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Bundesehrengericht / Bundesparteigericht

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Im Statut der CDU, verkündet auf dem 1. Bundesparteitag am 21. Oktober 1950, heißt es in § 16: "Es soll ein Bundesehrengericht gebildet werden. Die Zusammensetzung und Zuständigkeit regelt eine Ehrengerichtsordnung, die der Parteiausschuss erlässt." Ein erster Entwurf wurde am 12. Oktober 1951 von Dr. van Almsick vorgelegt. Im Statut der CDU, beschlossen am 28. April 1956 auf dem 6. Bundesparteitag, heißt es in § 16: „Es wird ein Bundesehrengericht gebildet. Die Zusammensetzung und Zuständigkeit regelt eine Ehrengerichtsordnung, die der Bundesausschuss erlässt“.

Am 16. September 1959 verabschiedete der Bundesvorstand der CDU auf der Grundlage des Dokumentes „Parteigerichtsordnung, Entwurf auf Grund der Sitzung der Landesvorsitzenden am 3.9.1959“ den Entwurf der Parteigerichtsordnung. Der Bundesausschuss beschloss die Parteigerichtsordnung am 28. September 1959. § 46 verwies auf § 16 im Statut von 1956, in dem ausgeführt wurde: „Diese Parteigerichtsordnung gilt für alle Parteigerichte. Sie ist Ehrengerichtsordnung i. S. des § 16 des Parteistatuts.“ Gebildet wurden neben dem Bundesparteigericht auch Landes- und Kreisparteigerichte.

Die Begriffe "Ehrengericht" und "(Bundes-)Parteigericht" wurden in der CDU in den Anfangsjahren parallel verwendet. Am Ende setzte sich der Begriff "Parteigericht" durch. In den Beratungen über die neue Parteigerichtsordnung im Sinne des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24. Juli 1967 wurden mehre Entwürfe vorgelegt, in denen der Begriff des Ehrengerichts nicht erscheint. Schließlich beschloss der 19. Bundesparteitag vom 4.-5.Oktober 1971 eine neue Parteigerichtsordnung, in der es in § 1 heißt: „Die Parteigerichte der CDU sind Schiedsgerichte nach dem Gesetz über die politischen Parteien...“.

Konrad Kühne

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