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Báo cáo quốc gia

Verfassungsergänzung oder eine neue Verfassung?

của Wolfgang Hilberer

The Constitution (Amendment) Bill, 2005

Die derzeitige Verfassung von Uganda („The Constitution of the Republic of Uganda“) ist 1995 in Kraft getreten.Im März 2003 beschlossen das „National Executive Committee of the Movement“ und die „National Conference des Movements“ eine „Öffnung des politischen Raums“ und eine Transformation des politischen Systems Ugandas von einem Einparteiensystem zu einer Mehrparteiendemokratie. Dieser Beschluss machte eine Neuregelung in Fragen des politischen Systems und der demokratischen Form notwendig.

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Zusammenfassung

Die Entscheidung über das politische System Ugandas ist in Artikel 74 geregelt. In jedem 4. Jahr einer Legislaturperiode muss ein Referendum über das politische System für die nächste Legislaturperiode durchgeführt werden. Dieses 4. Jahr endet am 30.06.2005, d.h. das Referendum muss bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt worden sein, sonst besteht die Gefahr, dass es vom Verfassungsgericht aus formalen Gründen für verfassungswidrig und mithin null und nichtig erklärt werden wird.

Eine jüngste Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung hat gezeigt, dass in einer Repräsentativumfrage 53 Prozent der Ugander das Movementsystem als politisches System bevorzugen und beibehalten wollen. Es bedarf starker Anstrengungen aller politischen Kräfte, einschließlich des herrschenden Movements, um eine Mehrheit für eine Änderung des politischen Systems in einem Referendum zu erhalten.

Im Februar 2001 wurde die „Constitutional Reform Commission“ unter Leitung von Professor Fredrick Ssempebwa eingesetzt. Diese übergab die Ergebnisse ihrer Arbeit im Dezember 2003 der Regierung. Dieser Report wurde im März 2004 den Parlamentsabgeordneten zugänglich gemacht.

Das „Government White Paper“ beinhaltet die Vorschläge der Reformkommission und die entsprechenden Anmerkungen und eigenen Vorschläge der Regierung.

Im März 2005 legte die Regierung dem Parlament die „Constitution (Amendment) Bill, 2005“ als Gesetzesvorlage für eine neue Verfassung vor. Sie enthält insgesamt 118 Änderungsvorschläge. Hier kann kaum von einer Verfassungsänderung oder Ergänzung gesprochen werden; Uganda soll eine neue Verfassung erhalten.

Wesentliche Punkte der geplanten Verfassungsänderung sind:

  • die Bindungswirkung von Referenden (Art. 1)
  • die Bildung von Regional Governments (Art. 5, 178)
  • die Änderung des politischen Systems (Art. 69, 71, 72, 74)
  • die Parlamentsauflösung (Art. 96 A)
  • die Aufhebung der Amtszeitbegrenzung des Präsidenten (Art. 105,II)
  • die Rechtsprechung zu Parlamentsakten und ihre Bindungswirkung (Art. 137).
Die Gesetzesvorlage erscheint sowohl hinsichtlich der Substanz als auch insbesondere hinsichtlich des Verfahrens problematisch: die Regierung bringt die Vorlage als „Omnibus-Bill“ ein, d.h. es soll über die gesamte Vorlage als Ganzes entschieden werden. Allerdings sehen die Art. 259, 260 und 261 der Verfassung drei verschiedene Verfahren zur Änderung der Verfassung vor, wobei für jeden Artikel der Verfassung eins der drei Änderungsverfahren einschlägig ist. Da die „Constitution (Amendment) Bill, 2005“ Änderungsvorschläge für Artikel aus allen „drei Gruppen“ enthält und somit verschiedene Verfahren anzuwenden sind, ist die Verabschiedung als Omnibus-Bill problematisch. Es besteht eine hohe Wahrscheinlich, dass das Verfahren vor Gericht gebracht und das Verfassungsgericht diese Vorgehensweise als verfassungswidrig und die Verfassungsänderungen als null und nichtig erklärt wird.

Geboten wären daher 3 separate Gesetzesvorlagen zur Verfassungsänderung:

  • eine Gesetzesvorlage mit Verfassungsbestimmungen, deren Änderung ausschließlich dem Parlament vorbehalten ist
  • eine zweite Gesetzesvorlage mit Verfassungsbestimmungen, deren Änderung das Zusammenwirken von Parlament und District Councils erfordert
  • und schließlich eine dritte Gesetzesvorlage hinsichtlich jener Verfassungsbestimmungen, deren Änderung ein Referendum (Volksabstimmung) erfordert.
Im Zentrum der politischen Diskussion in Uganda steht die Frage, ob dem amtierenden Staatspräsidenten durch eine Änderung der Verfassung weitere Amtszeiten erlaubt werden sollen oder die Beschränkung auf 2 Amtszeiten beibehalten bleibt. Das bedeutet, dass in Zukunft ein Präsident so lange amtieren kann, wie er wieder gewählt wird. Im Parlament zeichnet sich eine Mehrheit für die Aufhebung der Amtszeitbegrenzung ab. Diese Entwicklung wird auch kaum durch Proteste auf der Geberseite aufzuhalten sein. Dem Land steht eine Zerreißprobe bevor. Einen ersten Eindruck vermittelte die jüngste Demonstration vor der British High Commission von Befürwortern einer weiteren Amtszeit für Präsident Museveni gegen die öffentlich geäußerte ablehnende Haltung der britischen Regierung und eine Meinungsäußerung des irischen Popstars Geldoff. Eine Gegendemonstration wenige Tage später wurde von den Sicherheitsorganen nicht verhindert und auch nicht behindert, was ein Novum in der jüngeren Geschichte Ugandas darstellt. Bleibt zu hoffen, dass es sich nicht nur um ein einmaliges Tolerieren mit Schaufensterfunktion für die internationale Gemeinschaft in Kampala handelte und die Praxis in den ländlichen Regionen, wo über 80 Prozent der Ugander leben, eine komplett andere ist.

2. Synopse der Verfassung der Republik Uganda

Die in der pdf-Datei beinhaltete Synopse der Verfassung von Uganda ist die 2. geänderte Version gegenüber der Synopse aus dem vorherigen Länderbericht.

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Mathias Kamp

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Referent für Östliches Afrika / Multilaterale Themen Subsahara-Afrika

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Sankt Augustin Deutschland