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Báo cáo quốc gia

Fünfte Verfassungsänderung in Ungarn verabschiedet

của Frank Spengler, Mark Alexander Friedrich

Reaktion auf Kritik aus dem Ausland

Die Ungarische Nationalversammlung hat am 16. September 2013 die fünfte Novelle des im Jahre 2012 in Kraft getretenen Grundgesetzes beschlossen. Die Regierung reagierte damit auch auf die insbesondere im Ausland geäußerte heftige Kritik an der vierten Verfassungsnovelle.

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Am 11. März 2013 verabschiedete die ungarische Nationalversammlung die vierte Verfassungsnovelle, die sogleich auf Kritik der Venedig-Kommission, des Monitoring-Ausschusses des Europarates, des Europaparlaments und der Europäischen Kommission stieß. José Manuel Barroso, Präsident der Europäischen Kommission, wandte sich Mitte April 2013 an Ministerpräsident Viktor Orbán und führte in einem Brief die Kritikpunkte der Kommission auf. Die aktuelle Novelle ist deswegen auch als Reaktion auf diese Beanstandungen zu verstehen.

Im Wesentlichen standen drei Punkte im Mittelpunkt der Kontroverse: Erstens, die Befugnis des Präsidenten der Landesjustizbehörde, ein Verfahren von einem zuständigen Gericht auf ein anderes mit ähnlichem Arbeitsbereich übertragen zu können. Die Regierung rechtfertigte dies mit der Notwendigkeit eines Ausgleichs der ungleichmäßigen Belastung der Gerichte. Kritiker bemängelten jedoch, dass hierdurch einerseits dem Präsidenten der Landesjustizbehörde zu viel Entscheidungsfreiheit zufiele und andererseits das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sei. Diese Regelung war zwar schon im Juni 2013 aus dem Gerichts- und Verfahrensrecht gestrichen worden, jetzt wurde sie auch aus der Verfassung genommen. Weiterhin wurde durch die fünfte Novelle die bereits existierende Institution des Landesjustizrates in die Verfassung aufgenommen. Dessen Zuständigkeitsbereich, die zentrale Verwaltung der Gerichte, ändert sich dadurch jedoch nicht.

Der zweite Kritikpunkt betraf die Erhebung bestimmter Sondersteuern. Die Regierung konnte bisher zur Finanzierung verhängter Strafzahlungen „internationaler Gerichte“ gegen den ungarischen Staat, etwa von Seiten europäischer Institutionen, im Rahmen festgelegter Kriterien eine Sondersteuer erheben. Dies wurde von der Europäischen Kommission als Verstoß gegen die Unionstreue bemängelt. Dieser Verfassungsartikel wurde gestrichen. Jedoch plant die Regierung, eine entsprechende generelle Regelung in das Wirtschaftsstabilitätsgesetz einzubauen. Ein diesbezüglicher Gesetzesentwurf wurde der Nationalversammlung bereits vorgelegt.

Ein dritter Aspekt betrifft das Verbot von Wahlwerbung im privaten Rundfunk. Die Regierung wollte so die in den vergangenen Jahren stark gestiegenen Kosten für Wahlkampagnen reduzieren. Die ungarischen Parteien sollten aber weiterhin die Möglichkeit haben, kostenfrei im öffentlich-rechtlichen Rundfunk für sich werben zu können. Diese Möglichkeit wird weiterhin vom gesamten politischen Spektrum prinzipiell unterstützt. Kritiker sahen jedoch in der Einschränkung der Wahlwerbung einen Verstoß gegen die Meinungs- und Pressefreiheit. Sie bemängelten, dass große Teile der Bevölkerung nicht mehr erreicht werden könnten, da die Mehrheit der Ungarn und insbesondere bildungsferne Schichten überwiegend private Rundfunk- und Fernsehsender einschalten würden. Die neue Regelung sieht nun vor, dass Wahlwerbung auch von privaten Anbietern unter denselben Bedingungen - d.h. kostenlos - wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gesendet werden darf. Dr. Róbert Répássy, Staatssekretär für Justiz im Verwaltungs- und Justizministerium, erklärte, dass die EU-Kommission in den Konsultationen keine Einwände dagegen erhoben hätte, dass Wahlwerbung künftig nur kostenlos gesendet werden dürfe.

Neu in der Verfassung verankert wurde die Zusammenlegung der Ungarischen Nationalbank und der staatlichen Finanzaufsicht. Diese Veränderung wurde auf europäischer Ebene durch einige Vertreter der Europäischen Zentralbank (EZB) gefordert und ist so ähnlich in einigen anderen EU-Ländern geregelt. Dies hielt aber dennoch einige politische Kommentatoren nicht davon ab, diese Regelung als eine weitere Zentralisierung der politischen Macht im Lande zu kritisieren.

Im Rahmen der Verfassungsnovelle wurde auch der Status der religiösen Gemeinschaften in Ungarn konkretisiert. Dies war notwendig geworden, da die ungarische Nationalversammlung im Sommer ein Verfahren zur staatlichen Anerkennung von Religionsgemeinschaften verabschiedete. Personen mit gleichem Glauben können auch weiterhin eine Religionsgemeinschaft im Rahmen des Vereinsgesetzes gründen. Sie können im Rahmen ihrer Aufgaben und Zielsetzung mit dem Staat kooperieren. Über eine mögliche mit Fördermaßnahmen verbundene Zusammenarbeit mit dem Staat jedoch entscheidet die Nationalversammlung auf Antrag der Religionsgemeinschaft. Die Verfassungsänderung hat somit z.B. keine automatische Steuerbefreiung von registrierten Religionsgemeinschaften zur Folge. Darüber entscheidet weiterhin die Nationalversammlung, da gerade in der Vergangenheit dieses Privileg von vielen Gruppen unter dem Deckmantel einer Religionsgemeinschaft ausgenutzt wurde.

Verwaltungs- und Justizminister Dr. Tibor Navracsics legte schon im Juni 2013 den Entwurf der fünften Verfassungsnovelle der Nationalversammlung vor, der aber aufgrund der parlamentarischen Sommerpause nicht mehr beraten werden konnte. In dem ursprünglichen Entwurf war die Neuregelung zur Wahlwerbung noch nicht enthalten. Vor einigen Wochen wurde jedoch ein neuer aktualisierter Text eingebracht, der diese Änderung enthielt und über den am 16. September abgestimmt wurde. Die Regierungsmehrheit und drei unabhängige Abgeordnete unterstützen die fünfte Verfassungsnovelle, Jobbik enthielt sich, während die restlichen Oppositionsparteien (LMP und MSZP) die Vorlage ablehnten. Insgesamt stimmten 260 Abgeordnete mit „Ja“, 41 mit „Nein“ und 35 enthielten sich.

Am Tag der Entscheidung über die fünfte Verfassungsänderung fand auch die Abstimmung über die Ernennung des neuen Ombudsmanns für Grundrechte statt. Mit 266 Ja-Stimmen, 40 Gegenstimmen und einer Enthaltung wählte die Nationalversammlung László Székely in das Amt. Seine Wahl wurde von der Opposition nicht unterstützt. Sie kritisierte, dass Székely aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit als Regierungsbeauftragter in der ersten Orbán-Regierung zu nah bei FIDESZ sei. Mit dem gleichen Argument wurde schon zuvor die Ernennung von Mónika Karas zur neuen Vorsitzenden der staatlichen Medienbehörde kritisiert.

Festzuhalten bleibt, dass die fünfte Verfassungsnovelle auch ein Beleg dafür ist, dass die ungarische Regierung den Dialog mit den europäischen Institutionen nicht nur ernst nimmt, sondern zudem bereit ist, auf berechtigte Kritik angemessen und schnell zu reagieren. Politische Beobachter gehen davon aus, dass mit der Annahme der fünften Verfassungsnovelle der Prozess der Ausarbeitung und Verabschiedung einer neuen Verfassung für Ungarn vorläufig abgeschlossen ist. Die Regierungsparteien haben damit auch ein wichtiges Wahlversprechen eingelöst.

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