Asset-Herausgeber

Länderberichte

Vierte Verfassungsänderung des Ungarischen Grundgesetzes

von Frank Spengler, Bence Bauer, LL.M

Reaktion der Regierung auf eine Reihe von ablehnenden Urteilen des Verfassungsgerichts

Begleitet von massiven Protesten im In- und Ausland hat die Ungarische Nationalversammlung am 11. März 2013 die vierte Verfassungsänderung des Ungarischen Grundgesetzes beschlossen. Die Regierung reagiert damit auf eine Reihe von ablehnenden Urteilen des ungarischen Verfassungsgerichts. Im Vorfeld dieser Entscheidung fand ein intensiver und oft kritischer Meinungsaustausch auch mit europäischen Institutionen statt.

Asset-Herausgeber

Die Grundgesetzänderung, die erste maßgebliche inhaltliche Änderung der erst am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Verfassung, wurde mit 265 Stimmen (bei 11 Nein-Stimmen und 33 Enthaltungen) beschlossen. Der Abstimmung ferngeblieben waren die Sozialisten, die Demokratische Koalition sowie die Gruppierung Dialog für Ungarn. LMP und Jobbik enthielten sich der Stimme, drei unabhängige Parlamentarier unterstützten die Regierungsvorlage. Diese sieht die Einfügung von vielen unterschiedlichen Einzelregelungen in den Verfassungstext vor.

Das Gesetzgebungsverfahren war nach Meinung der Regierungsfraktionen notwendig geworden, weil das Verfassungsgericht Ende Dezember 2012 ähnlich lautende Regelungen in den Übergangsbestimmungen des Grundgesetzes für formell verfassungswidrig erklärt hatte. Nach Ansicht des Gerichts hätten diese Bestimmungen einen permanenten und keineswegs provisorischen Charakter und müssten daher gesetzlich neu geregelt werden.

Nur die vom Verfassungsgericht annullierte Wählerregistrierung wurde explizit aus materiellen Gründen für verfassungswidrig erklärt. Die Regierung verzichtete daher auf eine erneute Gesetzesvorlage, obwohl sie dieses Vorhaben mit ihrer parlamentarischen Zweidrittelmehrheit im Grundgesetz hätte verankern können. Bei den anderen Übergangsbestimmungen, die aus formaljuristischen Gründen abgewiesen wurden, sah es die Regierung daher nur als notwendig an, die unterschiedlichen Einzelregelungen weitgehend mit gleichlautenden Regelungen in die Verfassung zu integrieren. Die Regierung wurde von der massiven Kritik völlig überrascht, da nach Angabe von FIDESZ-Rechtsexperten 95% der Verfassungsänderungen bekannte Bestandteile der Übergangsregelungen sind. Wichtige Vertreter der Regierung versuchten mit einer umfangreichen Darstellung der ungarischen Rechtslage in persönlichen Briefen und einer offensiven Informationspolitik die Kritik zu entkräften.

Die wichtigsten Verfassungsänderungen sind:

  • Verurteilung der kommunistischen Diktatur und Ausschluss der Verjährung der zu dieser Zeit begangenen Verbrechen. Die heutige Sozialistische Partei wurde aber nicht mehr als kommunistische Nachfolgepartei genannt. In den Übergangsbestimmungen der Verfassung war dies noch der Fall;
  • Ausdehnung des Familienbegriffs auf jede Eltern-Kind-Beziehung, ohne aber die Einbeziehung der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft;
  • Hochschulabsolventen, die die staatliche Finanzierung ihrer Studiengebühren in Anspruch nehmen, können gesetzlich verpflichtet werden, eine bestimmte Zeit in Ungarn als Selbständige oder Arbeitnehmer zu arbeiten;
  • Kommunen können „zum Schutz der öffentlichen Ordnung … den lebensführungsartigen Aufenthalt auf öffentlichen Plätzen bezüglich eines bestimmten Teils der öffentlichen Fläche für rechtswidrig erklären“;
  • Ausweitung der Sanktionierung von Hassreden, die gegen ethnische, nationale, rassische, religiöse Minderheiten oder gegen die ungarische Mehrheitsbevölkerung gerichtet sind;
  • Festschreibung, dass im Wahlkampf vor den Parlaments- und Europawahlen nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk (kostenfreie) Wahlwerbungen senden darf;
  • Regelung des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung als Kirche durch die Ungarische Nationalversammlung;
  • Außerkraftsetzung der vor Inkrafttreten des Grundgesetzes gefällten Verfassungsgerichtsentscheidungen, ohne aber deren Rechtswirkungen anzutasten. Die automatische Geltung dieser für zukünftige Entscheidungen entfällt. Die Richter können diese Entscheidungen aber weiter in ihrer Urteilsfindung berücksichtigen, müssen diese aber nicht mehr anwenden;
  • Ausweitung der Kompetenzen des Verfassungsgerichts: Nunmehr kommt dem Verfassungsgericht zusätzlich eine explizite formelle Prüfungskompetenz bei Grundgesetzänderungen zu, diese hatte es so vorher nicht gegeben. Das Verfassungsgericht darf auch zukünftig nicht über inhaltliche Fragestellungen des Grundgesetzes entscheiden. Diese Kompetenz hatte das Verfassungsgericht aber bisher auch nicht gehabt.
Der für Verfassungsfragen zuständige Stellv. Fraktionsvorsitzende von FIDESZ, Dr. Gergely Gulyás, wies daraufhin, dass er davon ausgehe, dass die Europäische Kommission, der Europarat oder die Venedig-Kommission diese Änderungen überprüfen werden. Die ungarische Regierung sei für einen konstruktiven Dialog offen. Die Beratungsgrundlage dafür wären aber die in eigener Souveränität gegebenen gesetzlichen Grundlagen. Das neue ungarische Grundgesetz stieß nach seiner Verabschiedung auf viel Kritik in Europa. Nach intensiven Verhandlungen hat die ungarische Regierung diese Bedenken durch entsprechende rechtliche Veränderungen weitgehend ausräumen können. Dieses gängige europäische Verfahren, so die Regierung, soll auch hinsichtlich der Verfassungsänderungen angewendet werden.

Kritiker der Novelle wie die Oppositionsfraktionen, der ehemalige Staatspräsident László Sólyom oder der Ombudsmann für staatsbürgerliche Rechte, Dr. Máté Szabó, wiesen darauf hin, dass mit der expliziten Festschreibung vieler Einzelregelungen in den Verfassungskorpus diese umstrittenen Bestimmungen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogen würden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die jetzige Regierung offensichtlich bestrebt sei, zukünftige Regierungen in diesen Einzelfragen zu binden.

Die in der ungarischen und europäischen Medienöffentlichkeit oft sehr emotional geführte Diskussion wurde von intensiven Straßenprotesten von Oppositionsgruppen begleitet. Oft war vom Ende des Rechtsstaates in Ungarn die Rede. Auch der Präsident der Europäischen Kommission José Manuel Barroso und der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, wiesen die ungarische Regierung auf mögliche rechtliche Bedenken hin.

Die Parlamentsdebatte am 11. März wurde vom Ministerpräsidenten Dr. Viktor Orbán eröffnet und konzentrierte sich auf eine ganz andere Frage: die Maßnahmen der Regierung zur Senkung der Mietnebenkosten.

Ohne große Medienresonanz blieben zwei wichtige Ereignisse vom selben Tag: der Deutschlandbesuch des Staatspräsidenten Dr. János Áder und die Gedenkstunde in der Ungarischen Nationalversammlung zu Ehren der aus Ungarn vertriebenen Deutschen. Die Festansprachen hielten Dr. László Kövér, Präsident der Ungarischen Nationalversammlung und Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert. Weitere Redner waren u.a. die Präsidentin des Bundes der Vertriebenen Erika Steinbach MdB und der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und Nationale Minderheiten, der Parlamentarische Staatssekretär Christoph Bergner MdB. Das ungarische Parlament bestimmte im Dezember 2012 parteiübergreifend den 19. Januar als Gedenktag für die vertriebenen Ungarndeutschen. Diese Initiative ist einmalig in Europa.

Asset-Herausgeber

Länderberichte
10. Januar 2013
Jetzt lesen
Einzeltitel
12. März 2013
Jetzt lesen
Länderberichte
23. Januar 2013
Jetzt lesen

comment-portlet

Asset-Herausgeber