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Ausgangssperre verfassungswidrig

Entscheidung des Verfassungsgerichts von Bosnien- Herzegowina

Bosnien und Herzegowina (genauer gesagt die Entität „Föderation von Bosnien und Herzegowina“, welche etwas mehr als die Hälfte des Landes einschließlich der Hauptstadt Sarajevo umfasst) hat zu Beginn der Corona-Pandemie eine der strengsten Ausgangssperren in Europa für zwei Gruppen verhängt: Minderjährige und ältere Menschen über 65 Jahre. Diese Ausgangssperre war nun Gegenstand einer Entscheidung des bosnischen Verfassungsgerichts. Das Gericht hob die Maßnahme nicht vollständig auf, ordnete jedoch eine kurzfristige Überarbeitung an. Die verhängte Ausgangssperre entspricht nicht der erforderlichen Verhältnismäßigkeit. Es ist eine der ersten Entscheidungen eines Verfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit von Sofortmaßnahmen, die während der Corona-Krise verhängt wurden. Andere Verfassungsgerichte in südosteuropäischen Ländern werden voraussichtlich bald Entscheidungen treffen.

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Nach einem Beschluss der „Föderalen Agentur für Zivilschutz“ vom 20. März 2020 war jede Bewegung im öffentlichen Raum von Bürgern unter 18 bzw. über 65 Jahren im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus verboten. Am 27. März wurde die Dauer dieser Beschränkungen auf unbestimmte Zeit verlängert. Diese Ausgangssperre wurde am 3. April erneut geändert, sodass Personen über 65 Jahren, die ihre Häuser verlassen (nur vom 6. bis 10. April), ihre Renten in Empfang nehmen und in der Zeit von 8 bis 12 Uhr Lebensmittel kaufen konnten. Junge Bosnier unter 18 Jahren durften nach der Neureglung in Begleitung der Eltern die Wohnung verlassen, allerdings nur, wenn sie in den Fahrzeugen ihrer Eltern blieben.


Zwei bosnische Bürger, eine Frau im Ruhestand sowie ein Elternteil eines Minderjährigen, suchten Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen direkt beim Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina. Das Gericht hatte in dieser Angelegenheit am 22. April1 eine wichtige Entscheidung getroffen und festgestellt, dass die staatlichen Maßnahmen das in der bosnischen Verfassung sowie in Artikel 2 des 4. Zusatz-Protokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („EMRK“) festgelegte Recht auf Freizügigkeit verletzen. Grundsätzlich stellte das Verfassungsgericht fest, dass diese Bewegungsbeschränkungen der „Verhältnismäßigkeit“ nicht genügten, und forderte die Föderation auf, innerhalb von fünf Tagen diese Bewegungsbeschränkungen zu überarbeiten.

 

Den gesamten Bericht können Sie als pdf herunterladen.

 

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Kontakt

Hartmut Rank

Hartmut Rank

Leiter des Rechtsstaatsprogramms Lateinamerika

hartmut.rank@kas.de +57 601 7430947 ext. 210

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