Falschbehauptung: Das Pandemieabkommen beschränkt die staatliche Souveränität
Weder das Pandemieabkommen noch die WHO beschränken die staatliche Souveränität.
Die Mitgliedschaft von Staaten bei der WHO ist grundsätzlich freiwillig. Das Pandemieabkommen wurde zwar bei der Weltgesundheitsversammlung (WHA) im Mai 2025 verabschiedet. Der Ratifizierungsprozess durch die WHO-Mitgliedsstaaten wird jedoch erst in Gang gesetzt, wenn der in einem nächsten Schritt auszuarbeitende Anhang, der integraler Teil des Gesamtabkommens sein wird, vorliegt. Darin geht es um einen Mechanismus für den Zugangs- und Vorteilsausgleich beim Austausch von Krankheitserregern (Pathogen Access and Benefit Sharing/PABS). Eine Annahme durch die WHA ist nicht gleichzusetzen mit dem nationalen Entscheid jedes Mitgliedstaates zur Unterzeichnung des Pandemieabkommens. Dies wird ausdrücklich in der das Pandemieabkommen begleitenden Resolution (WHA 78.1) festgehalten.
Das Pandemieabkommen beschränkt nicht die Souveränität der Mitgliedstaaten und die Ausgestaltung nationaler Gesundheitspolitiken. Art. 14 der Resolution unterstreicht die Souveränität der Mitgliedstaaten in Bezug auf biologische Resourcen, auf nationale Gesetzgebung, inkl. der nationalen Gesetze, welche Zugang und Vorteile ausgestalten.
Das Pandemieabkommen selbst unterstreicht erneut in seiner Präambel die Souveränität der Mitgliedstaaten in Bezug auf nationale Gesundheitspolitik. Art. 3 des Pandemieabkommens bezieht sich explizit auf das Prinzip der staatlichen Souveränität bei der Implementierung des Abkommens. In Art. 12 des Pandemieabkommens wird in Bezug auf das aktuell verhandelte Pathogen Access and Benefit Sharing erneut die staatliche Souveränität in Bezug auf deren biologische Ressourcen, d.h. die Entscheidungsgewalt über den Zugang zu Pathogenen festgehalten.
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Über diese Reihe
Die „Genfer Depesche“ analysiert und dokumentiert die Prozesse in Genfer multilateralen Organisationen zu aktuellen Themen.
Andrea Ellen Ostheimer