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Die EU-Grundrechtscharta

zwischen Magna Charta und Verfassungsbaustein

Zu den bedeutsamsten Ergebnissen des EU-Gipfels von Nizza zählt ohne Zweifel die Unterzeichnung und feierliche Proklamation der "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" durch die Präsidenten von Rat, Kommission und Europäischem Parlament. Auch wenn die EU-Grundrechtscharta derzeit noch kein juristisch verbindlicher Rechtstext ist, haben die EU-Organe durch die Unterzeichnung doch deutlich gemacht, dass die Charta bereits heute Bezugspunkt für alle Rechtsakte sein wird, die direkt oder indirekt mit den Unionsbürgern in Verbindung stehen. Die Grundrechtscharta ist ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der gemeinsamen europäischen Identität. Es gilt nun, die Charta im Kontext der verstärkt einsetzenden Diskussion über einen europäischen Verfassungsvertrag als rechtlich bindendes Element darin zu integrieren.

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Mit der in Nizza feierlich verabschiedeten Grundrechtscharta haben die Repräsentanten der Europäischen Union nachdrücklich unterstrichen, dass die EU nicht nur eine Wirtschaftsgemeinschaft, sondern auch eine Wertegemeinschaft ist.

Die EU-Grundrechtscharta wurde im vergangenen Jahr durch einen eigens zu diesem Zweck einberufenen, neuartigen Konvent aus Regierungsvertretern und Parlamentariern unter dem Vorsitz des ehemaligen deutschen Bundespräsidenten Roman Herzog ausgearbeitet. In nur wenig mehr als acht Monaten legte der 62-köpfige Konvent den Entwurf einer Charta vor, in der die zentralen Freiheits-, Gleichheits- und Verfahrensgrundrechte, in einem einzigen Dokument gebündelt sind, so dass das Ganze für die EU-Bürger erfreulich überschaubar wird.

Der Entwurf, der einen breiten Konsens im Grundrechtskonvent gefunden hatte, wurde zunächst dem Europäischen Rat übermittelt, der ihn beim EU-Gipfel in Biarritz am 13. und 14. Oktober 2000 prüfte. Im Anschluss daran gab Präsident Chirac folgende Erklärung ab: "Die Staats- und Regierungschefs (haben) einstimmig dem Entwurf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zugestimmt. Wir werden also diese Charta anlässlich des Gipfels von Nizza nach Zustimmung aller betroffenen Institutionen verkünden können." Auf dieser Grundlage haben Rat, Kommission sowie Europäisches Parlament die Grundrechtscharta angenommen und dann am 7. Dezember 2000 in Nizza gemeinsam unterzeichnet und feierlich proklamiert.


Die Tragweite der Charta

Die Grundrechtscharta hat nun alle Chancen, eine "Magna Charta für Europa" zu werden. Aber sie verweist zugleich auf mehr: Sie kann, wie Roman Herzog unterstreicht, "ein Teil der Verfassung des Europas von morgen" sein.

Anfänglich war sehr umstritten, wozu die Europäische Union überhaupt einer eigenen Grundrechtscharta bedarf. Unter Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats wurde vor einem bloßen "Duplizieren" von Grundrechten gewarnt. Jedoch hat die nun beschlossene EU-Grundrechtscharta verschiedene unbestreitbare Vorteile:

· Die EU-Grundrechtscharta ist zunächst ausgesprochen übersichtlich. Sie ist lesbar, überschaubar und verstehbar - im Gegensatz zur EMRK mit ihren inzwischen elf Zusatzprotokollen. · Die EU-Grundrechtscharta ist aktuell, indem sie auch moderne Themen wie Datenschutz, Umweltschutz oder das Recht auf genetische Selbstbestimmung enthält. · Schließlich enthält die Charta als Dokument der EU auch einen eigenen Abschnitt über die Bürgerrechte, die den Bürgern und Wählern in der Europäischen Union zustehen. Inhaltlich ist die Charta insgesamt ein ausgewogenes Dokument. Im Vorfeld waren unterschiedlichste Erwartungen an sie herangetragen worden: Die "Maximalisten" erwarteten im Idealfall eine 1:1-Übernahme der Summe aller nationalen Sozialgesetzbücher, - die "Minimalisten" wollten dagegen das ganze Projekt am liebsten möglichst auf einen Verweis auf die EMRK beschränken.


Die Charta als europäischer Kompromiss

Im Lauf der Beratungen des Konvents wurde deutlich, dass die EU-Grundrechtscharta inhaltlich nur ein Kompromiss der verschiedenen Positionen werden kann. Extrempositionen ließen sich nicht durchsetzen. In kluger Selbstbeschränkung verzichtete der Konvent auf Versprechungen, die die EU nicht einlösen kann. Wenn schon die einzelnen Mitgliedstaaten beispielsweise kein einklagbares Recht auf Arbeit garantieren können, kann dies die EU erst recht nicht gewährleisten. Mit anderslautenden rhetorischen Formulierungen wären letztlich nur unerfüllbare Hoffnungen geweckt worden.

Ebensowenig konnte der Konvent umstrittene Wertfragen der EU lösen - es war auch nicht seine Aufgabe. Vielmehr hat der Grundrechtskonvent in bemerkenswert souveräner Weise einen klaren Mindeststandard der Grundrechte festgeschrieben. So werden, um ein weiteres Beispiel zu nennen, in der Charta nicht die Wesensmerkmale der Rechtsinstitute Ehe und Familie definiert, sondern es wird lediglich der Rechtsanspruch auf die Begründung von Ehe bzw. von Familie nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet. Denn die EU-Grund-rechtscharta kann nicht auf europäischer Ebene das lösen, was bereits innerhalb und dann auch zwischen den EU-Mitgliedstaaten umstritten ist.


Transparenz und Öffentlichkeit

Nicht nur in der Zusammensetzung, auch in der Arbeitsweise unterschied sich der Grundrechtskonvent von der Praxis der sonst üblichen Regierungskonferenzen: Die Beratungen des Konvents waren öffentlich, und alle vorbereitenden Arbeiten, Entwürfe und Dokumente wurden über das Internet zugänglich gemacht (http://db.consilium.eu.int/df/default.asp?lang=de).

Der Konvent führte eine Vielzahl von Anhörungen durch: des Bürgerbeauftragten, der Vertreter des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, der Vertreter der Bürgergesellschaft und der Beitrittsländer. Auch in Deutschland und anderen EU-Mitglied-staaten wurden Anhörungen durchgeführt.

Durch diese öffentlichen Beratungen konnten alle betroffenen und interessierten Kreise ihre Anliegen in den Diskussionsprozess einspeisen, so dass der nun beschlossene Text der Charta unter tatsächlicher Beteiligung und Mitwirkung der Öffentlichkeit entstanden war.


Der Beitrag der Konrad-Adenauer-Stiftung

Auch die Konrad-Adenauer-Stiftung hat sich an der öffentlichen Diskussion über dieses europapolitische Zukunftsthema aktiv beteiligt: Mit über 30 Veranstaltungen im In- und Ausland, in den Bildungswerken, Bildungszentren und europäischen Außenstellen der Stiftung, sowie mit Publikationen zum Thema hat die Stiftung in die öffentliche Debatte eingegriffen und so neben einem eigenständigen Beitrag zur Vermittlung der Inhalte und Ziele des Projekts zugleich auch eigene europapolitische Positionen in die Diskussion eingebracht.

Bei dieser umfangreichen Debatte über die EU-Grundrechtscharta konnten zugleich wichtige Impulse für die künftige Ausgestaltung der Europäischen Union gewonnen werden: Deutlich wurde in den Diskussionen unter anderem die Erwartung unterstrichen, dass die Grundrechtscharta zusammen mit einem noch auszuarbeitenden Kompetenzenkatalog ein wichtiger Baustein für einen europäischen Verfassungsvertrag ist.

Auch wenn die Grundrechtscharta derzeit (noch) kein justitiables, einklagbares Dokument ist, hat sie doch die rechtliche Wirkung einer Selbstbindungserklärung. Mit ihr haben die EU-Organe deutlich gemacht, dass die Charta fortan Bezugspunkt für alle Rechtsakte ist, die direkt oder indirekt mit den Unionsbürgern in Verbindung stehen. Dies hat - und so war es auch beabsichtigt - Strahlkraft auf die Beitrittskandidaten. Den Völkern und den politisch Handelnden dieser Staaten wird somit nachdrücklich verdeutlicht, auf welchen Werten die EU gründet.

In diesem Sinne ist die EU-Grundrechtscharta ein Beitrag zur Selbstbestimmung und zur Selbstbesinnung Europas auf seine Werte.

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Prof. Dr. Burkard Steppacher

Prof. Dr

Leiter Kooperation Altstipendiaten

burkard.steppacher@kas.de +49 30 26996-2232 +49 30-26996-52232

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