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Wie geht es weiter, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den § 217 StGB, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, im Februar 2020 für nichtig erklärte? Lesen Sie dazu Beiträge, die das schwierige Thema aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchten.

Politik und Gesellschaft stehen vor der schwierigen Aufgabe, neue Wege zu finden, mit Sterbewünschen und Suizidbeihilfe umzugehen, nachdem das Bundesverfassungsgericht den Paragrafen 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) im Februar 2020 für nichtig erklärt hatte. Die Vorschrift verbot seit 2015 unter Strafandrohung die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. Schwerkranke, sterbewillige Menschen hatten dagegen geklagt – mit Erfolg.

Die Richter argumentieren, dass Paragraf 217 StGB das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze. Dies umfasse die Freiheit, sich das Leben zu nehmen und dafür Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Zugleich müsse der Gesetzgeber aber auch Gefahren für die Autonomie und das Leben entgegentreten.

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Ein neues Verständnis von Selbstbestimmung

Der Paragraf 217 StGB und das christliche Menschenbild

Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2020 den § 217 StGB für nichtig erklärt, der die geschäftsmäßige Sterbehilfe unter Strafe stellte. Das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe schränke die Selbstbestimmung des Menschen in unzulässiger Weise ein. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wird ein neues Verständnis von Selbstbestimmung aufgezeigt. Inwiefern das der Fall ist, das untersucht unsere Autorin Elisabeth Gräb-Schmidt in unserem Analysen& Argumente.

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„Wichtig ist, jeden Einzelnen mit seinen individuellen Bedürfnissen wahr- und ernst zu nehmen“

Ein Interview mit Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes, zum BVerfG-Urteil über das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung von Selbsttötung

Wie soll mit Sterbewünschen von Menschen umgegangen werden? Diese Frage stellt sich verstärkt, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe für nichtig erklärt hat. Suizidbeihilfe wirft schwerwiegende Fragen auf, die es zu reflektieren gilt. Dieses Mal beleuchten wir das Thema aus der Perspektive von Hausärztinnen und Hausärzten, denn sie werden immer wieder mit Sterbewünschen ihrer Patientinnen und Patienten konfrontiert.

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„Suizidprävention ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe“

Interview mit der Vorsitzenden der Deutschen Gesellschaft für Suizidprävention

Wie soll mit Sterbewünschen von Menschen umgegangen werden? Diese Frage stellt sich verstärkt, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe für nichtig erklärt hat. Suizidbeihilfe wirft schwerwiegende Fragen auf, die es zu reflektieren gilt. In vielen Fällen ist Lebenshilfe statt Sterbehilfe geboten. Suizidprävention eröffnet Suizidwilligen neue Lebensperspektiven.

„Der Grundwert des Lebens steht zur Disposition“

Dr. Thomas Sitte zur geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 2020 das Verbot der „Geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ (§ 217 StGB) für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Es monierte, dass die Autonomie des Menschen zu stark beschnitten werde. Fraglich ist, wie „autonom“ Menschen unter starkem Leidensdruck entscheiden können. Palliativmedizin hilft schwerkranken Menschen. Sie kann körperliches Leid wirkungsvoll lindern und bietet Lebenshilfe – statt Suizidbeihilfe.

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Zwischen Autonomie und Lebensschutz

Zum Suizidassistenz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2020 die geschäftsmäßige Sterbehilfe erlaubt - und damit den Paragrafen 217 StGB für nichtig erklärt. Das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben bedeutet auch die Freiheit, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Nun hat der Gesetzgeber die Aufgabe zu verhindern, dass kranke und sterbende Menschen dem Zwang zur Rechtfertigung ihres Daseins ausgesetzt werden. Prof. Dr. Eberhard Schockenhoff geht auf die Implikationen des weitreichenden Urteils ein.

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Geschäftsmäßige Suizidbeihilfe. Was folgt aus dem BVerfG-Urteil?

Das strafrechtliche Verbot der "geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" ist laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss sich daher erneut mit der Frage beschäftigen, wie das Selbstbestimmungsrecht am Lebensende gesichert und gleichzeitig der Lebensschutz gewährleistet werden kann.

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