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Zur Subjektivierung von Gewissensentscheidungen in deutschen Parlamenten

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Erstmals seit mehr als vier Jahrzehnten ist die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages grundlegend überarbeitet worden. Damit reagiert die schwarz-rote Koalition auf die Verschlechterung der bundesrepublikanischen Debattenkultur, die zunehmend von Verachtung und fehlender Bereitschaft, der Gegenseite zuzuhören, geprägt ist und sich auch in Störungen im Parlament niederschlägt.[1]

Ein Faktor, der dafür mitverantwortlich ist, besteht darin, dass Parlamentarier immer häufiger ihre subjektiven Meinungen unter Berufung auf das eigene Gewissen zu immunisieren versuchen. Das ist zu problematisieren, da die Idee des menschlichen Gewissens nicht die Trennung der eigenen Ansicht vom rationalen Diskurs meint, sondern notwendig auch die Gewissensbildung im Dialog mit dem Gegenüber einschließt.

In diesem Sinne ist das Gewissen für die parlamentarische Demokratie in Deutschland zentral, da es in seiner unverkürzten Bedeutung den politischen Diskurs in den Parlamenten vor Ideologie und Enthemmung schützt.

Die wichtige Stellung des Gewissensbegriffs ist begründet durch die enge Verbindung zur Menschenwürde und Religionsfreiheit.[2] Das Grundgesetz garantiert explizit mit seinem Bezug auf das Gewissen das Recht auf Kriegsdienstverweigerung[3] und die Unabhängigkeit der Bundestagsabgeordneten. Diese Unabhängigkeit konstituiert den Deutschen Bundestag als repräsentative Volksvertretung. Konkret besagt Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages […] sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

 

Freiheit der Fraktionswahl, Verbot des Fraktionszwangs

Die Gewissensfreiheit des Abgeordneten sichert somit die Unabhängigkeit parlamentarischer Entscheidungen. Die einzelnen Abgeordneten sind also nicht der Partei, Fraktion, Ethnie, Familie oder dem Geschlecht verpflichtet, sondern allein ihrem Gewissen – eine bewusste Vorgabe der Verfassungsgeber, die gern vergessen wird. Dies geschah etwa 2017, als die niedersächsische Landtagsabgeordnete Elke Twesten von den Grünen, nachdem sie mit der strategischen Ausrichtung ihrer Partei nicht einverstanden war, im Landtag in die CDU-Fraktion wechselte. Dieser Fraktionswechsel zog scharfe Kritik nach sich – unter anderem vom damaligen Kanzlerkandidaten und SPD-Vorsitzenden Martin Schulz, der von „Verrat an den Wählerinnen und Wählern“ sprach.[4] In Artikel 12 der Niedersächsischen Landesverfassung heißt es allerdings ausdrücklich: „Die Mitglieder des Landtages vertreten das ganze Volk. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

Aus den legislativen Vorgaben zum Gewissen leitet sich auch die Freiheit der Fraktionswahl und das Verbot des Fraktionszwangs ab. Letzterer wird oftmals mit der erlaubten Fraktionsdisziplin verwechselt, die die grundgesetzlich gesicherte Gewissensfreiheit der Abgeordneten durchaus einschränken kann, aber nicht final negieren darf.[5] Durch interne Probeabstimmungen und Absprachen wird produktive Regierungsarbeit gewährleistet, die – wie in der Abstimmungsübersicht des Bundestages immer wieder anschaulich zu beobachten ist – auch Abweichler zulässt.

Auffällig ist, dass in den vergangenen Jahrzehnten immer häufiger bei namentlichen Abstimmungen die Fraktionsdisziplin aufgehoben wurde. Dies ist nahezu routinemäßig bei bioethischen Fragestellungen zu beobachten, wie etwa bei den Abstimmungen zur assistierten Suizidbegleitung (2015), zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende (2020) oder zur Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 (2022). Aber auch bei gesellschaftlich polarisierenden Themen wie der Abstimmung über die „Ehe für alle“ (2017) wurden mehr namentliche Abstimmungen ohne Fraktionsdisziplin durchgeführt.[6]

 

Wandel des Gewissensverständnisses

Was auf den ersten Blick wie eine Zunahme von freien Gewissensentscheidungen der Abgeordneten aussieht, könnte allerdings auch eine wachsende Unfähigkeit zum sachorientierten Konsens offenbaren. Diese Lesart scheint sich bei Sichtung der entsprechenden Parlamentsprotokolle zu bestätigen und lässt einen Wandel des Deutschen Bundestages sowohl im Umgang mit der Fraktionsdisziplin als auch im Verständnis des Gewissens bei Abgeordneten vermuten: „Die heute von jedem unter uns zu treffende Entscheidung, ob er das 1969 beschlossene Recht erhalten oder aufheben will, muß er nach bestem Wissen und Gewissen fällen. Das Wort ‚Wissen‘ bedeutet dabei: Gewissensfreiheit heißt in Fragen dieses Gewichts keineswegs die Berechtigung zu noch so gut gemeintem Urteil nach spontanem Empfinden. […] Gewissensentscheidung bedeutet – und darin sind wir uns wohl alle einig – auch die Pflicht zum sehr sorgfältigen Abwägen aller Argumente für und wider […]“.[7]

Die zitierte Passage stammt von dem Abgeordneten Alois Mertes aus der Bundestagssitzung am 3. Juli 1979, in der über das 18. Strafrechtsänderungsgesetz zur Unverjährbarkeit der Mordverbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft debattiert wurde. Die folgende Äußerung ist hingegen rund drei Jahrzehnte jünger und stammt von Wolfgang Meckelburg aus der Debatte zur Änderung des Stammzellengesetzes: „Jedermann weiß, es ist eine persönliche Gewissensentscheidung. Diese kann man aber nur dann fällen, wenn man respektvoll mit allen vorgeschlagenen Positionen umgeht und dann auch den Respekt der anderen Kolleginnen und Kollegen erwarten darf. Ich habe den Eindruck, dass der Bundestag die Debatte zu dieser Entscheidung mit großem Respekt und auf hohem Niveau führt. Ich habe die Hoffnung, dass meine Entscheidung mit demselben Respekt von denen bewertet wird, die Anforderungen an mich herangetragen haben und andere Erwartungen hatten.“ [8]

Beide Zitate illustrieren exemplarisch den Wandel des Gewissensverständnisses, zumindest bei einigen Abgeordneten. Während in den 1960er- und 1970er-Jahren gerade einmal sechsmal von der Fraktionsdisziplin abgewichen wurde, lag der Schwerpunkt in den dazugehörigen Debatten und Abstimmungen weniger auf individuellen Gewissensentscheidungen als auf der Verantwortung des Parlaments insgesamt.[9] Damals wurde stärker hervorgehoben, dass Gewissensbildung ein umfassender Prozess sei, der Fachkenntnisse und differenziertes Urteilen einschließe und auf eine Verobjektivierung des Gewissens abziele.

Demgegenüber zeigt sich in den 2010er- und 2020er-Jahren ein anderes Selbstverständnis der Abgeordneten: Das Element der Subjektivität des individuellen Gewissensurteils wird häufiger betont, als autonom und unanfechtbar dargestellt und als solches für respektwürdig erklärt, ohne dass es einer besonderen Begründung bedarf.[10] In diesem Sinne äußerte sich der damalige Wirtschaftsminister und Vizekanzler Robert Habeck in der Diskussion zu aktuellen innenpolitischen Themen vor dem Deutschen Bundestag am 29. Januar 2025 in Berlin: „Ich sage das mit Respekt vor jedem, der sagt: Das ist für mich eine Gewissensentscheidung. – Aber das ist für uns im parlamentarischen Raum der Grund, warum nicht weiter diskutiert wird, weil Menschen zu bestimmten Einstellungen zu Leib und Leben eine so fundamentale moralische Position haben, dass sie sich jeder politischen Argumentation entzieht. Und das respektiere ich natürlich.“[11]

 

„Mauer des Parteistolzes“

Neben dieser Unangreifbarmachung von subjektiven Meinungen kommt es jedoch auch regelmäßig zur Überhöhung von individuellen Auffassungen, so zum Beispiel, als die FDP im Rahmen der Diskussion um eine Impfpflicht die gemeinsame Gewissensbildung innerhalb der CDU/CSU-Fraktion als „Mauer des Parteistolzes“[12] verunglimpfte und die Unionsfraktion aufrief, sie solle endlich „ihr Gewissen sprechen“[13] lassen, so als ob die individuelle Position grundsätzlich objektiver sei als die fraktionsinterne Positionsfindung.

Der etwa 2.500 Jahre alte Begriff des Gewissens hat seine Wurzeln in der antiken Philosophie und seine Ausprägung vorrangig in der christlichen Theologie erfahren. Mit Blick auf die Genese des Konzepts sind drei Momente für das Gewissen zentral: Erstens macht das Gewissen existenziell betroffen. Konkret ist das Gewissen der Anspruch, für das eigene Handeln selbst verantwortlich zu sein, der nicht ohne innere Not überwunden werden kann. Zweitens kann das Gewissen angezweifelt werden und letztlich auch irren. Und drittens verpflichten dieser Maßstab der existenziellen Betroffenheit sowie die Möglichkeit des irrenden Gewissens zur Prüfung und Bildung des eigenen Gewissens. Nur wenn alle drei Momente aus Gewissensbindung, Gewissensirrtum und Gewissensbildung berücksichtigt werden, können ethische Werturteile „nach bestem Wissen und Gewissen“ gefällt werden.[14]

Wie der Philosoph Ludger Honnefelder formuliert hat, ist der Mensch in seinem Gewissen „sich selbst aufgegeben“.[15] Die Bindung an das als gut Erkannte und Anerkannte ist der Modus Operandi seiner Selbstgestaltung und somit das, was ihn als Person konstituiert.[16] Dieser Anspruch an das eigene, vor sich selbst verantwortende Selbst hat gleichzeitig immer dialogischen Charakter und muss notwendig den Anspruch des Gegenübers einbeziehen. Aufgrund dieses dialogischen Charakters des Gewissens ist eine Gewissensauslegung, die sich in vorrangiger Subjektivität, bloßem Gefühl oder angeblich unmittelbar vernehmbarer göttlicher Stimme erschöpft, grundsätzlich falsch.

 

Degeneration des Diskurses?

Die sich abzeichnende Tendenz mancher Parlamentarier zu einem subjektiv-immunisierenden Gewissensverständnis geht fehl, weil sie zwar die Erfahrung der Gewissensbindung anerkennen, nicht aber die Möglichkeit des Gewissensirrtums sowie die Notwendigkeit von Gewissensprüfung und Gewissensbildung berücksichtigen.[17] Ein Gewissensurteil, das sich nicht offen zum Diskurs stellt, wird zum subjektiven Fundamentalismus.

Den Parteien der Mitte kommt hier eine besondere Verantwortung zu, denn die einseitige Auslegung des Gewissensbegriffs steht in einem direkten Zusammenhang mit der sich ausbreitenden Verschlechterung der Debattenkultur. Diese Degeneration des Diskurses zeichnet sich erstens durch eine Form von Verrohung mit einer quantifizierbaren Zunahme von Beleidigungen, Störungen und Aktivismus in den Bundestagsdebatten und zweitens durch die zurückgehende Bereitschaft, sich mit verschiedenen Haltungen zu einem Sachverhalt und dessen Inhalt überhaupt erst auseinanderzusetzen, aus.[18] Die zunehmende „Verbarrikadierung“ in der subjektiven Gewissensfestung verschafft der wachsenden Polemik an den politischen Rändern weiteren Vorschub. Wenn diese Entwicklung sich im deutschen Parlamentarismus weiter durchsetzt, bewahrheitet sich die in den 1920er-Jahren von Max Scheler formulierte Befürchtung, dass das Gewissen ohne sachorientierte Objektivität zum „Prinzip der Anarchie“[19] werde. Wie ein solches Prinzip die bundesrepublikanische Debattenkultur in der Breite verwandeln würde, ist aktuell bereits in den Beiträgen der extrem rechten und linken Parteien im Bundestag und in den Landtagen zu beobachten. Dass allein die künftig geltende Geschäftsordnung des Bundestages diesen Trend umkehren kann, darf bezweifelt werden.


Richard Ottinger, geboren 1989 in Bonn, promovierter Philosoph, Referent Grundsatzfragen des gesellschaftlichen Zusammenhalts, Hauptabteilung Analyse und Beratung, Konrad-Adenauer-Stiftung.

 

[1] Jonas Wagner: „Härtere Strafen, lebendigere Debatten“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 204, 03.09.2025, S. 8.
[2] Vgl. Art. 4 Abs. 1 GG: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
[3] Vgl. Art. 4 Abs. 3 GG: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden“ sowie Art. 12a Abs. 2 GG: „Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.“
[4] Vgl. „SPD löscht umstrittenen Tweet zu Twesten – kommentarlos“, in: Die Welt, 04.08.2017, www.welt.de/politik/deutschland/article167403086/Attacke-auf-Politikerin-SPD-loescht-umstrittenen-Tweet-zu-Twesten-kommentarlos.html [letzter Zugriff: 05.09.2025].
[5] Vgl. hierzu die Äußerung der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer in der Bundestagsdebatte um eine mögliche Impfpflicht: „Ich danke meiner Fraktion für die Möglichkeit einer ergebnisoffenen und konstruktiven Debatte. Ich bin froh, dass diese Abstimmung als Gewissensentscheidung anerkannt wurde“, siehe Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode, 28. Sitzung, 07.04.2022, Plenarprotokoll 20/28, 2525.
[6] Eine offizielle Liste aller namentlichen Abstimmungen ohne Fraktionsdisziplin gibt es von offizieller Seite des Deutschen Bundestages nicht, da die Entscheidungen innerhalb der Fraktionen und im Ältestenrat gefällt werden. Mit Blick auf die Beantwortung der Frage nach einer vollständigen Liste der freigegebenen Abstimmungen ist jenseits der medialen Berichterstattung die Arbeit des Historikers Michael F. Feldkamp hilfreich. Dieser hat die 29 Aussetzungen der Fraktionsdisziplin zusammengetragen. Auffällig ist, dass die Hälfte der Abstimmungen ohne Fraktionsdisziplin nach der Jahrtausendwende stattfanden und von diesen fünfzehn ganze elf Bundestagsdebatten bioethische Fragen behandelten (vgl. Michael F. Feldkamp: Der Deutsche Bundestag: 100 Fragen und Antworten, 2. Aufl., Baden-Baden 2013. Ich bedanke mich an dieser Stelle herzlich bei Herrn Dr. Michael Feldkamp für den Einblick in das Manuskript der unveröffentlichten dritten Auflage).
[7] Deutscher Bundestag, 8. Wahlperiode, 166. Sitzung, 07.09.1979, Plenarprotokoll 08/166, 13238.
[8] Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, 155. Sitzung, 11.04.2008, Plenarprotokoll 16/155, 16371.
[9] Vgl. Michael F. Feldkamp, a. a. O., siehe Rn. 6, S. 63 f.
[10] Diese Entwicklung wird aktuell am Institut für Moraltheologie an der Universität Münster von Monika Bobbert und Marius Menke im Rahmen eines DFG-Projekts empirisch und theologisch erforscht (vgl. DFG-Projekt: Gewissensverständnisse im Deutschen Bundestag: Ethische Implikationen für Abstimmungen ohne Fraktionsdisziplin, www.uni-muenster.de/FB2/moraltheologie/forschen/DFGProjekt.html [letzter Zugriff: 05.09.2025].
[11] Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode, 209. Sitzung, 29.01.2025, Plenarprotokoll 20/209, 27043.
[12 Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode, 28. Sitzung, 07.04.2022, Plenarprotokoll 20/28, 2337.
[13] Ebd.
[14] Vgl. Ludger Honnefelder: Was soll ich tun, wer will ich sein? Vernunft und Verantwortung, Gewissen und Schuld, Weilerswist 2017, S. 61 f.
[15] Ebd., S. 50.
[16] Vgl. ebd.
[17] Vgl. ebd., S. 62.
[18] Vgl. Klaus von Beyme: Rechtspopulismus. Ein Element der Neodemokratie?, Wiesbaden 2018, S. 9 f.; vgl. auch „Atmosphäre im Bundestag spürbar verändert“, in: tagesschau, 27.11.2024, www.tagesschau.de/inland/baerbel-bas-debattenkultur-100.html [letzter Zugriff: 05.09.2025]. Tatsächlich wurden auch frühere Debatten hart und mit Ad-hominem-Angriffen geführt, woran etwa die Redenschreiberin Jacqueline Schäfer erinnert: „Schon im Wahlkampf zur ersten Bundestagswahl gab es harte Attacken. Schumacher hat Adenauer beispielsweise als ‚Lügenauer‘ bezichtigt. Ein Herbert Wehner hat seine Kollegen im Bundestag ad hominem angegriffen: Er sprach von Todenhöfer als ‚Hodentöter‘ und hat Rainer Barzel als ‚Schleimer‘ bezeichnet“ (vgl. Interview zur Debattenkultur: „Je persönlicher ein Redner wird, desto stärker wirkt er“, in: Das Parlament, 29.08.2024, www.das-parlament.de/inland/bundestag/je-persoenlicher-ein-redner-wird-desto-staerker-wirkt-er [letzter Zugriff: 05.09.2025]. Dennoch haben die Debatten in den letzten zwei Jahrzehnten eine neue Qualität mit Blick auf die Quantität der Beleidigungen und Störaktionen.[19] Max Scheler: Der Formalismus in der Ethik und die materiale Wertethik. Neuer Versuch der Grundlegung eines ethischen Personalismus, Halle 1921, auch in: Gesammelte Werke, hrsg. v. Max Scheler, II, Bern 1954, S. 336; vgl. Georg W. F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts. Sämtliche Werke, hrsg. von Hermann Glockner, Bd. VII, S. 196ff. (§ 137).