Die Meinungsfreiheit ist in den letzten Jahren durch verschiedene Rechtsentwicklungen unter Druck geraten. Äußerungsdelikte wurden erweitert, während sich die Strafverfolgungspraxis immer öfter auf Taten erstreckt, die allenfalls ein sehr geringes Verhaltensunrecht aufweisen. Ein bekanntes Beispiel dafür lieferte der frühere Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck mit seinem Strafantrag gegen einen Rentner wegen eines Memes, in dem der ihn als „Schwachkopf“ bezeichnet hatte.[1] Auch europäische Rechtsetzungsakte wie der Digital Services Act tragen zur Gefährdung der Meinungsfreiheit bei.[2] Derweil liegen neue Regulierungsvorschläge mit weitreichenden Folgen für die Meinungsfreiheit bereits auf dem Tisch. Manche sprechen sich für eine Klarnamenpflicht aus, viele für ein Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche unter vierzehn Jahren.[3] Zudem sieht ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor, dass Angeklagten im Fall einer Verurteilung wegen Volksverhetzung künftig für eine gewisse Zeit das passive Wahlrecht entzogen werden kann.[4]
Effekte der Selbstzensur
Die Mitglieder der deutschen Bundesregierung stehen in besonderer Weise für Macht – im Sinne von Max Weber verstanden als die Möglichkeit, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht.[5] Seit einigen Jahren lässt sich beobachten, dass Mächtige immer weniger bereit sind, verbale Angriffe auf ihre Person ohne Einsatz des Strafrechts hinzunehmen.[6] Gewachsene Verletzlichkeit trifft dabei auf eine gesteigerte Bereitschaft von Strafverfolgungsbehörden, selbst solche Äußerungen zum Gegenstand eines Strafverfahrens zu erheben, die noch vor wenigen Jahren als Bagatellen eingestuft worden wären.[7] Und auch der vielfach geäußerte Wunsch nach mehr Kontrolle im Netz entspricht einem weitverbreiteten politischen Zeitgeist.[8] Eine Umsetzung hat dieser in der jüngeren Vergangenheit bereits durch verschiedene, auch gesetzliche Maßnahmen erfahren. Im Vordergrund steht dabei der Digital Services Act, der insbesondere das Institut der Trusted Flagger eingeführt hat – staatlich beliehene Privatorganisationen, die in sozialen Medien auf die Suche nach Hass, Hetze und Fake News gehen und deren Meldungen seitens der Plattformbetreiber bevorzugt berücksichtigt werden müssen. Die Tätigkeit von Trusted Flaggern zieht Effekte der Selbstzensur nach sich.[9] Menschen verstummen, wenn sie sich nicht sicher sind, ob sie ihre Meinung frei äußern dürfen – sie schweigen selbst dort, wo sie erlaubterweise sprechen dürften. Diese ernst zu nehmende Freiheitsgefährdung liegt auf einer Linie mit aus dem Boden sprießenden staatlich finanzierten Meldebehörden, bei denen diskriminierende Äußerungen, Hass und Hetze gemeldet werden dürfen, unabhängig davon, ob diese von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Zudem kümmert sich der gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) finanzierte „Beratungskompass Verschwörungsdenken“ seit einiger Zeit um die Anliegen jener, die ungewollt mit Verschwörungstheorien in Berührung gekommen sind.[10] Und auch der frühere Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Thomas Haldenwang erklärte vor einiger Zeit öffentlichkeitswirksam in einer großen deutschen Tageszeitung, dass selbst Meinungen unterhalb der Schwelle zum Strafbaren für die Sicherheitsbehörde „relevant“ seien.[11]
Dass die Luft für die Meinungsfreiheit zunehmend dünner wird, spüren viele Menschen. Noch nie war die Meinungsfreiheit gefühlt so schlecht wie in diesen Tagen.[12] Dieses Gefühl ist jedoch mehr als nur ein Gefühl: Wie beschrieben, findet es in verschiedenen bereits umgesetzten oder derzeit geplanten Gesetzesänderungen seinen unmittelbaren Ausdruck. Wer diese Entwicklung unter Hinweis auf den hohen Wert der Meinungsfreiheit kritisiert, stößt verbreitet auf wenig Gegenliebe. Den „Falschen“ schütte man Wasser auf deren Mühlen, womit das Berufen auf die Meinungsfreiheit, ehe man sich versieht, einen rechtsextremistischen Beigeschmack bekommt. Als Juristin reibt man sich da manches Mal die Augen: Wie schnell konnte ein so hoher verfassungsrechtlicher Wert so sehr in Verruf geraten?
Schutzbedürfnis der Machtkritik
Daher aus gebotenem Anlass eine kleine Erinnerung: In den Worten des Bundesverfassungsgerichts ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung „als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt“.[13] Der Schutz der Meinungsfreiheit ist „aus dem Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen […] und [findet] darin unverändert seine Bedeutung“.[14]
Grundrechte sind übrigens immer Minderheitenrechte.[15] Auf sie beruft sich in aller Regel nur derjenige, der sich in seinem Freiheitsrecht bedroht sieht – was in einem Gemeinwesen in allererster Linie jene sind, die gegenwärtig nicht zur Mehrheit oder zumindest nicht zum Kreise der Mächtigen gehören. Natürlich kennt die Meinungsfreiheit Grenzen – das Grundgesetz benennt sie in Artikel 5 Absatz 2: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Die entscheidende Frage ist jedoch, ob die Schranken der Meinungsfreiheit durch Gesetz immer mehr erweitert werden sollten – ob es also beispielsweise immer weitergehender Strafgesetze et cetera wirklich bedarf. Woran uns die Worte des Bundesverfassungsgerichts erinnern sollten, gefährdet nämlich jede weitere Beschränkung der Meinungsfreiheit, selbst wenn sie den Vorgaben der Verfassung genügt, die Grundlage unseres freiheitlich-demokratischen Miteinanders. Etwas mehr Resilienz gegenüber dem Wort des Andersdenkenden erscheint daher geboten.
Vor diesem Hintergrund sollte auch der Ruf nach einer Aufhebung von Anonymität im Netz nicht unkritisch übernommen werden. Wird er von führenden Politikern erhoben, stellt sich durchaus die Frage, ob an dieser Stelle das notwendige Problembewusstsein im Hinblick darauf verloren gegangen ist, was es für eine liberale Demokratie bedeutet, Meinungsfreiheit mehr und mehr zu beschränken. Die Antwort mag sich ein jeder selbst geben. Mit „Waffengleichheit“ im Netz hat es jedenfalls wenig zu tun, wenn es um Kritik am Regierungshandeln geht. Insbesondere für Regierungsmitglieder ist es ein Leichtes, sich politisch zu äußern – während viele andere Menschen im Land durch ein und dasselbe Verhalten, vor allem dann, wenn es sich gegen Mächtige wendet, einiges zu verlieren haben.
Dabei geht es nicht bloß um die Sorge vor Strafverfolgung. Wir leben heute in einer Gesellschaft, die ihre öffentlichen Debatten immer unerbittlicher führt. Vor einiger Zeit habe ich dieses Phänomen als „Diskursvulnerabilität“ bezeichnet.[16]
Ursache von Lagerbildung
Damit ist gemeint, dass Menschen immer häufiger dazu neigen, ihre individuelle Moralvorstellung so sehr aufzuladen, dass sie zu einem Teil ihrer Identität wird. Gegenargumente, auch wenn sich diese auf einer Sachebene bewegen, werden dann als persönlicher Angriff gewertet und auf derselben Ebene beantwortet. Das führt zu Lagerbildung; es führt dazu, Menschen als Person abzuwerten, sie auszuschließen, und zwar nicht bloß aus dem Gespräch, sondern aus dem eigenen sozialen Kreis. Viele Menschen fürchten sich vor dieser Form der sozialen Ächtung und davor, durch ihre Äußerung bei anderen eine solche Reaktion hervorzurufen – bei Freunden, Verwandten, dem Arbeitgeber oder dem Vermieter. Anders als führende Politiker können sie sich als einfache Bürger dabei jedoch nicht darauf zurückziehen, bloß in ihrer „Rolle“ oder „Funktion“ gesprochen zu haben – sie werden persönlich und unmittelbar für das Gesagte in die Pflicht genommen.
Für ein Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche sprechen gute Gründe, die insbesondere den Gesundheitsschutz betreffen.[17] Dass diese freilich erst dann ins Gesichtsfeld der Mächtigen treten, wenn Parteien wie die Linkspartei oder die AfD auf Social Media große Erfolge feiern,[18] während die Accounts anderer Parteien mitunter allenfalls satirischen Anklang finden, erweist sich allerdings als nicht unproblematisch. Schnell entsteht so der Eindruck, es ginge vornehmlich darum, die Jugend vor dem frühzeitigen Einfluss des politischen Gegners zu bewahren, um keine potenziellen Wähler zu verlieren. Ebenso wenig erweckt es Vertrauen in die Mächtigen und ihre eigene Überzeugung von der Richtigkeit ihres politischen Handelns, wenn das ohnehin umstrittene Instrument der Entziehung des passiven Wahlrechts weiter ausgedehnt werden soll – zumal auf eine Vorschrift wie Paragraf 130 Strafgesetzbuch (StGB), der seit jeher aufgrund seiner unklaren Konturen in der Kritik steht.[19]
Es gehört in einer freiheitlichen Demokratie zur Aufgabenbeschreibung der Mächtigen, Kritik zu ertragen. Davor ist kein Mächtiger geschützt. Machtkritik ist einer der wichtigsten Bausteine eines auf die größtmögliche Freiheit aller angelegten Gemeinwesens. Was allen Beteiligten klar sein sollte: Es geht um die Sache. Nicht um die eigenen Befindlichkeiten, nicht um den persönlichen Wunsch, sich selbst oder anderen Macht zu erhalten. Kritik an den Mächtigen ist immer auch ein möglicher Weg, Dinge besser zu machen als in der Vergangenheit. Sie zu erschweren, heißt, dem freiheitlichen Gemeinwesen selbst Schaden zuzufügen.
Frauke Rostalski, geboren 1985 in Bad Nauheim, seit 2018 Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung, Universität zu Köln, seit 2020 Mitglied des Deutschen Ethikrates.
[1] Max Kolter: „Die Hintergründe der Hausdurchsuchung im ‚Schwachkopf‘-Fall. Volksverhetzung gegen Robert Habeck?“, in: Legal Tribune Online, 15.11.2024, www.lto.de/recht/nachrichten/n/hausdurchsuchung-strafantrag-robert-habeck-beleidigung-schwachkopf [letzter Zugriff: 13.05.2026].
[2] Siehe nur Josef Lindner / Frauke Rostalski / Elisa Hoven: „Freiheitsgefährdungen“, in: JuristenZeitung (JZ), 80. Jg., Heft 21, 2025, S. 945 ff. m.w. N.
[3] Siehe nur BR24 Redaktion: „‚Wissen, wer sich zu Wort meldet‘: Merz will Klarnamen im Netz“, in: BR24, 19.02.2026, www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/wissen-wer-sich-zu-wort-meldet-merz-will-klarnamen-im-netz,VBeBGCB [letzter Zugriff: 13.05.2026].
[4] Siehe hierzu den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens, S. 8, www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Schutz_des_Gemeinwesens.pdf?__blob=publicationFile&v=3 [letzter Zugriff: 13.05.2026].
[5] Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft, Halbband 1, 5. Aufl. 1976, S. 28.
[6] Speziell zur Häufung der Anzeigen gestützt auf den Tatbestand der Politikerbeleidigung i. S. d. §188 StGB in den Fällen von Robert Habeck, Anna-Lena Baerbock, Marie-Agnes Strack-Zimmermann und Alice Weidel bereits Elisa Hoven / Frauke Rostalski, Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (GA) 2025, 421 ff.
[7] Ebd.
[8] Kritisch etwa Christoph Gröpl: „Wie viel Meinungsfreiheit verträgt der Rechtsstaat?“, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Heft 5, 2025, S. 281, S. 284 ff.; Elisabeth Hoven / Frauke Rostalski: „Moment mal, Herr Günther“, Gastbeitrag in: Die Zeit, 13.01.2026, www.zeit.de/kultur/2026-01/daniel-guenther-markus-lanz-zensur-nius-meinungsfreiheit [letzter Zugriff: 13.05.2026].
[9] Siehe Josef Lindner / Frauke Rostalski / Elisa Hoven, a. a. O., siehe Rn. 2.
[10] BMFSFJ / (BMI): Beratungskompass Verschwörungsdenken. Ein Angebot im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben“, https://beratungskompass-verschwoerungsdenken.de [letzter Zugriff: 13.05.2026].
[11] Thomas Haldenwang: „Die Meinungsfreiheit ist kein Freibrief für Verfassungsfeinde“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 01.04.2024, www.faz.net/aktuell/politik/inland/thomas-haldenwang-meinungsfreiheit-ist-kein-freibrief-fuer-verfassungsfeinde-19623960.html [letzter Zugriff: 13.05.2026].
[12] Befragung des IfD Allensbach zur gefühlten Meinungsfreiheit in Deutschland bis 2024, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1067107/umfrage/umfrage-zur-meinungsaeusserung-in-deutschland/ [letzter Zugriff: 13.05.2026].
[13] Bundesverfassungsgericht (BVerfGE), Urteil vom 15.01.1958, BVerfGE 7, 198, 208.
[14] BVerfGE 93, 266, 293.
[15] Vgl. speziell zur Versammlungsfreiheit BVerfGE 69, 315, 346; BVerfG, NJW 2001, 2459, 2460.
[16] Frauke Rostalski: Die vulnerable Gesellschaft. Die neue Verletzlichkeit als Herausforderung der Freiheit, München 2024, allgemein zum Phänomen einer Diskursvulnerabilität S. 106 ff.
[17] Vgl. etwa U.S. Surgeon General, Social Media and Youth Mental Health Advisory, S. 4, www.ncbi.nlm.nih.gov/books/NBK594761/pdf/Bookshelf_NBK594761.pdf [letzter Zugriff: 13.05.2026]; Karina Grisse: „Elterliche Sorge und Aufsichtspflichten bei der Nutzung digitaler Medien durch Kinder“, in: Neue Zeitschrift für Familienrecht (NZFam), Heft 22, 2022, S. 189, S. 192; Jan Schlömer / Stefan Kehrberg: „Demokratien unter Druck. Wie Desinformation Wahlen beeinflusst“, in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP), Heft 1, 2025, S. 2, S. 4.
[18 Bertelsmann Stiftung: „Algorithmen im Wahlkampf“, 03.11.2025, www.bertelsmann-stiftung.de/de/unsere-projekte/engagement-junger-menschen-fuer-demokratie/projektnachrichten/algorithmen-im-wahlkampf; Caroline Drees: „Bundes-tagswahl 2025: Warum die Linke bei Jungen so durchstartet“, in: ZDFheute, 24.02.2025, www.zdfheute.de/politik/deutschland/bundestagswahl-2025-linke-afd-junge-waehler-100.html [letzter Zugriff jeweils: 13.05.2026].
[19] Heribert Ostendorf / Milan Kuhli, in: NomosKommentar Strafgesetzbuch (NK-StGB), 6. Aufl. 2023, § 130 Rn. 8a (zur Problematik der „inneren Friedensstörung“).