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Chancen und Risiken der Videoüberwachung

Droht der Überwachungsstaat?

Thesen zum Kommunalpolitischen Forum der Konrad-Adenauer-Stiftung in Vechta am 2. Mai 2001

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Thesenpapier Burckhard Nedden, Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen

A. Zum Rechtstatsächlichen

  1. Videoüberwachung mit den heute marktgängigen Geräten (hohe Auflösung, Zoomfunktion, großer Schwenkbereich) ermöglicht eine weit intensivere und großflächigere Beobachtung als sie mit bloßem Auge möglich wäre.

  2. Da eine Videokamera alle Personen erfasst, die in ihren Aufnahmebereich gelangen, werden von der Überwachung unvermeidbar in großer Zahl immer auch völlig unverdächtige Menschen mit ihren individuellen Verhaltensweisen betroffen.

  3. Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume verbessert die Sicherheitslage dann nicht entscheidend, wenn Eingreifkräfte zur Verhinderung von Übergriffen nicht bereitstehen, sondern nur die spätere Aufklärung von Übergriffen erleichtert werden soll.

  4. Die erwünschte soziale Kontrolle der Bürgerinnen und Bürger untereinander und die Bereitschaft zum helfenden Eingreifen wird durch den Einsatz technischer Überwachungsmittel nicht gestärkt, sondern eher geschwächt ("Es gibt ja die Überwachungskameras.").

  5. Erfahrungen belegen, dass Videoüberwachung eher Gelegenheitstäter abschreckt; Profis stellen sich schnell darauf ein und arbeiten im Schatten der Kameras oder suchen sich überwachungsfreie Räume (Verlagerungseffekte).

B. Zur rechtlichen Bewertung

  1. Videoüberwachung hat verhaltenssteuernde Wirkung auf Seiten der Beobachteten und erzeugt einen latenten Anpassungsdruck. Sie berührt damit nicht nur die individuellen Entfaltungsmöglichkeiten und den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), sondern auch das Gemeinwohl, "weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist" ( BVerfG). Sie bedarf daher einer im überwiegenden Allgemeininteresse liegenden Rechtfertigung im Einzelfall und muss verhältnismäßig sein. Das "Recht auf Anonymität in der Öffentlichkeit" darf nicht für weite Bereiche aufgehoben werden.

  2. Eine flächendeckende oder auch nur großflächige Videoüberwachung der Städte oder von Innenstadtbereichen, etwa zur Verhinderung bloßer Störungen der öffentlichen Ordnung wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren.

  3. Der Einsatz von Videotechnik durch die Polizei zur Beweissicherung und zur Abschreckung an sogenannten Kriminalitätsschwerpunkten, an denen wiederholt Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen wurden, kann gerechtfertigt sein, solange konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch künftig dort Straftaten begangen werden. Der Einsatz ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen (Erfolgskontrolle), die Technik ist zu entfernen, wenn die genannten Voraussetzungen entfallen sind.

  4. Der Einsatz von Videotechnik durch Unternehmen in öffentlich zugänglichen Bereichen kann im Einzelfall gerechtfertigt sein zum Schutz (objektiv) bedeutsamer Rechtsgüter, wobei der Zweck vorher konkret festgelegt werden muss. Die Wahrnehmung des Hausrechts ist hier ebenso wie die Erfüllung eigener Geschäftszwecke als Zulässigkeitskriterium aus meiner Sicht zu weit und zu unpräzise.

  5. Sowohl öffentliche Stellen als auch Unternehmen haben sich vor dem Einsatz davon zu überzeugen, dass keine schutzwürdigen Interessen Betroffener entgegenstehen.

  6. Auch bei der Videoüberwachung gilt der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Er verpflichtet die Betreiber darauf zu achten, dass so wenig personenbezogene Daten wie möglich entstehen (statt Dauerbeobachtung Beschränkung auf relevante Zeiträume; Übersichtsaufnahmen mit fallweise ausgelöster Zoomfunktion statt Dauervergrößerung; Beschränkung des Aufnahmewinkels auf sicherheitsrelevante Bereiche).

  7. Der Umstand der Beobachtung und die dafür verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen (Transparenz der Datenerhebung).

  8. Gegenüber der reinen Beobachtung stellt die Aufzeichnung (Speicherung) von Videobildern den stärkeren und einen weiteren Eingriff dar, der einer gesonderten Rechtfertigung bedarf. Die Aufzeichnung muss zur Erreichung des verfolgten Zweckes unerlässlich sein; auch dürfen ihr keine schutzwürdigen Interessen Betroffener entgegenstehen.

    Bildaufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich sind oder überwiegende schutzwürdige Belange von Betroffnen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

  9. Schutzwürdige Belange Betroffener sind in besonderer Weise berührt, wenn automatisierte Verfahren etwa zum Vergrößern oder zum Herausfiltern einzelner Personen, zur biometrischen Erkennung oder zum Bildabgleich eingesetzt werden oder im System verfügbar sind. Regelmäßig überwiegt hier das Interesse der Betroffenen, nicht zum Objekt automatisierter Verarbeitung sie betreffender Videoaufnahmen zu werden.

  10. Der Einsatz von Videoüberwachungstechnik unterliegt, weil diese besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen mit sich bringt, stets der datenschutzrechtlichen Vorabkontrolle durch den betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten.

  11. Die heimliche Videoüberwachung oder Aufzeichnung von Videobildern sowie die unbefugte Weitergabe oder Verbreitung von Aufnahmen müssen genauso unter Strafe gestellt werden wie das heimlich Aufzeichnen des gesprochenen Wortes.

  12. Um einen schleichenden Übergang in eine großflächige Überwachungsinfrastruktur nach englischem Beispiel nicht eintreten zu lassen, sind die vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen durch den Betreiber regelmäßig zu evaluieren und ggf. einzustellen; die eingesetzten technischen Anlagen sind abzubauen. Gesetzliche Regelungen zum Einsatz der Videotechnik sind auf der Grundlage von Erfahrungsberichten der Exekutive vom Gesetzgeber auf ihre Normeffizienz zu überprüfen.

!Thesenpapier Helmut Gels, Stadtdirektor der Stadt Vechta

  1. Zunächst ist eine klare Rechtsgrundlage hinsichtlich der Frage nach Aufzeichnung und Aufbewahrung des Aufgezeichneten erforderlich.

  2. Videoüberwachung darf es nur dort geben, wo die Bürgerakzeptanz für eine solche Überwachung gegeben ist. Die Überwachung muss durch eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden.

  3. Videoüberwachung darf nicht überschätzt werden – sie kann nur eingeschränkt abschrecken bzw. bei der polizeilichen Aufklärungsarbeit helfen.

  4. In jedem Fall sollten Alternativen zu einer Videoüberwachung ins Kalkül gezogen werden, um insbesondere die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

  5. Ein massiver Einsatz von Videoüberwachung könnte von den Bürgern nicht nur als Überwachung empfunden werden, sondern auch als Abgeben von individueller Verantwortung an den Staat aufgefasst werden. Dies darf nicht geschehen – es muss im Gegenteil Engagement und Zivilcourage gefördert werden.

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