zueinander verhalten und wie diese in Einklang zu bringen sind. Diese Fragestellung wird insbesondere relevant, wenn nationale und internationale Menschenrechtsnormen oder die Rechtsprechung nationaler oberer und oberster Gerichte und diejenige internationaler Gerichte unterschiedliche Anwendungsbereiche haben oder gar widersprüchlich sind.

Mit einem öffentlichen Forum zur Kontrolle der Vereinbarkeit von nationalem Recht mit internationalen Verträgen („control de convencionalidad“) in der katholischen Universität Uruguay (UCU), über deren Reichweite es auf dem lateinamerikanischen Kontinent immer noch viele Missverständnisse, abweichende Meinungen und widerstreitende Interessen gibt , wurde das Seminar mit Referaten u.a. von Dr. Humberto Sierra Porto, Richter am Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte, Dr. Ricardo Pérez Manrique, Präsident des Obersten Gerichtshofs Uruguays und Dr. Jorge Diaz, Staatsanwalt und Prokurator der Nation eröffnet. „Control de convencionalidad“ verlangt dabei eine „ex-oficio“ Kontrolle der Anwendbarkeit internationaler Menschenrechtsnormen, insbesondere der Amerikanischen Konvention für Menschenrechte (AMRK) und der Rechtsprechung des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Anwendung und Auslegung des jeglichen nationalen Rechts. Die Bestimmung, wie genau diese Kontrolle auf nationaler Ebene zu erfolgen hat, ist den innerstaatlichen Institutionen, insbesondere den Verfassungsgerichten überlassen.

Im Fortlauf der Veranstaltung waren die beiden Mitglieder unser Studiengruppe Verfassungsrecht, Dr. César Landa aus Peru und Dr. Claudio Nash aus Chile von Rechtsstaatsprogramm dazu eingeladen worden, mit den Teilnehmern des Seminars die Herangehensweise an konkrete Fälle zu Menschenrechten zu diskutieren. Zuletzt wurde in geschlossenen Arbeitsgruppen das erlernte Wissen an einem Fall zur Pressefreiheit, die mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Konflikt tritt, erprobt. Wichtigste Lösungsinstrumente waren dabei – wie in der deutschen Grundrechtsdogmatik – das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und der Zweckmäßigkeit, die beide dazu dienen, zwischen widerstreitenden Grundrechten systematisch abzuwägen. Auch über die Probleme, die der Gleichheitssatz mit sich bringt, tauschten sich die Teilnehmer umfassend aus.

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