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Veranstaltungsberichte

Was sind „militärische Ziele“?

von Michael Mertes

Eine Kernfrage für den Schutz der Zivilbevölkerung

Am 24./25. November 2013 fand in Jerusalem die 8. Konferenz über Humanitäres Völkerrecht statt. Die vom Minerva Center for Human Rights, der KAS Israel und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz gemeinsam veranstaltete Konferenzserie hat sich, wie auch in diesem Jahr die große Zahl höchstrangiger Experten zeigte, mittlerweile zu einem der weltweit bedeutendsten Foren für die Erörterung von Streitfragen bei der Auslegung und Anwendung des Humanitären Völkerrechts entwickelt.

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Hauptgegenstand der diesjährigen Konferenz waren Auslegung und Anwendung der Artikel 51, 52 und 57 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I). Die einschlägigen Bestimmungen lauten wörtlich (alle für die Konferenz relevanten Rechtsbegriffe sind kursiv hervorgehoben):

Art. 51 Schutz der Zivilbevölkerung

1. Die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen genießen allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren. (…)

2. Weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen dürfen das Ziel von Angriffen sein. Die Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist verboten.

3. Zivilpersonen genießen den durch diesen Abschnitt gewährten Schutz, sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

4. Unterschiedslose Angriffe sind verboten. Unterschiedslose Angriffe sind

a) Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden,

b) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder

c) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, deren Wirkungen nicht entsprechend den Vorschriften dieses Protokolls begrenzt werden können

und die daher in jedem dieser Fälle militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte unterschiedslos treffen können. (…)

Art. 52 Allgemeiner Schutz ziviler Objekte

1. Zivile Objekte dürfen weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden. Zivile Objekte sind alle Objekte, die nicht militärische Ziele im Sinne des Absatzes 2 sind.

2. Angriffe sind streng auf militärische Ziele zu beschränken. Soweit es sich um Objekte handelt, gelten als militärische Ziele nur solche Objekte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, deren Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

3. Im Zweifelsfall wird vermutet, dass ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus, eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, nicht dazu verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen.

Art. 57 Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

1. Bei Kriegshandlungen ist stets darauf zu achten, dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben.

2. Im Zusammenhang mit Angriffen sind folgende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:

a) Wer einen Angriff plant oder beschließt,

i) hat alles praktisch Mögliche zu tun, um sicherzugehen, dass die Angriffsziele weder Zivilpersonen noch zivile Objekte sind und nicht unter besonderem Schutz stehen, sondern militärische Ziele im Sinne des Artikels 52 Absatz 2 sind und dass der Angriff nicht nach diesem Protokoll verboten ist;

ii) hat bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte, die dadurch mit verursacht werden könnten, zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmass zu beschränken;

iii) hat von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;

b) ein Angriff ist endgültig oder vorläufig einzustellen, wenn sich erweist, dass sein Ziel nicht militärischer Art ist, dass es unter besonderem Schutz steht oder dass damit zu rechnen ist, dass der Angriff auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;

c) Angriffen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die gegebenen Umstände erlaubten dies nicht.

3. Ist eine Wahl zwischen mehreren militärischen Zielen möglich, um einen vergleichbaren militärischen Vorteil zu erringen, so ist dasjenige Ziel zu wählen, dessen Bekämpfung Zivilpersonen und zivile Objekte voraussichtlich am wenigsten gefährden wird. (…)

Erster Konferenztag

Am ersten Konferenztag ging es vor allem um Grundsatzfragen:

  • Was ist ein „militärisches Ziel“?
  • Wie wirken der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Verbot „unterschiedsloser Angriffe“ auf die Auslegung des Begriffs „militärisches Ziel“ zurück?
  • Wann trägt ein Objekt „wirksam zu militärischen Handlungen“ der Gegenseite bei? Wann bietet seine Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung der eigenen Seite „einen eindeutigen militärischen Vorteil“? Ist das Eine automatisch die Kehrseite des Anderen – oder handelt es sich um einen echten „two-prong test“?
  • Wie hoch muss die Wahrscheinlichkeit sein, dass ein Objekt von der Gegenseite „wirksam zu militärischen Handlungen“ verwendet wird oder werden kann? Wie hoch sind die Anforderungen an die Beweiskraft der durch militärische Aufklärung (Informanten, von Flugzeugen und Drohnen aufgenommene Luftbilder, Funküberwachung) gewonnen Erkenntnisse?
Der scheinbar eindeutige Rechtsbegriff „militärisches Ziel“ ist auslegungsbedürftig. Dies lässt sich an einem einfachen Fall zeigen, nämlich dem Scharfschützen in einem vierstöckigen Wohnhaus. Ist das ganze Wohnhaus als „militärisches Ziel“ zu betrachten – oder gilt dies nur für die Räume, von denen aus der Scharfschütze operiert? Eine mögliche Antwort besteht darin, dass man zwar das ganze Wohnhaus als „militärisches Ziel“ betrachtet, aber wegen des Verbots unterschiedsloser (Gegen-)Angriffe und/oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit davon absieht, dieses Objekt zu zerstören. Die andere Antwort wäre, dass man in enger Auslegung des Begriffs nur diejenigen Räume, von denen aus der Scharfschütze operiert, als „milititärisches Ziel“ und damit als zulässiges Objekt eines (Gegen-)Angriffs betrachtet; sodann wird geprüft, wie der Scharfschütze ohne unverhältnismäßige Folgen für die zivilen Bewohner des Wohnhauses außer Gefecht gesetzt werden kann.

1. Sitzung: Erkennen und entscheiden: Kommt es letztlich nur auf den Grad der Wahrscheinlichkeit an?

Die erste Sitzung unter dem Vorsitz von David Kretzmer (Hebräische Universität Jerusalem und Sapir College), war geprägt vom Einleitungsvortrag, in dem Françoise Hampson (School of Law und Human Rights Centre der University of Essex) vor allem auf die Frage einging, was als „hinreichender Beweis“ (enough evidence) gelten könne, um ein Objekt als „militärisches Ziel“ zu behandeln.

Hampson betonte, dass sie diese Frage allein aus dem Blickwinkel des Kriegsvölkerrechts (Law of Armed Conflict, LoAC), nicht aus dem Blickwinkel des Völkerstrafrechts (International Criminal Law, ICL) beantworten wolle. Wichtig sei auch, dass man diese Frage nicht aus der Rückschau (with the benefit of hindsight) beantworte, sondern aus der Perspektive desjenigen, der in einer konkreten Situation zu entscheiden habe, ob ein bestimmtes Objekt als „militärisches Ziel“ zu bekämpfen sei oder nicht. Dabei müsse zwischen den durch militärische Aufklärung ermittelten Fakten und deren Interpretation unterschieden werden. Vollständige Gewissheit gebe es oft nicht, dafür aber viele „known unknowns“. Man müsse denjenigen, die unter militärischem Entscheidungszwang stehen, einen gewissen Beurteilungsspielraum zubilligen.

2. Sitzung: Grundsatzfragen

Im anschließenden Panel wurden diese Themen weiter vertieft. Robin Geis (School of Law der University of Glasgow) bemängelte, dass Art. 52 Abs. 2 in seiner gegenwärtigen Fassung keine klaren Kriterien für eine allgemein nachvollziehbare Identifikation „militärischer Ziele“ gebe. Das werde besonders deutlich bei „Dual use“-Objekten, also zivilen Objekten, die – tatsächlich oder vermutlich – (auch) für militärische Zwecke genutzt werden. Als Ausweg schlug er vor, das Kriterium „militärische Zweckbestimmung“ umso enger auszulegen, je schlimmer die voraussichtlichen Folgen eines Angriffs auf das fragliche Objekt für Zivilisten seien.

Laurent Gisel (Rechtsberater des Internationalen Komitees von Roten Kreuz, IKRK) vertrat dagegen die Ansicht, dass die bestehende Rechtslage genügend Möglichkeiten eröffne, den Schutz von Zivilisten zu verbessern: „Wir müssen mit dem Text arbeiten, den wir haben.“ Das IKRK trete entschieden allen Versuchen entgegen, den Begriff des „militärischen Ziels“ extensiv auszulegen. Zwar könne es aus militärischer Sicht einen erheblichen Vorteil bedeuten, die wirtschaftliche Infrastruktur des Gegners zu zerstören – aber es gehe zu weit, deshalb zum Beispiel Elektrizitätswerke als „militärischen Ziele“ zu betrachten.

Rechtsanwältin Pnina Sharvit Baruch (Institute for National Security Studies, INSS) ging auf das Problem der räumlichen Ausdehnung „militärischer Ziele“ (siehe oben das Beispiel „Scharfschütze in einem vierstöckigen Wohnhaus“) ein. Sie plädierte einerseits für Flexibilität bei der Auslegung des Begriffs „militärischer Ziele“, betonte andererseits jedoch, dass das Verbot „unterschiedsloser Angriffe“ dadurch nicht ausgehöhlt werden dürfe.

In der militärischen Praxis spiele die Frage der Verhältnismäßigkeit eine größere Rolle als die Frage, in welchem Ausmaß ein bestimmtes Objekt „militärisches Ziel“ sei. Dem voraussichtlichen militärischen Vorteil (anticipated military advantage) würde der vorausssichtliche Kollateralschaden (anticipated collateral damage) gegenübergestellt. Der voraussichtliche militärische Vorteil sei das Produkt aus dem Wert des Objekts und dem Grad der Wahrscheinlichkeit, dass es militärischen Zwecken dient; der voraussichtliche Kollateralschaden sei das Produkt aus dem Wert des Objekts und dem Grad der Wahrscheinlichkeit, dass es zivilen Zwecken dient. Eine hundertprozentige Sicherheit könne es nicht geben.

Zweiter Konferenztag

Der zweite Tag der Konferenz, welcher sich in vier inhaltlich kohärente Blöcke gliederte, behandelte die neuen Herausforderungen, mit denen sich das humanitäre Völkerrecht in Hinsicht auf Bestimmung und Handhabung „militärischer Ziele“ konfrontiert sieht.

3. Sitzung: „Militärische Ziele“ in nicht-traditionellen Konflikten

Yuval Shany (Dekan der juristischen Fakultät der Hebräischen Universität Jerusalem) leitete als Moderator des Panels zunächst thematisch ein führte dann zu den Rednern über. Eitan Barak (Institut für internationale Beziehungen der Hebräischen Universität), Noam Neuman (Leiter der Abteilung für Völkerrecht beim Military Advocate General’s Corps der Israel Defence Forces, IDF), Noam Zamir (Doktorand an der Universität von Cambridge) sowie Ruvi Ziegler und Lawrence Hill-Cawthorne (beide von der University of Reading School of Law) teilten ihre Gedanken, Forschungsergebnisse und Fragestellungen mit dem Publikum. Thema waren „militärische Ziele“ in asymmetrischen Konflikten und in Situationen nicht-traditioneller Kriegsführung sowie das Umdenken in Bezug auf den Schutz von zivilen Objekten in internationalen und nicht-internationalen bewaffneten Konflikten. Die geltenden Regeln für internationale bewaffnete Konflikte lassen sich nicht ohne Weiteres auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte (z.B. Aushebung von Laboren und Stützpunkten der Drogenmafia) übertragen. Bei nicht-internationaler Konflikten müssen „Nachkriegs“-Aspekte stärker berücksichtigt werden.

4. Sitzung: Neue Herausforderungen für die traditionelle Zielbestimmung

Im Zentrum des zweiten Blocks standen die Schwierigkeiten von Zielbestimmungen in sich wandelnden Konfliktstrukturen. Lance Bartholemeusz (Amtierender Direktor der Rechtsabteilung der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA) analysierte unter dem Blickwinkel „militärischer Ziele“ die Interaktion zwischen dem Recht der Vereinten Nationen und dem Humanitären Völkerrecht im Verhältnis zu humanitären Aktionen der Vereinigten Nationen.

Daphné Richemond-Barak und Ayal Feinberg (Interdisciplinary Centre Herzliya, IDC) thematisierten danach intelligente Abwehrsysteme. Am Beispiel des „Iron Dome“, Israels mobilem Raketenabwehrsystem, und ausgehend vom Blickwinkel Humanitären Völkerrechts zeigten sie, dass die bisherige, traditionelle Zivilisten/Militär-Dichotomie für diese neue Art von Abwehrsystemen ungeeignet ist. Der nächste Sprecher, Ido Rosenzweig (Israel Democracy Institute und Vorsitzender der Association for the Promotion of International Humanitarian Law, ALMA), sprach danach über die schwierige Frage, ob ein Zivilist (z.B. der Fahrer eines Ambulanzfahrzeugs, das ohne sein Wissen mit Munition des Gegners beladen ist) Teil eines „militärischen Zieles“ seien kann.

5. Sitzung: „Militärische Ziele“ im virtuellen Raum

Das fünfte Panel behandelte das Tallinn Manual („Handbuch des internationalen Rechts für die Cyber-Kriegsführung“) und die Anwendung der traditionellen Nomenklatur („Objekte“, „militärische Ziele“) auf die neuen Phänomene im virtuellen Raum. Die Frage, ob Daten „Objekte“ sind, die trotz ihrer fehlenden materiellen Dinglichkeit „militärische Ziele“ darstellen können, war eines der wichtigsten in diesem Kontext behandelten Themen. Im Besonderen wurde dies im Hinblick auf Cyber-Kriegsführung u nd die Legitimität von Angriffen auf Netzwerke diskutiert.

Zunächst ging Michael Schmitt (United States Naval War College, University of Exeter und NATO Cooperative Cyber Defence Centre of Excellence) auf das Tallinn Manual ein. Es handelt sich dabei um eine rechtlich nicht bindende Darstellung von völkerrechtlichen Regeln für Cyberoperationen und deren Anwendung auf „militärische Ziele“. Anschließend thematisierte Kubo Mačák (University of Exeter) Möglichkeiten der Interpretation „militärischer Ziele“ in Hinblick auf Cyber-Kriegsführung und die Einordnung virtueller Objekte wie Daten in traditionelle Begriffsdefinitionen. Heather A. Harrison Dinniss (Center für Internationales Recht des Swedish National Defence College) griff die von ihren Vorrednern aufgegriffenen Fragen auf und explizierte die Notwendigkeit zum Umdenken in Bezug auf die Cyberwelt und der unkonventionelleren Anwendung von Definitionen auf virtuelle Objekte.

6. Sitzung: Definitorische Ausweitung „militärischer Ziele“

Das Abschlusspanel bildeten Guy Keinan (Abteilung für Völkerrecht beim Military Advocate General’s Corps der Israel Defence Forces, IDF), Agniezka Jachec-Neale (University of Essex) und Ken Watkin (Generalanwalt a.D. der kanadischen Streitkräfte). Ihre Sitzung behandelte die Problematik von Angriffen auf gegenerisches Staatseigentum und gegnerische politische Führungen, Fragen der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Zielbestimmungen bei lückenhafter Information, Verhaltensmaßstäbe, Strategien und Taktiken bei Unsicherheiten und die Rolle des „vernünftigen Glaubens“ (reasonable belief).

Fazit:

Die Konferenz brachte weltweit führende Experten des Humanitären Völkerrechts zusammen. Die von ihnen diskutierten Probleme sind angesichts einer wachsenden Zahl von asymmetrischen, nicht-traditionellen und nicht-internationalen Konflikten sowie neuen Entwicklungen der Militärtechnologie von größter Aktualität. Dies gilt gerade für den Nahen Osten, der sich seit den nicht abgeschlossenen politischen Umbrüchen in der arabischen Welt mit einer Vielzahl blutiger Konflikte konfrontiert sieht, deren Ende nicht abzusehen ist.

Das anwesende Fachpublikum nutzte die Möglichkeit zum intensiven Gedankenaustausch und zum Knüpfen internationaler Kontakte. Es wäre zu wünschen, dass künftig mehr deutsche Völkerrechtsexperten sich an solchen Debatten beteiligen. In Israel, den Vereinigten Staaten und Großbritannien scheint die Diskussion hier weiter fortgeschritten zu sein als in der Bundesrepublik. Es wurde deutlich, dass das Thema der Konferenz viele Fragen aufwirft, die noch längst nicht beantwortet sind und die Notwendigkeit eines verstärkten internationalen Dialogs unterstreichen.

Michael Mertes und Sabine Benz

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