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Der große Unterschied zwischen Schrift und Auslegung

Автор: Christian Echle

Die Tagung „Islam und Rechtsstaat" in der Akademie der Konrad-Adenauer-Stiftung

Verfassungen spielen in der Organisation der Gesellschaft erst seit relativ kurzer Zeit eine Rolle. Gerade mal 230 Jahre ist es her, dass in den USA die erste Verfassung verabschiedet wurde. Nach und nach übernahmen dann in fast allen Ländern Verfassungen die Aufgabe, die zuvor im Wesentlichen der Religion zugefallen war: Die Regulierung der gesellschaftlichen Normen. Während sich in Europa der Einfluss der Kirchen auf die Verfassung dabei immer mehr abschwächte, ergibt sich noch heute in den islamischen Staaten ein vollkommen anderes Bild: Dort gibt es oftmals ein großes Spannungsverhältnis zwischen dem religiösen Recht, der Scharia, und den ebenfalls in der Verfassung garantierten grundlegenden Menschenrechten. Im zweiten Teil der Tagung „Islam und Rechtsstaat – Zwischen Scharia und Säkularisierung“, die die Konrad-Adenauer-Stiftung in Kooperation mit dem Zentrum Moderner Orient ausrichtete, wurde daher die Frage nach der „Verfassungsgebung und Verfassungsgestaltung" im Islam gestellt. Zu diesem kontroversen Thema gab es auch im Auditorium einigen Gesprächsbedarf, so dass sich eine sehr lebendige Diskussionsrunde entwickelte. Den Kern der Thematik traf dabei Dr. Farish Noor vom Zentrum Moderner Orient mit der Feststellung: „Die Religion steht nicht zur Debatte, das Wurzel des Problems ist die Auslegung der Religion.“

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Dass es in vielen Ländern ein ähnliches Problem in Bezug auf den Text der Verfassung und die Auslegung der Verfassung gibt, machten die Experten im Vorfeld der Diskussionsrunde in ihren Statements deutlich. Auf dem Podium eingefunden hatten sich dazu neben Noor auch Prof. Masykuri Abdillah von der Fakultät für islamische Theologie und Philosophie der indonesischen Universität Syarif Hidayatullah, Dr. Naseef Naeem von der juristischen Fakultät der Universität Hannover und Dr. Markus Böckenförde, der gegenwärtig für das Auswärtige Amt die Umsetzung des Friedensvertrags im Sudan begleitet. Sie waren im zweiten Teil der ganztägigen Konferenz angetreten, um über „Verfassungsgebung und Verfassungsgestaltung“ in islamischen Staaten zu sprechen.

So machte Dr. Naeem in seinem Kurzreferat deutlich, dass sich ein Großteil der islamischen Verfassungen durchaus europäisch lese. Das Problem bestehe in der Religionsklausel. Weil diese durch die Integration in die Verfassung zum Verfassungsprinzip wird, können mit ihrer Hilfe andere Grundrechte eingeschränkt werden, und das nach rechtsstaatlichen Prinzipien.

Als praktisches Beispiel diente Dr. Böckenfördes Beitrag über den Sudan, in dem es nach Ende des Krieges nach wie vor eine deutliche Trennung zwischen islamischem Norden und christlichem Süden gibt. Zwar wurde diese Trennung in der Verfassung berücksichtig und durch die Aufnahme aller 26 vom Sudan ratifizierten Menschrechtsverträge in die Verfassung untermauert. Doch in der Praxis wird dieser Verfassung erheblicher Widerstand entgegengebracht.

Prof. Abdillah vertrat in seinem Vortrag über die Verfassungsbildung in Indonesien unterdessen die These, dass es durchaus einen Kompromiss zwischen den Grundlagen der Demokratie und den Idealen des Islam geben könne. Als Beispiel für diesen Kompromiss stellte er die indonesische Verfassung vor, die die Anwendung der Scharia in einigen Bereichen wie dem Familienrecht ermöglicht, gleichzeitig aber auch die Rechte von Minderheiten schützt, in dem sie beispielsweise weitere offizielle Religionen neben dem Islam anerkennt.

In der folgenden Diskussion wurden sehr verschieden Themenkomplexe angesprochen, wobei sich die Experten jedoch in einem Punkt einig waren. Die Verletzung von Menschenrechten liegt fast nie im Koran begründet, sondern in der Regel am politischen Willen der Machthabenden, die den Islam für ihre Zwecke interpretieren.

Einen dreiteiligen Bericht über die Konferenz sendet der Offene Kanal Berlin vom 26. bis zum 28. September, jeweils ab 22 Uhr.

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Dr. Helmut Reifeld

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