Unter der Maxime „Schlichten statt richten” ist die außergerichtliche Streitbeilegung in den vergangenen Jahrzehnten kräftig beworben und ausgebaut worden. Von Brüssel über Berlin bis in die Justizministerien der Länder hat man die Schaffung von Rechtschutzmöglichkeiten außerhalb
der klassischen staatlichen Justiz als ein wichtiges Ziel der Justizpolitik formuliert und vorangetrieben. Prozessual wurden damit gesetzgeberische Initiativen abgesichert, die dem Bürger gerade im Zivilrecht zahlreiche neue Ansprüche und Schutzrechte gewährten. 1 Mittlerweile umfasst die so genannte „alternative Streitbeilegung” ein weit verzweigtes Netz von Verfahren, Institutionen und Regelwerken: vom außergerichtlichen Anwaltsvergleich, über Schlichtungs- und Güteverfahren im Bereich Handel, Gewerbe und Dienstleistungen bis zu den schiedsgerichtlichen Verfahren auf nationaler und internationaler Ebene.