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Vorgeschichte: Wahlen zum Reichstag

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Kaiserreich (1871-1918)

Im Kaiserreich traten die Parteien nicht als Volksparteien auf, sondern konzentrierten sich z.B. auf ein soziales oder konfessionelles Milieu. Die Wählerschaften waren daher eher geschlossene Gruppen. Das Parteienspektrum umfasste

 

  • die Deutschkonservativen und die Deutsche Reichspartei
  • das Zentrum als Vertretung des politischen Katholizismus
  • die Nationalliberale Partei, die Deutsche Fortschrittspartei, die Deutsche Freisinnige Partei, die Freisinnige Volkspartei, die Fortschrittliche Volkspartei
  • die Sozialistische Arbeiterpartei (1890 umbenannt in Sozialdemokratische Partei Deutschlands)
Nach der Verfassung des deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 stand dem vom Kaiser ernannten Reichskanzler der Reichstag gegenüber. In der konstitutionellen Monarchie war der Reichskanzler nicht vom Vertrauen einer Mehrheit des Parlaments abhängig. Ohne die Zustimmung des Reichstags konnte jedoch grundsätzlich kein Gesetz verabschiedet und kein Staatshaushalt bewilligt werden.

 

Dem Reichstag gehörten zunächst 382, ab 1874 397 Abgeordnete an, die erst auf drei, ab 1888 auf fünf Jahre gewählt wurden. Wahlberechtigt waren alle männlichen Deutschen über 25 Jahre. Die Abgeordneten übten ihr Mandat zu Beginn neben ihrem eigentlichen Beruf aus. Zunehmend entstand jedoch ein Arbeitsparlament mit "Berufspolitikern". Das Verbot zur Zahlung von Diäten wurde jedoch erst 1906 aufgehoben. In der Zeit des Kaiserreichs wurden mit der Kranken-, Unfall-, Alters- und Invalidensicherung die Grundlagen des Sozialstaats gelegt.

Zunächst tagte der Reichstag in der ehemaligen Königlich-Preußischen Porzellanmanufaktur, am 6. Dezember 1894 bezog er das heute wieder als Haus des Deutschen Bundestags genutzte Reichstagsgebäude.

 

Weimarer Republik (1918-1933)

Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs wurde im Zuge der Novemberrevolution 1918 die parlamentarische Demokratie in Deutschland eingeführt. Nach der Weimarer Reichsverfassung wurde der Reichstag auf vier Jahre gewählt. Wahlberechtigt waren alle Deutschen (erstmals auch Frauen) ab 20 Jahren. Zu den parlamentarischen Kompetenzen gehörten die Gesetzgebung, die Haushaltsbewilligung und die Kontrolle der Reichsregierung. Den Reichskanzler wählte das Parlament nicht; er wurde vom Reichspräsidenten ernannt, war jedoch in seiner Amtsführung vom Vertrauen des Parlaments abhängig. Eine verfassungsrechtlich herausragende Position nahm der Reichspräsident ein, da er direkt vom Volk gewählt wurde und die Befugnisse hatte den Reichstag aufzulösen sowie Notverordnungen mit Gesetzescharakter zu erlassen.

 

Das Parteiensystem wies eine gewisse Kontinuität zum Kaiserreich auf. Vorbehaltlos zur Demokratie standen

  • die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (verankert in der Arbeiterschaft)
  • das Zentrum (politische Interessenvertretung in der katholischen Bevölkerung)
  • die Deutsche Demokratische Partei (ab 1930 Deutsche Staatspartei, linksliberal-bürgerliche Vertretung).
Bei den Wahlen zur Nationalversammlung 1919 erreichten sie gemeinsam noch 70% der Stimmen. Doch 1 1/2 Jahre später ging bei den ersten Reichstagswahlen die Mehrheit für immer verloren. Die Weimarer Reichsregierungen basierten auf großen Koalitionen und bürgerlichen Minderheitsregierungen. Charakteristisch sind deren kurze Dauer und Instabilität.

Zu den Gegnern der Republik gehörten

  • die Deutsch-Nationale Volkspartei (konservativ-monarchisches Lager)
  • die Kommunistische Partei Deutschlands (Ziel: sozialistische Rätediktatur)
  • Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei.
Als die letzte große Koalition im Sommer 1930 zerbrach, regierten Präsidialkabinette, in denen der jeweilige Reichskanzler keine eigene parlamentarische Mehrheit hatte und auf die Unterstützung des Reichspräsidenten angewiesen war. Dieser erließ auf der Grundlage des Art. 48 WRV Notverordnungen und verlagerte die ursprünglich legislativen Entscheidungskompetenzen in die Exekutive.

 

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