Die missbräuchliche Anerkennung von Vaterschaften hat sich in den vergangenen Jahren zu einem lukrativen Geschäftsmodell entwickelt. Gemeint sind Fälle, in denen Männer die Vaterschaft für ein Kind anerkennen, ohne der biologischer Vater zu sein und ohne eine soziale Bindung zum Kind zu haben. Warum? Um gegen eine entsprechende finanzielle Vergütung der Mutter und dem Kind aufenthaltsrechtliche Vorteile zu verschaffen. Bekanntes Beispiel: „Mr. Cash Money“. „Mr. Cash Money“, wie er sich selbst nennt und der mit bürgerlichem Namen Jonathan A. heißt, lebt in Nigeria, besitzt einen deutschen Pass und hat sehr viel Geld damit „verdient“, sage und schreibe 24 Kinder als die seinigen anerkannt zu haben – Stand Juni 2024.
Solcherart Missbrauch unserer Gesetzgebung beruht auf einer gut gemeinten Rechtslage. Die Vaterschaftsanerkennung ist im deutschen Recht, zum Wohle des Kindes, bewusst einfach ausgestaltet. Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung hat man dem Schutz sozialer Elternschaft Rechnung tragen wollen. Sie kann gemäß § 1592 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einfach erklärt werden. Das genaue Verfahren regeln die §§ 1594 bis 1599 BGB. Für eine wirksame Vaterschaftsanerkennung braucht es die höchstpersönliche, öffentlich beurkundete Anerkennung durch den Vater und die schriftliche Zustimmung der Mutter. Zudem darf kein anderer rechtlicher Vater existieren. Die Beurkundung kann, auch schon vor der Geburt, kostenlos beim Jugendamt, Standesamt, Notar oder Amtsgericht erfolgen. Ob das Kind biologisch von dem anerkennenden Mann abstammt, berücksichtigt das Gesetz also nicht.
Genau diese Offenheit wird nun von geschäftstüchtigen Inhabern eines deutschen Passes ausgenutzt. Mit der Anerkennung sind weitreichende Konsequenzen verbunden: Unterhaltspflichten, Sorgerechte und vor allem aufenthaltsrechtliche Wirkungen für Mutter und Kind. Gerade der letzte Punkt macht die Konstruktion anfällig für Missbrauch: Wird ein Kind eines ausländischen Elternteils von einem deutschen Staatsbürger anerkannt, kann dies ein Aufenthaltsrecht für das Kind und mittelbar auch für die Mutter begründen. Das Phänomen der Scheinvaterschaften erinnert an das missbräuchliche Instrument der Scheinehe, das sich ab den 1970er Jahren in Deutschland zunehmend häufte. Zu jener Zeit wurden weniger Gastarbeiter angeworben und restriktivere Migrationsregelungen eingeführt.
Wenn legale Wege enger werden, entstehen Anreize, bestehende rechtliche Instrumente strategisch zu nutzen. Genau das erleben wir heute bei den Scheinvaterschaften: Nur ist der Zugang hier noch einfacher und die Kontrolle deutlich schwieriger als bei den Scheinehen. Beide Konstruktionen nutzen den Umstand, dass familiäre Beziehungen im deutschen und europäischen Recht besonders geschützt sind und daher aufenthaltsrechtliche Ansprüche begründen können.
Heute kann man mit Scheinvaterschaften sehr viel Geld verdienen. Die Folgen trägt die Allgemeinheit. Kann der „Vater“ nicht für den Unterhalt sorgen, springt der Staat ein. Es entstehen Kosten in Millionenhöhe. Zudem wird durch die Anerkennung in bestimmten Fällen die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt – mit allen Rechten, die unser Gemeinwesen ausmachen. Und auch die Mutter erhält regelmäßig ein Aufenthaltsrecht und Zugang zu Sozialleistungen. Im Falle von „Mr Cash Money“ entstand der Stadt Dortmund nach eigenen Angaben ein Schaden von geschätzt 1,5 Millionen Euro.
Die Politik hat dieses Problem seit Langem erkannt. Versuche, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen einzudämmen, sind wiederholt gescheitert, nicht zuletzt an berechtigten verfassungsrechtlichen Grenzen. Dem legitimen Anliegen des Staates, Missbrauch zu verhindern, stehen diverse verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter entgegen, insbesondere das Elternrecht des Anerkennenden (Art. 6 Abs. 2 GG), der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und der Schutz vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 16 GG). Ein im Jahr 2008 geschaffenes behördliches Anfechtungsrecht wurde durch das Bundesverfassungsgericht wieder einkassiert, ein 2017 geschaffener präventiver Ansatz in § 1597a BGB hat sich in der Praxis nicht bewährt.
„Das ist kein Generalverdacht – das ist gesunder Menschenverstand.“
Dr. Cornell Babendererde
Mit einem neuen Gesetzentwurf wird nun ein weiterer Anlauf unternommen. Wir sind zuversichtlich, damit missbräuchliche Vaterschaften wirkungsvoll einzudämmen, ohne verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter zu verletzen. Kernstück des Entwurfs ist die Einführung eines behördlichen Prüfmechanismus. In Fällen, in denen ein sogenanntes „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ zwischen den Eltern besteht, etwa, wenn der anerkennende Mann deutscher Staatsbürger ist, die Mutter jedoch keinen gesicherten Aufenthaltsstatus wie eine Duldung hat, soll die Anerkennung der Vaterschaft künftig von der Zustimmung der Ausländerbehörde abhängig gemacht werden. Eine solche Prüfung soll sicherstellen, dass die Vaterschaft nicht ausschließlich aus migrationsrechtlichen Motiven erfolgt. Das ist kein Generalverdacht – das ist gesunder Menschenverstand.
Dieses Prüfprinzip geht zurück auf einen im Oktober 2024 noch von der Ampel vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“, der aufgrund des Koalitionsbruchs nie gelesen wurde. Auch im Koalitionsvertrag von Union und SPD wurde klar vereinbart, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen wirksam zu unterbinden. Der SPD fallen in den aktuellen Verhandlungen allerdings immer wieder neue Gründe ein, um ein zügiges Inkrafttreten zu behindern. Aber wir von der CDU bleiben dran. Versprochen!
Der Gesetzentwurf, der sich an Erfahrungswerten aus der behördlichen Praxis orientiert, sieht in § 85b Aufenthaltsgesetz-E sowohl Vermutungstatbestände vor, die für einen Missbrauch sprechen, als auch solche, die gegen einen Missbrauch sprechen. Vermutungstatbestände, die für die Vaterschaft sprechen, sind zum Beispiel gemeinsames Wohnen der Beteiligten in einem Haushalt, regelmäßige Unterhaltszahlungen oder Heirat nach der Geburt. Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft wird hingegen vermutet, wenn sich der Anerkennende und die Mutter sprachlich nicht verständigen können oder wenn der Anerkennende innerhalb der letzten vier Jahre vor der Antragstellung bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern anderer drittstaatsangehöriger Mütter anerkannt hat. Kritiker befürchten angesichts der Vielzahl zu prüfender Fälle eine Überlastung der kommunalen Ausländerbehörden; Schätzungen gehen von jährlich ca. 65.000 Verfahren aus. Doch ist diese Sorge tatsächlich begründet? Auf den ersten Blick erscheint das Arbeitsaufkommen beträchtlich. Im Austausch mit den Mitarbeitenden vor Ort ergibt sich jedoch ein anderes Bild: Sie plädieren dafür, das Gesetz zügig auf den Weg zu bringen und wünschen sich genau die vom Gesetzentwurf vorgesehenen Instrumente. Die Kommunen kennen die Fälle aus der Praxis, sie erkennen die Muster, und sie wollen endlich handeln. Durch den oft über Jahre bestehenden Kontakt zu den Antragstellenden verfügen die Ausländerbehörden über eine verlässliche Einschätzung und können in der Regel sehr genau beurteilen, wann eine vertiefte Prüfung erforderlich ist und wann nicht.
Für mich steht fest: Hier geht es nicht um bloße Verwaltungspraxis. Die missbräuchliche Anerkennung von Vaterschaften berührt die Grundfragen unseres Zusammenlebens. Es geht um den Schutz von Ehe und Familie, um das Kindeswohl und um das Recht eines Kindes, seine Herkunft zu kennen. Es geht um den Wert der deutschen Staatsangehörigkeit und um die Integrität unseres Sozialstaats. Werte, für die die Union steht. Und Werte, die unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen.
Wenn wir zulassen, dass diese Prinzipien systematisch ausgehöhlt werden, verlieren wir Vertrauen, in den Staat, in das Recht und letztlich auch in die Gerechtigkeit unseres Systems.
Die missbräuchliche Anerkennung von Vaterschaften ist kein Randphänomen, sie ist zu einem gewinnbringenden Geschäftsmodell geworden. Wer diesen Umstand verharmlost, verschließt die Augen vor einer Realität, die unseren Rechtsstaat herausfordert. Deshalb ist es richtig, in diesem Bereich konsequent zu handeln und die notwendigen rechtlichen Instrumente zu schaffen.
Büro Babendererde
Dr. Cornell Babendererde ist seit 2025 direkt gewählte CDU-Bundestagsabgeordnete für den Landkreis Harburg (Niedersachsen). Sie ist Mitglied im Innenausschuss und dort unter anderem Berichterstatterin ihrer Fraktion zum Thema Staatsangehörigkeitsrecht.
Babendererde studierte Germanistik sowie mittlere und neuere Geschichte an den Universitäten Heidelberg und Greifswald.
Im Jahr 2003 promovierte sie an der Universität Greifswald zum Dr. phil.. Vor ihrem Einzug in den Deutschen Bundestag war Babendererde als stellvertretende Referatsleiterin für Investitions- und Fördermanagement, EU-Angelegenheiten im niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung tätig.