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Genfer Depesche

Antworten und Klarstellungen zu den Desinformationen rund um das Pandemieabkommen

von Andrea Ellen Ostheimer

Genfer Depesche

Für globale Gesundheitsexperten ist eine zukünftige Pandemie nicht eine Frage des Ob, sondern des Wann. Während aktuell die internationale Staatengemeinschaft die Details eines Annex des bereits im Mai 2025 verabschiedeten Pandemieabkommens aushandelt, nehmen nicht nur die Desinformationen zur WHO und zum Pandemieabkommen im Netz zu. Die aktuelle Genfer Depesche bietet Antworten und Klarstellungen zu den Desinformationen rund um das Pandemieabkommen.

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Falschbehauptung: Das Pandemieabkommen beschränkt die staatliche Souveränität

 

Weder das Pandemieabkommen noch die WHO beschränken die staatliche Souveränität.

Die Mitgliedschaft von Staaten bei der WHO ist grundsätzlich freiwillig. Das Pandemieabkommen wurde zwar bei der Weltgesundheitsversammlung (WHA) im Mai 2025 verabschiedet. Der Ratifizierungsprozess durch die WHO-Mitgliedsstaaten wird jedoch erst in Gang gesetzt, wenn der in einem nächsten Schritt auszuarbeitende Anhang, der integraler Teil des Gesamtabkommens sein wird, vorliegt. Darin geht es um einen Mechanismus für den Zugangs- und Vorteilsausgleich beim Austausch von Krankheitserregern (Pathogen Access and Benefit Sharing/PABS). Eine Annahme durch die WHA ist nicht gleichzusetzen mit dem nationalen Entscheid jedes Mitgliedstaates zur Unterzeichnung des Pandemieabkommens. Dies wird ausdrücklich in der das Pandemieabkommen begleitenden Resolution (WHA 78.1) festgehalten.

Das Pandemieabkommen beschränkt nicht die Souveränität der Mitgliedstaaten und die Ausgestaltung nationaler Gesundheitspolitiken. Art. 14 der Resolution unterstreicht die Souveränität der Mitgliedstaaten in Bezug auf biologische Resourcen, auf nationale Gesetzgebung, inkl. der nationalen Gesetze, welche Zugang und Vorteile ausgestalten.

Das Pandemieabkommen selbst unterstreicht erneut in seiner Präambel die Souveränität der Mitgliedstaaten in Bezug auf nationale Gesundheitspolitik. Art. 3 des Pandemieabkommens bezieht sich explizit auf das Prinzip der staatlichen Souveränität bei der Implementierung des Abkommens. In Art. 12 des Pandemieabkommens wird in Bezug auf das aktuell verhandelte Pathogen Access and Benefit Sharing erneut die staatliche Souveränität in Bezug auf deren biologische Ressourcen, d.h. die Entscheidungsgewalt über den Zugang zu Pathogenen festgehalten.

 

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Kontakt

Andrea Ellen Ostheimer

Andrea Ostheimer
Leiterin des Multilateralen Dialogs Genf
andrea.ostheimer@kas.de +41 79 318 9841

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Über diese Reihe

Die „Genfer Depesche“ analysiert und dokumentiert die Prozesse in Genfer multilateralen Organisationen zu aktuellen Themen. 

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