Das dritte „Rheingauer Gespräch zu Recht und Staat“ unter dem Titel „Einigkeit und Recht und Freiheit – Werte, die wir verteidigen“ widmete sich der historischen und aktuellen Bedeutung jener Trias, die das Fundament unseres politischen Selbstverständnisses bildet. Zur Veranstaltung begrüßten Felix Kraft, Landesbeauftragter der Konrad-Adenauer-Stiftung Hessen, und Prof. Matthias Friehe, der die Trias als Symbole kollektiver Identifikation hervorhob.
Philipp Amthor (MdB und Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung) zeichnete in seinem Vortrag zunächst die Geschichte der Begriffe „Einigkeit“, „Recht“ und „Freiheit“ nach. Obwohl sie in der politischen Theorie bis in die Antike zurückreichen, habe sie erstmals 1841 August Heinrich Hoffmann von Fallersleben im „Lied der Deutschen“ zu einer prägnanten Einheit zusammengeführt. In der politisch angespannten Zeit des Vormärz habe er mit seinem Lied eine visionäre Zukunftsaufforderung: Einigkeit als Forderung nach nationaler Einheit, Recht als Ruf nach einem konstituierenden Rechtsstaat und Freiheit als Anspruch bürgerlicher Freiheitsrechte. Dieses Wirken habe als subversiv gegolten; Fallersleben daraufhin seine Professur, seine Pension und schließlich sogar seine Staatsbürgerschaft aufgrund dieser Forderungen verloren. Dennoch habe das Lied zunehmend an Popularität in der Gesellschaft gewonnen und sei im Kaiserreich teilweise auch bei staatlichen Anlässen immer häufiger gesungen worden.
In der Weimarer Republik habe Reichspräsident Friedrich Ebert das Deutschlandlied schließlich 1922 offiziell zur Nationalhymne erklärt und dabei seine identitätsstiftende Kraft hervorgehoben. Der Dreiklang aus dem Lied solle, so Ebert, „unseren harten Weg zu einer besseren Zukunft begleiten“.
Die nationalsozialistische Vereinnahmung des Deutschlandliedes, insbesondere der ersten Strophe in Kombination mit der Parteihymne, habe seine Wahrnehmung jedoch bis in die Nachkriegszeit hinein belastet. Nach 1945 hätten unterschiedliche Auffassungen über eine zukünftige Hymne bestanden: Während Konrad Adenauer am Deutschlandlied habe festhalten wollen, habe ein von Bundespräsident Theodor Heuss beauftragtes alternatives Lied, kaum öffentliche Resonanz gefunden. In der politischen Praxis habe sich ab 1950 zunehmend die dritte Strophe durchgesetzt. Zwei Briefwechsel hätte das Deutschlandlied als Nationalhymne bestätigt: Zum einen zwischen Bundeskanzler Adenauer und Bundespräsident Heuss, zum anderen nach der Wiedervereinigung 1991 zwischen Bundeskanzler Kohl und Bundespräsident Weizsäcker, wodurch endgültig die 3. Strophe festgelegt worden sei.
Im weiteren Verlauf ging Amthor auf die rechtlichen Grundlagen der Festlegung der Nationalhymne ein. Der Gesetzgeber sei dabei nicht völlig frei in der inhaltlichen Ausgestaltung. Es gelte das Prinzip der Verfassungssymbolwiderspruchslosigkeit: Staatssymbole dürften nicht im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung stehen und somit auch nicht entgegen der Trias „Einigkeit, Recht und Freiheit“. Diese Grundwerte seien in den zentralen Strukturprinzipien des Grundgesetzes verankert: Einigkeit im föderalen Staatsaufbau, Recht im Rechtsstaatsprinzip und Freiheit vor allem in den Grundrechten.
Das Bundesverfassungsgericht beschreibe diese Ordnung als wertgebundene Verfassungsordnung, deren Schutzauftrag über die Festlegung einer Hymne hinausgehe. Die wehrhafte Demokratie sei verpflichtet, extremistischen Angriffen entgegenzutreten. Instrumente wie Parteien- oder Vereinsverbote sowie die Möglichkeit der Grundrechtsverwirkung dienten diesem Schutz, müssen jedoch stets in einem ausgewogenen Verhältnis zur Freiheit stehen.
Die Trias „Einigkeit, Recht und Freiheit“ wurde von Amthor als fortwirkender normativer Auftrag beschrieben. Einigkeit bedeute dabei nicht Uniformität, Gesinnungshomogenität oder das Ende politischer Konflikte, sondern einen lebendigen Streit auf der Grundlage gemeinsamer verfassungsrechtlicher Regeln und wechselseitiger Selbstbegrenzung. Recht müsse als institutionelle Ordnungskraft wahrgenommen und gestärkt werden – nicht als Ausdruck von Schwäche, sondern als Grundlage jeder Gerechtigkeit. Freiheit schließlich sei der Motor des demokratischen Gemeinwesens und zugleich Antrieb zur Verteidigungsbereitschaft gegenüber den Feinden der offenen Gesellschaft.
Die Trias sei damit kein überholtes historisches Relikt, sondern bleibe Prüfstein der politischen Kultur, Maßstab staatlichen Handelns und zugleich ein Versprechen an kommende Generationen: Einigkeit immer wieder neu zu begründen, Recht zu achten und Freiheit zu ermöglichen.
In der anschließenden Diskussion wurden zahlreiche aktuelle Herausforderungen aufgegriffen. Mit Blick auf die Europäische Union äußerte Amthor Sorgen vor einer ausufernden Bürokratie, betonte zugleich jedoch die Notwendigkeit eines geeinten Europas, insbesondere in Fragen des Außenhandels und der geopolitischen Stabilität. Deutlich wurde, dass die Stärke des Rechts nicht nur innenpolitisch, sondern auch international Maßstab sein müsse: Ein Verfall des sittlichen Umgangs zwischen Staaten wirke stets auch nach innen zurück.
Im Kontext der deutschen Innenpolitik wurde ein lebendiger Diskurs innerhalb der Regierung eingefordert; klare Unterschiede zwischen Parteien seien ein demokratischer Gewinn. Es bedürfe einer klaren inhaltlichen Auseinandersetzung und einer deutlichen Abgrenzung von extremistischen Positionen. Meinungsfreiheit, so betonte er, bedeutete kein Anspruch auf Widerspruchsfreiheit.
Abschließend wurde hervorgehoben, dass die Verteidigung von „Einigkeit, Recht und Freiheit“ nicht allein Aufgabe staatlicher Institutionen sei, sondern einen dauerhaften Auftrag an die gesamte Gesellschaft darstelle. Nur wenn diese Werte aus Überzeugung und nicht aus bloßer Gewohnheit getragen würden, könnten sie das tragfähige Fundament unserer demokratischen Ordnung bleiben.
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