Oft geraten Politik und Justiz auf Kollisionskurs, streiten Menschrechtler mit Diplomaten um den richtigen Weg, um Gerechtigkeit und nachhaltigen Frieden zu erreichen. Diese und andere Fragestellungen standen im Fokus der internationalen Fachkonferenz zum Thema „Alles, was Recht ist. Internati-onale Strafgerichtsbarkeit in Afrika“, die von der Konrad-Adenauer-Stiftung in Zusam-menarbeit mit der Deutschen Welle am 21. September 2010 in Berlin durchgeführt wurde. Rund 100 Experten aus Politik, Wis-senschaft und Zivilgesellschaft, diskutierten über relevante Grundsatzfragen und Prob-lemlagen der Internationalen Strafgerichts-barkeit, die Aufarbeitung verübten und erlit-tenen Unrechts und die Versöhnung für eine friedliche Zukunft in Afrika.
Der Internationale Strafgerichtshof – eine politische Institution
Völkermord, Verbrechen gegen die Mensch-lichkeit, Kriegsverbrechen und zukünftig auch das Verbrechen der Aggression sind die vier besonders schweren Delikte gegen das Völkerrecht, die die internationale Ge-meinschaft als Ganzes betreffen. Mit dem Römischen Statut von 1998 hat die Diplo-matische Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen (VN) die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag begründet, der zum Ziel hat, in Komplementarität zu der nationalen Ge-richtsbarkeit, Urteile über Individuen zu er-lassen, die sich eines der vier genannten Verbrechen schuldig gemacht haben. Die Stellvertretende Chefanklägerin am IStGH, Frau Fatou Bensouda, betonte zum Auftakt der Veranstaltung, dass in einer Welt, in der grenzüberschreitende Konflikte und interna-tionale Kriminalität ganze Regionen und Kontinente betreffen, die Notwendigkeit ei-ner umfassenden, globalen Strategie mehr denn je bestehe. Das Römische Statut bie-tet in Form eines neuen Instruments der Global Governance eine Lösung – ohne eine „Weltregierung“, jedoch sehr wohl mit In-ternationalem Recht und Gerichten. Haft-barkeit und Rechtsstaatlichkeit stellen den Rahmen dar, um sowohl Individuen als auch ganze Völker vor massiven Gewalttaten zu schützen und ein angemessenes Handeln im Konfliktfall zu gewährleisten. Auch Afrika hat sich von Beginn an an der Gestaltung dieses Handlungsrahmens aktiv beteiligt, stellte Fatou Bensouda positiv hervor. Diese Tatsache widerspricht dem Vorwurf, der IStGH sei mit seiner Fokussierung auf Afrika voreingenommen und handele aus politischen Beweggründen heraus. Prof. Dr. Kai Ambos, Richter am Landgericht und Lehr-stuhlinhaber an der Universität Göttingen, argumentierte, dass es dennoch notwendig sei, auch nicht-afrikanische Fälle vor dem IStGH zu verhandeln, um eine höhere Glaubwürdigkeit zu erzielen und plädierte zugleich grundsätzlich für 'Afrikanische Lö-sungen für afrikanische Probleme.’ Frau Bensouda hielt dem entgegen, dass der IStGH eine Justizinstitution und keine politi-sche Einrichtung sei. Wäre er eine politische Institution, könne er nicht mehr als Justizinstitution weiterarbeiten und verliere an Glaubwürdigkeit. Die Fallauswahl muss so-mit aufgrund des Tatbestands und nicht aus politischen oder gar regionalen Motiven er-folgen. Um den Verbrechen, die in den be-troffenen Staaten teilweise viele Menschen-leben forderten, langfristig zu begegnen, müssen Normen durchgesetzt und Sanktio-nen wirksam durchgesetzt werden.
Gegen den IStGH wird oft angeführt, er sei neokolonialistisch und von den Ideologien westlicher Staaten geleitet. Ambos bewertet die Existenz des Internationalen Strafge-richtshofes positiv, betonte allerdings, dass man Kritik an dieser Justizinstitution nicht
Frank Spengler, Stv. Hauptabteilungsleiter der Europäischen und Internationalen Zusammenarbeit
außer Acht lassen dürfe. „Der Internationale Strafgerichtshof weigert sich, den Afrikanern zuzuhören und interveniert nur dort, wo es seinen politischen und pragmatischen Interessen entspricht“, zitierte er einen amerikanischen Politologen. Straflosigkeit und Ungerechtigkeit widersprechen einem rechtsstaatlichen Verständnis und geltenden Menschenrechten.
Über das Für und Wider der Aktivitäten des Internationalen Strafgerichtshofs hinaus wurde im Laufe der Diskussion auch das Spannungsfeld zwischen einem gesprochenen Gerichtsurteil und Gerechtigkeit an sich thematisiert. Sowohl Fatou Bensouda als auch Jerome Verdier, Leiter der Wahrheits- und Versöhnungskommis-sion in Liberia, betonten die kulturelle Konnotation der Methode der Vergangen-heitsbewältigung. In afrikanischen Ge-sellschaften stehe die Opferperspektive eher im Vordergrund als eine Ahndung des Verbrechens um jeden Preis. Die Feststellung der Taten, d.h. des gesche-henen Unrechts, ist ein erster Schritt zur Genugtuung. In der Folge beinhaltet das durchaus die Forderung nach materieller Kompensation für das ertragene Leid. Die Bestrafung der Täter, die in Europa oft im Vordergrund steht ist zwar wichtig, je-doch nicht der einzige Aspekt von Ge-rechtigkeit. Auch Dr. Gerd Hankel vom Hamburger Institut für Sozialforschung wies auf die Bedeutung der gerechten Behandlung der Opfer und einen physi-schen und psychischen Ausgleich hin: „Gerechtigkeit muss mit Reparationen einhergehen.“ Das kann vom sich Ent-schuldigen für zugefügtes Leid bis hin zum materiellen Ausgleich geschehen.
Handlungsspielraum und Wirksamkeit
Ohne die Notwendigkeit der Internationalen Strafgerichtsbarkeit infrage zu stellen, entzündete sich eine Diskussion in Bezug auf den Handlungsspielraum des IStGH. Kom-plexe Bedingungen und mangelnde Koope-rationsbereitschaft der afrikanischen Regie-rungen bzw. Strafverfolgungsbehörden sind wesentliche Gründe für die beschränkte Wirksamkeit dessen Arbeit und die seiner Ankläger. Oft sind es mächtige Politiker oder militärische Befehlshaber, die mit den schlimmsten Verbrechen in Verbindung ge-bracht werden und Hindernisse für Frieden und Gerechtigkeit darstellen. Der IStGH ist auf Rechtsbeihilfe durch die afrikanischen Nationalstaaten angewiesen, die er jedoch in nicht ausreichendem Maße bekommt. Sein Handlungsspielraum ist somit be-schränkt und seine Wirkungskraft oft aus politischen Interessen in den betroffenen Ländern gehemmt.
Langwierige Prozesse schmälern zudem die Wirksamkeit der Strafgerichtsbarkeit. Mangelndes Beweismaterial und fehlende bzw. falsche Zeugenaussagen sind der Grund dafür, dass bestimmte Fälle nicht aufgeklärt werden und den Verdächtigen die Schuld nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. Die Richter des IStGH sind vor Herausforderungen gestellt, gerechte Urteile über diverse Tatbestände zu fällen. Gerd Hankel zufolge ist es eine zivilisatorische Errungenschaft, dass es die Internationale Strafge-richtsbarkeit gibt, sie sollte allerdings nicht mit Erwartungen überfrachtet werden. „Der Internationale Strafgerichtshof hat nicht einmal die Kompetenzen eines Amtsgerichts und ist als Konfliktlösungsinstanz lange nicht so geeignet wie andere Gerichtsbar-keiten, allen voran traditionelle“, so sein Urteil.
Die Frage ist, ob die Urteile des IStGH zu einem nachhaltigen Frieden führen können. Der Internationale Strafgerichtshof ist zwar kein Garant dafür, Frieden durch Recht zu schaffen, jedoch kann er einen Grundstein zur Rechtsstaatlichkeit legen. Neben dem IStGH ist allerdings auch die Existenz einer Wahrheits- und Versöhnungskommission bedeutend. Indem die Kommissionen die Opfer bei der Wahrheitsfindung unterstüt-zen und Versöhnung vorantreiben, versu-chen sie, den Frieden zwischen befeindeten Gruppen zu schaffen.
Wahrheits- und Versöhnungskommissionen in Afrika
Laut Jerome Verdier fehle es dem Internati-onalen Strafgerichtshof an notwendiger Transparenz, die absolute Wahrheit zu finden. Er wirft dem IStGH vor allem seine Tendenz zur Politisierung vor. In einem Reflex der Solidarität verbünden sich nicht selten afrikanische Staatsoberhäupter gegenüber die als europäisch empfundene Institution IStGH. Die Existenz eines Internationa-len Strafgerichtshofes sieht Verdier zwar positiv, doch muss für einen nachhaltigen Frieden eine Aufarbeitung und Aussöhnung stattfinden. Dies kann eine Wahrheits- und Versöhnungskommissionen leisten.
Aufgaben und Ziele
Die Aufgabe der Wahrheits- und Versöhnungskommissionen ist es, den Opfern eine Stimme zu geben und die Zeugen zu Aussa-gen zu ermutigen. Auch die Täter werden in einem Geständnis bestärkt, indem sie bei-spielsweise keine Strafverfolgung fürchten müssen oder eine Minderung des Strafmaßes erhoffen können. Die Kommissionen zielen darauf ab, einen Dialog zwischen Täter und Opfer zu ermöglichen, um eine Grundlage zur Wahrheitsfindung und Versöhnung zwischen den zerstrittenen Parteien zu schaffen. Verdiers Hauptargument ist, dass die Auseinandersetzung mit und die Aufarbeitung von der Vergangenheit grund-legende Bedingungen für die Versöhnung und die Befriedigung betroffener, verfeinde-ter Parteien seien. Wahrheits- und Versöhnungskommissionen stellen sich diesem universalen Anspruch.
Wie viel Wahrheit braucht Gerechtigkeit?
In der Hoffnung, Wahrheit zu finden und Gerechtigkeit zu bekommen, stellen die Opfer hohe Erwartungen an die Wahrheitskommissionen. Viele sehen sich dem Dilemma ausgesetzt, Klarheit zu bekommen und auf der anderen Seite den Schmerz zu vermeiden, welcher mit einer Aufarbeitung der Vergangenheit verbunden ist. Laut des ARD-Korrespondenten für Ost- und Zentralafrika, Stefan Ehlert, könne Wahrheit nur gefunden werden, wenn die Zeugen zu Aus-sagen bereit seien und die Täter ihre Tat gestehen bzw. bestenfalls überführt werden. Von Wahrheitsfindung ohne Konsequenzen halte er wenig. „ Es muss im afrikanischen Kontext nicht unbedingt Strafe sein im Sinne von Wegsperren oder Rache, das nützt den Opfern oft wenig. Aber zumindest eine Form von Entschädigung oder Wiedergut-machung sollte den Opfern widerfahren und damit muss eine Beweisaufnahme und Feststellung darüber erfolgen, wer schuldig ist.“
Durch mangelnde Zeugenaussagen wird die Suche nach der Wahrheit oft zunehmend erschwert. Auf diese Weise gestaltet sich die Überführung der Täter oftmals als sehr schwierig und langwierig. Die Wahrheits- und Versöhnungskommissionen können einen positiven Beitrag leisten, der Wahrheit auf den Grund zu gehen. Die betroffenen Gesellschaften müssen zunächst verstehen, warum gewisse Fälle vom IStGH behandelt werden und andere nicht. Ihnen sollten auch die positiven Konsequenzen von Wahrheitsfindung und wahrheitsgetreuen Aussagen auf die Gesellschaft als Ganzes vermittelt werden.
Wie viel Aufarbeitung braucht Versöhnung?
Vergangenheitsbewältigung bedeutet nicht nur eine Verarbeitung von Traumata, die Konsequenzen von Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Mensch-lichkeit sind, sondern auch eine Auseinandersetzung der Opfer mit den Tätern. Versöhnungskommissionen zielen in erster Linie auf eine Versöhnung zwischen den ver-feindeten Gruppen ab. Die Frage ist, was passieren muss, um sich mit der Vergangenheit und den Tätern zu versöhnen.
Nach Esther Mujawayo, Traumatherapeutin aus Ruanda, ist es wichtig, dass sich die Opfer zunächst „mit sich selber versöhnen“. Sie greift dabei zentrale Fragen von Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Versöhnung auf. Oft werde die Versöhnung mit dem eigenen Ich von der moralischen Schuld des Überlebenden überschattet.
Die Verantwortung des Einzelnen, nicht alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, um den Täter von dem Verbrechen abzuhalten, erschwere die Versöhnung und Aufarbeitung. Das Misstrauen der Gesellschaft gegenüber verzögere außerdem die Versöh-nung mit dem eigenen Volk und der eigenen Kultur. Um einen Konflikt verarbeiten zu können, müssen die Betroffenen zunächst über die Ursachen und die Historie des Geschehenen aufgeklärt werden. Bei der Ver-arbeitung und den Heilungsprozessen komme der Aufklärung und Wahrheit über per-sönliche Fälle eine besondere Bedeutung zu. Die Opfer sollten bei den Heilungsprozessen unterstützt werden, indem ihre Leiden durch physischen und psychischen Beistand aufgearbeitet werden.
Dabei ist ein „Schritt-für-Schritt“-Prozess der Versöhnung mittels einer langsamen Aufarbeitung erforderlich, so Mujawayo. Mit einem „schnellen“ Frieden kann nicht ge-rechnet werden. Die Verbrechen können nicht rückgängig und Verstorbene nicht wieder lebendig gemacht werden. Wahrheit ist eine wesentliche Grundlage für Versöh-nung. Erst wenn die Betroffenen ein Leben in Wahrheit führen, sind sie bereit, sich mit sich selber, ihrem Volk sowie der eigenen Kultur und Geschichte zu versöhnen. Nach der Aufarbeitung und Versöhnung mit der Vergangenheit kann den Opfern Gerechtigkeit widerfahren.
Öffentliche Meinung und mediale Berichterstattung
Wahrheitsfindung bedeutet auch Aufmerk-samkeit der Öffentlichkeit. Um vermehrt Interesse an der Aufarbeitung von Verbrechen und dem Internationalen Strafge-richtshof zu wecken, ist die mediale Berichterstattung hierüber unerlässlich. So wies Christian Gramsch, Programmdirektor der Deutschen Welle, darauf hin, dass ein vermehrtes mediales Bewusstsein und Aufmerksamkeit ausschlaggebend seien, um die Bedeutung des IStGH noch mehr hervorzuheben. Wenn sich die Öffentlichkeit dem Kontext und der Ursachen von Strafdelikten bewusst sei, bekomme ein Fall mehr Bedeutung und Ansehen. Das gesellschaftli-che Interesse sei höher, wenn ein Fall publik gemacht würde. Die Berichterstattungen über Blutdiamanten in Sierra Leone oder eine Zeugenaussage des Supermodels Naomi Campbell erhalten wesentlich mehr Aufmerksamkeit als Fälle, die auf den ersten Blick wenig spektakulär erscheinen. Gramsch zufolge sei es die Aufgabe der Medien, der Öffentlichkeit komplexe Zusammenhänge zu vermitteln. „Medien“, so Gramsch, „können zu einem Erkenntnisprozess beitragen, an dessen Ende ein ‚Bekenntnisprozess’ entsteht“. Die Medien müssen argumentieren, warum eine Strafverfolgung im Sinne des gesellschaftlichen Wohles sei und Zeugen zum Handeln bewe-gen. Die mediale Darstellung über weltweite Verbrechen und den damit verbundenen Konsequenzen fördere ein verstärktes Bewusstsein für Recht und Unrecht. Es fehlt dem IStGH bislang an Potential, seine Fähigkeiten und Aufgaben angemessen nach außen zu kommunizieren, um eine Brücke zur Zivilgesellschaft zu schaffen, resümierte Christian Gramsch.
Die Fallbeispiele Kenia, Demokratische Republik Kongo, Ruanda und Sudan
Insbesondere die prominenten Beispiele Kenia, Demokratische Republik Kongo, Ruanda und Sudan stehen im Fokus aktueller Debatten über Internationale Strafgerichtsbarkeit. Neben den unmittelbaren Opfern bringen die Konflikte auch verheerende wirtschaftliche und politische Konsequenzen mit sich.
Korruption, Straflosigkeit oder ungehindert agierende Milizen sowie schlechte Regierungsführung und fehlende Reformbereitschaft: All dies sind allgemein bekannte und präsente Probleme
in Kenia, für die die Politik bislang noch keine Lösung gefunden hat. Die Debatte, wie mit den Angeklagten umgegangen werden soll, verschärft sich. Der politisch-gesellschaftliche sowie der juristi-sche Dialog in Kenia werden überwiegend von der Befürchtung geprägt, dass dem Urteil der Gerichtsbarkeit nicht Folge geleistet wird. Vertrauensdefizite gegenüber der kenianischen Regierung mögen das Argument gegen ein ordentliches Gericht sein. Die Ursache hierfür kann sein, dass viele der Beschuldigten mächtige politische Akteure sind, die massiven Einfluss und Druck auf das nationale Justizsystem ausüben. Martha Karua, Mitglied des kenianischen Parlaments und ehemalige Justizministerin, sieht hier vor allem die kenianische Regierung in der Verantwortung. Bislang konnte kein lokales Strafgericht eingerichtet werden, wodurch die „Kultur der Straflosigkeit“ in Kenia fortbesteht. Die gewalttätigen, manchmal töd-lich endenden Übergriffe sind keine Ausnahme in Kenia. Durch die effektive Bear-beitung der Fälle in Kenia durch den IStGH könnten weitere Ausschreitungen vermieden werden.Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind nach wie vor in der Demokratischen Republik Kongo im Alltag präsent. Vergewaltigungen, Folterungen, Missbrauch werden durch Angehörige bewaffneter Gruppen und staatliche Sicherheitskräfte – insbesondere gegen vermeintliche politische Gegner – begangen. Viele, die sich an der Aufarbeitung politisch brisanter Menschenrechtsverletzungen beteiligten, wurden zur Zielscheibe diverser Verbrechen, die bisher ungesühnt blieben.
Ruanda erlebte im Jahr 1994 einen Völkermord, der mehr als 800.000 Opfer forderte. Die heutige Politik ist stark von den Nachwirkungen des Krieges (1990–1994) und des Völkermordes (1994) geprägt, Gesetz-losigkeit und Rebellentum sind präsente Probleme in Ruanda. Das Recht auf Meinungsäußerung wird von der Regierung in vielerlei Hinsicht unterbunden, so Dr. Gerd Hankel. Zeitungen und Journalisten würden überwacht. Die restriktive Politik von Staatspräsident Kagame untersage es von „Hutu“ oder „Tutsi“ zu sprechen, stattdessen soll die Bevölkerung öffentlich als „Ruander“ bezeichnet werden. Dies soll das erneute Aufkeimen von Hass vermeiden, jedoch steht diese Politik auch einer notwendigen Aufarbeitung entgegen. Die ethnische Einordnung bleibt jedoch weiterhin Denk-schema in den Köpfen der Ruander. Damit einhergehend bleibt ebenso das Thema Völkermord ein Tabu. Es scheint, als nehmen Menschenrechte in Ruanda eine zweitrangi-ge Rolle ein. Aus Angst vor Verfolgung, Inhaftierung und tödlichen Konsequenzen mangelt es der Zivilbevölkerung, sowie poli-tischen Gegnern und Journalisten, an der nötigen Courage, gegen die kontrollierende Politik Kagames vorzugehen. Die nationalen Gerichte führen keine Verfahren nach internationalen Standards durch. Stattdessen würde ihre Arbeit durch die Behörden und die Regierungen oftmals erschwert.
Aktuell spielt sich in Darfur/Sudan ebenfalls eine Tragödie gewaltigen Ausmaßes ab, welche bis dato mehrere Tausend Todesopfer zur Folge hatte. Im Juli 2008 wurde erstmals Haftbefehl gegen ein amtierendes Staatsoberhaupt erhoben. Der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofes, Luis Moreno-Ocampo, klagte Omar al-Bashir der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord an. Nachdem letzterer Vorwurf aufgrund fehlender Beweise zunächst wieder fallengelassen worden war, wurde schließlich auch Haftbefehl wegen Völkermord im Juli 2010 durch den IStGH erlassen. Al-Bashir wird zusätzlich angelastet, insbesondere die Ethnien der Fur, Masalit und Zaghawa durch Verwundung und Mord vernichtet zu haben.
Kritiker des Haftbefehles (USA, China, Russland) befürchten, dass dieser den Friedens-prozess gefährden könnte und betrachten ihn als Hindernis für weitere Friedensverhandlungen in Darfur. Die Staatengemein-schaften Afrikanische Union und Arabische Liga verabschiedeten eine Resolution, die den Haftbefehl für al-Bashir nicht anerkennt. Bisher schützt ihn die Macht seines Amtes vor einer Überstellung an den IStGH. Sollte er seine Macht schwinden sehen, so könnte al-Bashir noch repressiver vorgehen, als er es ohnehin schon tut. Die Ausweisung von Hilfsorganisationen ist hierfür nur ein Beispiel von vielen Bislang hat der sudanesische Staatspräsident nicht all zu viel zu befürchten. Bei der Inauguration der neuen Verfassung von Kenia war auch al-Bashir zugegen – und konnte unbehelligt ein- und ausreisen, obwohl Kenia das Römische Statut unterschrieben hat. Dies untermalt den geringen Umsetzungswillen des Statuts einiger Mitgliederländer, wodurch die Wirkungskraft des Strafgerichtshofes deutlich gemindert wird.
Erfolge und Defizite
Die Erfolgsgeschichte des Internationalen Strafgerichtshofes beschränkt sich in den vergangenen acht Jahren auf wenige Fälle. Ein erfolgreicher Haftbefehl hingegen wurde gegen Thomas Lubanga, den ehemaligen Anführer der Lord`s Resistance Army (LRA), ausgesprochen. Ihm wird vorgeworfen, Kindersoldaten rekrutiert und in Kampfhandlungen eingesetzt zu haben. Korruption, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ungehindert agierende Milizen sowie schlechte Regierungsführung sind wesentliche Hindernisse, die die Arbeit und Wirkungskraft des IStGH hemmen. Die Gründung eines Internationalen Strafgerichtshofes bedeutet, dass jeder vor Gericht gleich ist. Durch den effektiven Rechtsschutz der Bürger können schwerste Verbrechen gesühnt und diejenigen, die für diese verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden. Um die bestehenden Probleme der Arbeit des IStGH nachhaltig zu beheben, bedarf es einer Bewältigung, um eine schnellstmögliche Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Durch rechtsstaatliche Verfahren und durch überzeugende Entscheidungen rechtlicher und moralischer Standards kann mehr internationale Gerechtigkeit erzielt werden. Die Erwartungen an den IStGH sind immens und ein erfolgreicher Aufbau ist noch nicht gesichert.
Fazit: Ein schmaler Grat zwischen Frieden und Gerechtigkeit, zwischen Schuld und Vergebung
Insbesondere auf dem afrikanischen Kontinent wurden und werden im Zuge von Kriegen und Konflikten Verbrechen wie Völkermord und gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen, begangen. Allerdings müssen sich die wenigsten Täter vor Gericht für das Unrecht verantworten, das sie verursacht haben. Gründe hierfür sind nicht nur die mangelnde Fähigkeit der Strafverfolgungsbehörden oder ein fehlender politischer Wille. In vielen Fällen geht dem gerechten Urteil ein langer Aufarbeitungsprozess kollektiv erfahrenen Leides voraus, der gegebenenfalls einem neu gewonnenen Frieden abträglich sein könnte. Es ist nicht abwegig, dass ein langwieriger Aufarbeitungsprozess vermieden wird, um dem Schmerz zu entgehen, der mit einer erneu-ten Auseinandersetzung mit der Vergangenheit einhergeht. Vor allem wenn ganze Volksgruppen betroffen sind, gerät die Frage nach Recht und Gerechtigkeit zu einer sowohl hochpolitischen Angelegenheit als auch moralischen Frage, die nicht nur nach juristischen Maßstäben, sondern auch im gesellschaftspolitischen Kontext gesehen und bewertet werden muss. Gerechtigkeit, Frieden und Versöhnung gehören laut Jerome Verdier bedingungslos zusammen. „Gerechtigkeit für alle, ohne Rücksicht auf Jurisdiktion, Grenzen, wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Status“, so Verdiers Kernaussage. Auch Bethuel Kiplagat, ehe-maliger Vorsitzende der Kommission für Wahrheit, Gerechtigkeit und Versöhnung in Kenia, bringt den schmalen Grat zwischen Frieden und Gerechtigkeit auf den Punkt: „In den letzten Jahrzehnten haben Konflikte Afrika heimgesucht. Es gibt viele Gründe für diese Konflikte, aber die Grundursache ist Ungerechtigkeit. Es gibt keinen Frieden ohne Gerechtigkeit und keine Gerechtigkeit ohne Frieden- das ist das Dilemma.“
Da sich viele afrikanische Staaten nach wie vor in einer Situation schlechter Regierungsführung, mangelnder Reformwilligkeit und instabiler Verhältnisse befinden, ist eine Internationale Gerichtsbarkeit wichtiger Bestandteil rechtsstaatlicher Systeme. Die Be-deutung eines Internationalen Strafge-richtshofes für betroffene Gesellschaften und seine internationale Wirkung sind grundsätzlich positiv. „Impunity, also Straf-losigkeit, ist der Weg in den Untergang. Und zur Durchsetzung der Rechte der Opfer ist in Ausnahmefällen die Intervention der In-ternationalen Gemeinschaft nicht nur uner-lässlich, sondern wünschenswert,“ so Ehlerts Fazit.
Eine Ordnung, in der Recht gesprochen wird, bringt auch eine moralische Verantwortung mit sich, die einen Weg zu Gerechtigkeit ebnet. Laut Holger Haibach, entwicklungspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, kann Frieden erst dann nachhaltig geschaffen werden, wenn die Stärkung nationaler Rechtsinstitutionen zum Ziel der Entwicklungspolitik gemacht werde. Eine unabhängige Justiz und die Stärkung nationaler Gerichte seien wichtige konstitutive Bestandteile zur Schaffung von Rechts-staatlichkeit. „Die internationale Gerichtsbarkeit kann nur so stark sein, wie die nati-onale Politik es will und zulässt“, so der CDU-Politiker. Internationale Normen und Sanktionen, die einen Rahmen für diverse Tatbestände bilden, müssen als Stütze für die Arbeit des IStGH dienen. Ohne einen Rechtsstaat, der die Rechte und Freiheiten aller Staaten schützt, kann es keine nach-haltige Entwicklung geben. Für jedes Land, das sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt erreichen will, ist die Förderung der Rechtsstaatlichkeit eine zwingende Notwendigkeit. Auch Hartwig Fischer, dem Leiter des Ar-beitskreises Afrika der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, zufolge sind Rechtssicherheit und die Achtung der Menschenrechte eine wesentliche Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung eine Landes. „Doch zur Rechtsgarantie und zur Rechtsprechung gehört in jedem Fall auch ein politischer Wille, der gerade in der Bevölkerung sichtbar sein muss. Dieser Wille zum Recht wird durch eine aussöhnende Gerechtigkeit gebildet.“
Der IStGH sieht sich oft der Kritik ausgesetzt, er sei ein kolonialistisch geprägtes Instrument, welches von politischen Interessen geleitet ist. Menschenrechte sind jedoch ein Grundbestand an Rechten. Die Sicherung der allgemeinen Menschenrechte und das Engagement für deren universale Geltung stellen demnach eine unverzichtbare Voraussetzung für Recht und Frieden dar. Menschenrechte aber sind kein „westliches“ Modell, sie gelten universal. Bei der Implementierung von politischen und rechtlichen Verfahren spielt die Einhaltung der Menschenrechte eine Schlüsselrolle. Die Würde des Menschen muss – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – gegenüber der Willkür des Staates durch die Menschenrechte geschützt sein. In einer Welt, die immer vernetzter und globaler wird, ist eine Ver-ständigung über Menschenrechtsfragen über kulturelle Grenzen hinweg unverzichtbar. Viele Staatssysteme sind zusammengebrochen („Failed States“ oder „Fragile Statehood“) und demnach nicht in der Lage, eigenständig gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Anderen wiederum fehlt der Wille, bei Verstößen gegen das Völkerrecht einzuschreiten.
An den bekannten afrikanischen Fallbeispielen wird deutlich, dass die Formel, nach der gesprochenes Recht Gerechtigkeit entspricht, nicht immer Anwendung finden kann. Gerechtigkeit und das Empfinden selbiger ist normativ und verändert sich je nach Zeit, Ort und kulturellem Kontext. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach dem ethischen Wert der Gerechtigkeit. Was ist gewonnen, wenn zwar ein gerechtes Urteil gesprochen, jedoch der gesellschaftliche Friede in der Folge aufgrund der weiterhin bestehenden Verfeindung einzelner Gruppen nicht aufrecht erhalten werden kann? Um diese Frage zu beantworten bedarf es verschiedener Instrumente. Die Rechtssprechung durch direkt oder indirekt demokratisch legitimierte Gerichte ist eines davon. Darüber hinaus können Kommissionen, die sich um Wahrheit, Versöhnung und Gerechtigkeit in der Gesellschaft bemühen, einen Ausgleich erzielen und ebenso einen positiven Beitrag zu einer nachhaltigen Be-friedung einer durch unmenschliche Verbre-chen geschundenen Gesellschaft leisten. Es gilt, dieses Unrecht aufzuarbeiten – ein nicht immer einfaches Unterfangen, da es oftmals aus politischen Motiven heraus be-hindert wird. Schwieriger als die Aufarbeitung, die sich bisweilen als ein „technischer“ Prozess charakterisiert, ist jedoch die Ver-söhnung der verfeindeten Gruppen. Hier den Weg zu finden, der sowohl ein Schuldgeständnis der Täter – mit allen Konsequenzen – erfordert, als auch die Opfer dazu bewegt, ihren Tätern zu vergeben, gleicht einer Herkulesaufgabe. Dafür bedarf es wohl vor allem gegenseitigen Vertrauens, viel Mutes und eines hohen Maßes an Menschlichkeit. Ohne diese bleibt ein nachhaltiger Friede in weiter Ferne.