Christoph Scholz/Flickr/CC BY-SA 2.0
- Angesichts der Corona-Krise und deren wirtschaftlichen Folgen mehren sich die Forderungen nach einer Vermögensabgabe nach dem Vorbild des Lastenausgleichsgesetzes von 1952.
- Historisch betrachtet sind die Ausgangslage, der Anlass und das Ziel einer erneuten Vermögensabgabe nicht mit denen von 1952 vergleichbar. Die absehbaren Vermögensschäden durch die Corona-Krise werden bei weitem nicht an die des Zweiten Weltkriegs heranreichen. Auch das Ziel der Refinanzierung des Staates weicht von verteilungspolitischen Absichten des Lastenausgleichsgesetzes ab.
- (Verfassungs-)Rechtlich scheinen die Voraussetzungen für eine Erhebung nach Artikel 106 des Grundgesetzes nicht gegeben: weder liegt eine „zweckliche Dringlichkeit“ noch eine finanzielle Notlage des Staates vor, da der Staat trotz Neuverschuldung und ggf. europäischem Wiederaufbaufonds finanziellen Spielraum hat.
- Auch ökonomisch ergibt sich bislang keine Notwendigkeit für die Erhebung einer Vermögensabgabe. Unter Umständen könnte die Einführung einer Vermögensabgabe gar kontraproduktiv sein.
сэдвүүд
Энэ цувралын талаар
Die Reihe informiert in konzentrierter Form über Analysen der Konrad-Adenauer-Stiftung zu relevanten aktuellen Themen. Die einzelnen Ausgaben stellen zentrale Ergebnisse und Empfehlungen eigener und externer Expertinnen und Experten vor, bieten Kurzanalysen von rund fünf Seiten und nennen KAS-Ansprechpartnerinnen.
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