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Veranstaltungsberichte

Die umkämpfte Öffentlichkeit: Medien, Meinung, Demokratie

20. Berliner Rechtspolitische Konferenz

Die zweitägige Berliner Rechtspolitische Konferenz jährte sich bereits zum zwanzigsten Mal und gilt als eines der fest etablierten Diskussionsforen in der deutschen Rechtswissenschaft und Politik. Die diesjährige Jubiläumskonferenz widmete sich dabei unter dem Titel „Die umkämpfte Öffentlichkeit – Medien, Meinung, Demokratie“ einem elementaren Grundpfeiler unseres demokratischen Rechtsstaates: den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen von Meinungspluralismus, den Anforderungen an eine sich im Wandel befindende Medienordnung und den Entwicklungen rund um das Informationsfreiheitsgesetz.

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Traditioneller Empfang und Festabend

Den Auftakt der Konferenz bildete der traditionelle Festabend, der in diesem Jahr im Europasaal der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund stattfand.

Der Bevollmächtigte des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund, Dr. Matthias Roßbach, hob in seiner Begrüßung die Bedeutung einer offenen, von argumentativem Wettbewerb getragenen demokratischen Öffentlichkeit hervor und verwies auf die multiplen Herausforderungen durch Digitalisierung, soziale Medien und Künstliche Intelligenz.

In seiner Einführung betonte KAS-Vorstandsmitglied Prof. Dr. Günter Krings die zentrale Rolle von Meinungsvielfalt und freier öffentlicher Debatte für die demokratische Ordnung. Zugleich verwies er auf das sinkende Vertrauen in Medien sowie die zunehmende Fragmentierung öffentlicher Diskursräume.

Die Festrede hielt im Anschluss Staatsminister Dr. Wolfram Weimer. Im Mittelpunkt seiner Ausführungen standen die tiefgreifenden Veränderungen der demokratischen Öffentlichkeit durch digitale Plattformen, soziale Medien und Künstliche Intelligenz. Er beschrieb die zunehmende Verlagerung öffentlicher Meinungsbildung in digitale Kommunikationsräume, die damit verbundenen Herausforderungen für gesellschaftlichen Zusammenhalt und demokratische Willensbildung sowie die daraus resultierenden Anforderungen an die Medienordnung. Vor diesem Hintergrund thematisierte er verschiedene Ansätze zur Regulierung marktmächtiger Plattformen und Reformüberlegungen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Eröffnung der Fachtagung

Am Morgen des Fachtages eröffnete die Vorsitzende der Konrad-Adenauer-Stiftung, Annegret Kramp-Karrenbauer, die Konferenz und skizzierte die fundamentale Bedeutung medialer Öffentlichkeit für die repräsentative Demokratie. Mit Bezug auf Konrad Adenauer betonte sie, dass Demokratie als „Macht des Volkes“ stets an die Mitverantwortung der Bürgerinnen und Bürger gekoppelt ist. Dies setzt unweigerlich voraus, dass Menschen Zugang zu verlässlichen Informationen haben und politische Entscheidungen fundiert bewerten können.

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Der Fachtag im Überblick

Podium I: „Lügenpresse – Meinungsvielfalt vor Gericht“ (Moderation: Dr. Sandra Lukosek)

Das Auftaktpanel nahm die Debatte um die Ausgewogenheit, Qualität und Legitimation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) in den Blick. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus Oktober 2025 stellten die Richter klar, dass „die Beitragspflicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) an die längerfristige Vielfalt und Ausgewogenheit seines Programms, also die Qualität des durch den ÖRR geleisteten Beitrags zur Meinungsbildung, gekoppelt“ ist.

Prof. Dr. Dr. h.c. Christian von Coelln (Universität zu Köln) ordnete die Entscheidung dogmatisch ein. Das Modell des ÖRR sei nach wie vor unverzichtbar, da es vom theoretischen Ansatz her zwei Kernprobleme löse: Vielfaltsgewährleistung und Monopolbekämpfung. Während in der privaten Presse Vielfalt im Sinne des Außenpluralismus durch unterschiedliche tendenziöse Angebote entstehen kann, bleibt der ÖRR zur Binnenpluralität verpflichtet. Dass das Bundesverwaltungsgericht eine gerichtliche Überprüfung prinzipiell zulasse, sei folgerichtig, da die Beitragspflicht als abgabenrechtlicher Sondervorteil an eine adäquate Gegenleistung gekoppelt sei. Die vom Gericht aufgestellte Hürde – der Nachweis eines strukturellen Totalausfalls über zwei Jahre hinweg mittels eines umfassenden Gutachtens – sei in der Praxis jedoch faktisch unüberwindbar und drohe den Rechtsschutz leerlaufen zu lassen. Von Coelln plädierte dafür, den Gerichtssaal strikt als Ultima Ratio zu begreifen und die Binnenkontrolle zu stärken. Künftig könnten etwa die Evaluationsberichte des neu geschaffenen Medienrats als fundierte Orientierungs- und Indizienbasis dienen.

Aus der Perspektive der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) beleuchtete Prof. Dr. Stephanie Schiedermair (Universität Leipzig) das verfassungsrechtlich austarierte, dreistufige Finanzierungsverfahren. Die Rundfunkfreiheit fungiere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als „dienende Freiheit“ zum Schutze demokratischer Willensbildung. Um politischen Druck und sachfremde Einflussnahmen auf das Programm zu verhindern, trenne das Grundgesetz strikt zwischen der Definition des Programmauftrags durch die Länder und der staatsfernen Beitragsfestsetzung. Sinn und Zweck dieser Trennung besteht darin, dass es keinen direkten politischen Zugriff auf den Rundfunk durch die Länder geben darf. In Frankreich, wo der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch eine Steuer finanziert werde, bestehe die Möglichkeit der Einflussnahme. Dass die Politik der KEF-Empfehlung einer Erhöhung um 58 Cent erneut die Einstimmigkeit versagte, zeige das Knirschen im föderalen System. Schiedermair betonte, dass der Gesetzgeber über enorme Gestaltungsspielräume bei der Definition seines Auftrags verfüge, diesen jedoch nutzen müsse, anstatt das KEF-Verfahren politisch zu instrumentalisieren. Zudem verwies sie darauf, dass der Spardruck und die Debatten um die Erhebungsmöglichkeiten der Rundfunkkosten kein deutsches Sonderphänomen seien, sondern in vielen europäischen Staaten (u. a. Großbritannien, Österreich, Slowenien) parallel geführt würden.

Die kommunikationswissenschaftliche Dimension führte Prof. Dr. Christoph Neuberger (Weizenbaum-Institut) ein. Er begrüßte die Bestrebungen zur Evidenzbasierung, warnte jedoch vor falschen Erwartungen an Inhaltsanalysen. Eine empirische Vollerfassung des gesamten crossmedialen Programmangebots (über 20 Fernseh-, knapp 70 Radiosender sowie unzählige Telemedienangebote) über einen Zweijahreszeitraum sei methodisch und kapazitär schlicht nicht leistbar. Zudem unterliege Meinungsvielfalt demokratietheoretischen Grenzen: Das Phänomen der False Balance zeige, dass wissenschaftlich widerlegte Positionen (etwa im Klimadiskurs) oder verfassungsfeindliche Narrative nicht gleichrangig perpetuiert werden dürften. Empirische Langzeitstudien belegten, dass die tatsächliche Vielfalt im ÖRR weitaus größer sei, als es die polarisierte Debatte und psychologische Verzerrungen (wie der Hostile-Media-Effekt) suggerierten. Die primäre Vermittlungsaufgabe bestehe heute darin, vorhandene Angebotsvielfalt in tatsächliche Nutzungsvielfalt zu überführen.

Pascal Reddig MdB (CDU/CSU-Bundestagsfraktion) spiegelte die politische Realität wider. Das Vertrauen in den ÖRR sei in Teilen der Bevölkerung dramatisch erodiert; Trennlinien verliefen längst nicht mehr nur zwischen klassischen Lagern, sondern in einem teils übergreifenden Institutionenvertrauen. Wenn der ÖRR nicht reformiert werde, drohe die Flucht ganzer Wählergruppen in mediale Parallelsysteme. Reddig forderte, dass Reformen zwingend „aus den Anstalten selbst heraus“ betrieben werden müssten: durch mehr Effizienz, den Abbau von Doppelstrukturen, weniger meinungsgetriebene Haltung und vor allem eine stärkere Abbildung der Lebenswirklichkeiten seiner Konsumentinnen und Konsumenten abseits urbaner Milieus.

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Podium II: Sendeschluss? Kündigung der Medienordnung – Verfassungsrechtliche Grenzen und gesetzgeberische Spielräume (Moderation: Dr. Katja Gelinsky, Frankfurter Allgemeine Zeitung)

Das zweite Podium knüpfte an die politischen Beben jüngster Landtagswahlen an und analysierte die verfassungsrechtlichen Folgen, falls Bundesländer beabsichtigen Medienstaatsverträge zu kündigen oder die bundesweite Medienordnung zu blockieren.

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf (Universität Leipzig) skizzierte die „roten und grünen Linien“ des Rundfunkverfassungsrechts. Zwar liege die Kündigung von Staatsverträgen nach neuerer Auffassung im Rahmen des Parlamentsvorbehalts, ein ersatzloser Ausstieg aus dem System sei jedoch verfassungswidrig. Nach ständiger Karlsruher Rechtsprechung genieße der ÖRR eine Bestands- und Entwicklungsgarantie. Es gelte die fundamentale Aussage „Kein Ausstieg ohne Einstieg“: Kündige ein Land den Staatsvertrag (etwa den MDR-Staatsvertrag), sei es verpflichtet, nahtlos eine verfassungskonforme Ersatzanstalt zu errichten, die sowohl die regionale Grundversorgung als auch den Verbundbeitrag zur bundesweiten Versorgung sicherstelle. Bis dahin gelte das bisherige Recht fort; Karlsruhe würde im Zweifel die Fortgeltung per Vollstreckungsanordnung anordnen. Während eine radikale Reduktion auf einen reinen Sparten- oder Rumpffunk („Grundfunk“) unzulässig sei, lägen Auftragskonkretisierungen oder eine hypothetische Haushaltsfinanzierung – sofern die Staatsferne über KEF-Verfahren strikt gewahrt bleibe – im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Sollte die föderale Verantwortungsgemeinschaft kontinuierlich gelähmt sein, plädierte Gersdorf für einen verfassungsrechtlich gebotenen Übergang vom Einstimmigkeits- zum Mehrheitsprinzip beim Abschluss von Medienstaatsverträgen, um Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG funktionsfähig zu halten.

Aus der ministeriellen Praxis berichtete Staatsminister Rainer Robra (Minister für Kultur und Chef der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt). Das Erfordernis der Einstimmigkeit über 16 Landesparlamente und mehr als tausend Abgeordnete hinweg führe in der Medienpolitik regelmäßig zu quälenden Blockaden und delegitimiere das Verfahren. Robra plädierte dafür, KEF-Empfehlungen nach der Ministerpräsidentenkonferenz unmittelbar und ohne erneuten parlamentarischen Ratifizierungsmarathon umzusetzen. Hinsichtlich der Kündigungsdrohungen betonte er, dass die Zerschlagung einer Mehrländeranstalt wie des MDR im Staatsvertrag über Auseinandersetzungsverfahren geregelt sei. Gleichwohl warnte er vor Illusionen: Der verfassungskonforme Aufbau einer funktionierenden Landesrundfunkanstalt für Sachsen-Anhalt sowie einer eigenständigen Medienanstalt zur privaten Plattformregulierung sei organisatorisch und finanziell ein kaum zu bewältigender Kraftakt. Zudem habe sich die gesellschaftliche Meinungsbildung im jüngsten Wahlkampf dramatisch verschoben: Die politische Auseinandersetzung werde von Parteien neuen Typs primär über soziale Medien und alternative Kanäle geführt; traditionelle Medienregulierung greife hier kaum noch.

Prof. Dr. Jens-Ole Schröder (Justiziar des MDR) stellte klar, dass der MDR im aktuellen politischen Diskurs in doppelter Weise gefordert sei: Einerseits als unabhängiger Berichterstatter, andererseits als unmittelbarer Angriffsgegenstand politischer Kampagnen. Er zog eine scharfe Trennlinie zu historischen Kündigungen (wie jener Stoltenbergs beim NDR 1980): Während damals sachliche, medienpolitische Verhandlungsrationalitäten im Raum standen, gehe es den aktuellen Rändern um eine „Tabula-rasa-Politik“, die auf die Zerstörung des Systems und das Schaffen eines verfassungsrechtlichen Vakuums. Vor diesem Hintergrund hätten Rundfunkanstalten, betroffene Länder sowie private Anbieter bei destruktiven Kündigungen sehr wohl eigene Rechtsschutzmöglichkeiten. Der Vorwurf fehlender Repräsentanz gehe im Übrigen fehl: Der MDR wende in Wahlkämpfen ein transparentes Konzept der abgestuften Chancengleichheit an, das nicht-verbotene Parteien strikt nach ihrer Relevanz beteilige.

Dr. Frédéric Ferreau (Rechtsanwalt, Köln) mahnte an, verfassungsrechtliche Gestaltungsspielräume nicht vorschnell zu verengen. Grundsätzlich fordere Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG die Strukturprinzipien Vielfalt, Staatsferne und Ausgewogenheit, lege den Gesetzgeber jedoch nicht für alle Ewigkeit auf starre Anstaltsformen fest. Insbesondere beim Unterhaltungsauftrag habe der Gesetzgeber das Recht, das öffentlich-rechtliche Profil zu schärfen – etwa indem man das teure Bieten um globale fiktionale Lizenzen oder massenmediale Sportübertragungsrechte hinterfrage und stärker auf kulturelle Eigenproduktionen setze. Mit Blick auf den European Media Freedom Act (EMFA) warnte Ferreau davor, dass föderale Blockaden und das Scheitern neuer Reformstaatsverträge nicht nur zu europarechtlichen Problemen führten, sondern den gesamten Mediensektor – einschließlich der dringend auf Deregulierung wartenden privaten Medien – in einer „Versteinerung“ gefangen hielten.

Podium III: Status Informationsfreiheit – Fundament der informierten Öffentlichkeit oder administratives Risiko? (Moderation: Dr. Pencho Kuzev, Konrad-Adenauer-Stiftung)

Das abschließende Podium widmete sich dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes, das im Jahr 2026 seit 20 Jahren besteht. Im Zentrum standen die im Koalitionsvertrag angekündigte Reform sowie insbesondere die Kontroverse um die geplante Einführung eines „berechtigten Interesses“ als Voraussetzung für ein Auskunftsbegehren.

Stefan Mayer MdB (CDU/CSU-Bundestagsfraktion) stellte klar, dass eine Abschaffung des IFG zu keinem Zeitpunkt zur Debatte stehe. Nach zwei Jahrzehnten sei jedoch eine sachgerechte Weiterentwicklung und Evaluierung dringend geboten. Die Antragszahlen hätten sich in den letzten zehn Jahren auf knapp 19.000 Anfragen im vergangenen Jahr mehr als verdoppelt. Neben vielen berechtigten Bürgeranfragen gebe es erhebliche Missbrauchsphänomene, querulatorische Eingaben und koordinierte Kampagnen, die ministerielle Fachreferate lahmlegten. Vor diesem Hintergrund verteidigte Mayer die Überlegung, für natürliche Personen das Erfordernis eines berechtigten Interesses einzuführen. Dies bedeute keinen Paradigmenwechsel, sondern schließe an bewährte Rechtsfiguren (etwa im Grundbuchrecht oder im bayerischen Datenschutzgesetz) an. Zudem erfordere die drastisch verschärfte Sicherheits- und Bedrohungslage (Spionageabwehr, Schutz kritischer Infrastrukturen) eine Neubewertung von Auskunftsrechten sowie eine Prüfung der bestehenden 500-Euro-Kostenobergrenze bei hohem Rechercheaufwand.

Aus wissenschaftlicher Perspektive trat Prof. Dr. Heiko Richter (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) diesen Plänen vehement entgegen. Mit Verweis auf Erfahrungen aus Ungarn, Polen und der Slowakei warnte er vor dem schleichenden Rückbau von Transparenzinfrastrukturen. Das IFG sei als voraussetzungsloses Jedermannsrecht konzipiert, um staatliches Handeln für den Souverän nachvollziehbar zu machen. Ein behördlich zu prüfendes „berechtigtes Interesse“ verkehre das Grundprinzip in sein Gegenteil: Der Bürger werde zum Bittsteller degradiert, die Verwaltung erhalte Zensur- und Sortiermacht über das Informationsinteresse. Dies komme einer faktischen Entkernung des Gesetzes gleich, wie die Praxis des bayerischen Auskunftsrechts eindrücklich belege. Auch die empirische Belastungsgrundlage wies Richter zurück: Die Masse der Anfragen konzentriere sich auf Großbehörden wie die BaFin und entfalle auf Marktdaten, während Gebührenbescheide über 100 Euro bundesweit nur in rund 350 Fällen pro Jahr ergingen. Punktuelle Überlastungen seien kein Beleg für ein defizitäres Transparenzrecht, sondern Ausdruck organisatorischer Versäumnisse bei der Digitalisierung der Aktenführung. Das IFG müsse daher als Hebel für eine moderne Verwaltung und eine proaktive Open-Data-Bereitstellung genutzt werden.

Prof. Dr. Christian-Henner Hentsch (Technische Hochschule Köln) plädierte für eine pragmatische Differenzierung jenseits ideologischer Grabenkämpfe. Die Verwaltungspraxis leide real unter missbräuchlich koordinierten Anträgen zur Lahmlegung von Referaten. Als vermittelnden Lösungsansatz brachte Hentsch die Schaffung eines Bundespressegesetzes ins Spiel: Würde man die Presse als demokratischen Public Watchdog mit einem kodifizierten, verlässlichen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden ausstatten, ließe sich die Vermittlerfunktion professioneller Medien stärken. Im Gegenzug könnten im allgemeinen IFG gezielte Missbrauchsschwellen verankert und sensible interne Beratungs- und Gesetzgebungsprozesse besser geschützt werden.

 

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III. Fazit

Medienvielfalt und Informationsfreiheit sind keine Selbstläufer, sondern bedürfen ständiger rechtlicher und institutioneller Pflege. Gerade in einer Phase rasanter technologischer Transformationen und Desinformation trägt auch die Rechtspolitik die Verantwortung, tragfähige Antworten zu formulieren, ohne das verfassungsrechtliche Fundament der offenen Gesellschaft preiszugeben.

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Kontakt Helen Maria Obermeier
Helen Obermeier
Referentin Recht und Politik
Helen.obermeier@kas.de + 49 (0) 3026996 3760

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